KORE712352024 ECLI:DE:BGH:2024:271124BSTB66.24.0 BGH 3. Strafsenat 20241127 StB 66/24 Beschluss § 112 Abs 1 S 1 StPO, § 112 Abs 2 Nr 2 StPO, § 129a Abs 1 Nr 1 StGB, § 129a Abs 1 Nr 2 StGB, § 129a Abs
§ 112Tatverdacht 5 - während Hauptverhandlung; vom 21. April 2016 - St
B 5/16, NStZ-RR 2016, 217 mwN). Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand noch fortbesteht oder weggefallen ist. Das Beschwerdegericht hat demgegenüber keine eigenen, unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme. Allerdings muss es in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen, damit den erhöhten Anforderungen, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen zu stellen sind, ausreichend Rechnung getragen werden kann. Daraus folgt indes nicht, dass das Tatgericht alle bislang erhobenen Beweise in der von ihm zu treffenden Entscheidung einer umfassenden Darstellung und Würdigung unterziehen muss. Die abschließende Bewertung der Beweise durch das Oberlandesgericht und ihre entsprechende Darlegung ist den Urteilsgründen vorbehalten. Das Haftbeschwerdeverfahren führt insoweit nicht zu einem über die Nachprüfung des dringenden Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich das Tatgericht zu Inhalt und Ergebnis aller Beweiserhebungen erklären müsste (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. September 2024 - StB 57/24, juris Rn. 60; vom 23. April 2024 - StB 22/24, juris Rn. 6; vom 21. September 2020 - StB 28/20,
§ 112Tatverdacht 5 - während Hauptverhandlung; vom 29. September 2016 - St
B 30/16, NJW 2017, 341 Rn. 5, 7; vom
- April 2016 - StB 5/16, NStZ-RR 2016, 217 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
- Aufl., § 117 Rn. 11a). 33 Um dem Beschwerdegericht die gebotene eigenverantwortliche Entscheidung zu ermöglichen, bedarf es daher einer - wenn auch knappen - Darstellung durch das erkennende Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfindet, ob und inwieweit sowie durch welche Beweismittel sich der zu Beginn der Beweisaufnahme vorliegende Verdacht bestätigt oder verändert hat und welche Beweisergebnisse gegebenenfalls noch zu erwarten sind. Es genügt, wenn das erkennende Gericht darlegt, auf welche in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise es den dringenden Tatverdacht stützt. Deren Bewertung bedarf es regelmäßig nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- September 2024 - StB 57/24, juris Rn. 61; vom
- September 2016 - StB 30/16, NJW 2017, 341 Rn. 7). Das Beschwerdegericht prüft die Ausführungen zu den Erkenntnissen der Hauptverhandlung auf ihre Nachvollziehbarkeit und Plausibilität (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- September 2024 - StB 57/24, juris Rn. 61; vom
- Mai 2020 - StB 15/20, juris Rn. 13 f.; vom
- September 2003 - StB 11/03,
§ 117Begründung 1).
Es hat die Beurteilung des dringenden Tatverdachts zu beanstanden, soweit die Würdigung des Tatgerichts offensichtliche Mängel aufweist, welche die Einschätzung der Verdachtslage als unvertretbar erscheinen lassen. Der Haftbeschwerde vermag es indes nicht zum Erfolg zu verhelfen, wenn der Rechtsmittelführer die Ergebnisse der Beweisaufnahme abweichend bewertet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. September 2024 - StB 57/24, juris Rn. 61; vom 23. April 2024 - StB 22/24, juris Rn. 7; vom 29. Oktober 2020 - StB 38/20, juris Rn. 13 mwN). 34
- b)Der ausführlich begründete - 57-seitige - Haftfortdauerbeschluss des Oberlandesgerichts vom 2. Oktober 2024 genügt, zumal in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 24. Oktober 2024, den vorgenannten Anforderungen. Die dortigen Darlegungen zum dringenden Tatverdacht sind nachvollziehbar und plausibel. Ihnen tritt der Senat bei. Auf die Ausführungen in diesen beiden Beschlüssen des Oberlandesgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Insbesondere liegen aus den vom Oberlandesgericht dargelegten Gründen keine den dringenden Tatverdacht entkräftenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Erkenntnisse eingesetzter verdeckter Ermittler wegen des Fehlens der rechtlichen Voraussetzungen für ihren Einsatz unverwertbar sein könnten oder eine vom verdeckten Ermittler „VE 2“ initiierte rechtsstaatswidrige Tatprovokation vorgelegen haben könnte. 35 4. In rechtlicher Hinsicht ist gegenwärtig auszugehen von einer hochwahrscheinlichen Strafbarkeit der Angeklagten jedenfalls wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 StGB. Ob sie zudem dringend verdächtig ist, tateinheitlich (§ 52 Abs. 1 StGB) hierzu der Beihilfe zur Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gemäß § 83 Abs. 1, § 27 Abs. 1 StGB schuldig zu sein (zu den Voraussetzungen einer Strafbarkeit nach § 83 Abs. 1 StGB s. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2023 - AK 35/23, BGHSt 68, 1 Rn. 37 ff.), kann auch für die vorliegende Haftentscheidung weiterhin dahingestellt bleiben (vgl. insofern bezogen auf den vorliegenden Fallkomplex näher BGH, Beschluss vom 3. November 2022 - AK 40-43/22, juris Rn. 54). Denn bereits die hochwahrscheinliche Strafbarkeit wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung trägt die Fortdauer der Untersuchungshaft. Gleichfalls keiner Beantwortung bedarf an dieser Stelle die Frage, ob alle Aktivitäten der Angeklagten als eine Tat der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im materiellrechtlichen Sinne zu werten oder insofern mehrere realkonkurrierende Taten gegeben sind. 36
- a)Bei der hier inmitten stehenden Gruppierung handelte es sich hochwahrscheinlich um eine terroristische Vereinigung im Sinne der § 129 Abs. 2, § 129a StGB (vgl. hierzu bereits BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2024 - StB 4/24, juris Rn. 35; vom 3. Mai 2023 - AK 19/23, juris Rn. 31; vom 3. November 2022 - AK 40-43/22, juris Rn. 44). Denn der Zusammenschluss bestand aus mehr als zwei Personen, war auf längere Dauer angelegt, hatte - wie schon die Unterteilung in einen „militärischen Zweig“ und einen „administrativen Arm“ zeigt - eine organisatorische Struktur und verfolgte mit der Abschaffung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und der Errichtung eines neuen deutschen Staatswesens ein übergeordnetes gemeinsames Interesse (vgl. zu den konstitutiven Merkmalen einer Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 19 ff.; Beschluss vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, BGHR StGB § 129 Abs. 2 Vereinigung 2 Rn. 8 f.; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 13 ff.). Dieses Ziel wollten die Mitglieder der Vereinigung nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens durch die Begehung von Katalogtaten im Sinne des § 129a Abs. 1 und 2 StGB erreichen. Eine Entführung des Bundesgesundheitsministers einhergehend mit der Tötung seiner Personenschützer wäre als Straftat gemäß §§ 211, 212, 239b StGB zu werten (Katalogtat gemäß § 129a Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB). Die Herbeiführung eines bundesweiten längeren Stromausfalls durch Sprengstoffanschläge stellte rechtlich zumindest einen Verstoß gegen § 316b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StGB und damit eine Katalogtat gemäß § 129a Abs. 2 Nr. 2 StGB dar. Das Vorhaben war mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine gewaltsame Abschaffung der Staats- und Regierungsstrukturen Deutschlands gerichtet und damit dazu bestimmt, die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Grundstrukturen der Bundesrepublik im Sinne des § 129a Abs. 2 StGB zu beseitigen. Die Pläne waren zudem objektiv geeignet, im Falle ihrer Umsetzung die Strukturen der bundesdeutschen Verfassungsordnung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. insofern MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129a Rn. 43 ff.). 37
- b)Die Angeklagte unterstützte hochwahrscheinlich die Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 5 StGB. 38
- aa)Unter einem Unterstützen im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und deren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2023 - StB 44/23, juris Rn. 44; vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, NStZ-RR 2022, 13; Urteile vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 17). Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche Betätigungsakte eines Angehörigen der Vereinigung fördert; in diesem Sinne handelt es sich beim Unterstützen um eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe zur Mitgliedschaft (vgl. etwa BGH, Urteile vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 17; vom 3. Oktober 1979 - 3 StR 264/79, BGHSt 29, 99, 101). Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Vereinigungsmitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich auch und - wie schon der Wortlaut des Gesetzes zeigt - sogar in erster Linie auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, NStZ-RR 2022, 13; Urteile vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 17; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 136; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345 Rn. 16 ff.). Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2023 - StB 63+64/23, juris Rn. 32; Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 18; Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6 Rn. 5). In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 18; Beschluss vom 11. Juli 2013 - AK 13/13 u.a., BGHSt 58, 318 Rn. 19; Urteile vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 134). 39
- bb)Hiervon ausgehend unterstützte die Angeklagte mit ihren Handlungen, die in der Sache mitgliedschaftliche Aktivitäten ihres Vaters förderten, die hier inmitten stehende Vereinigung. Ihre Tathandlungen waren für die Gruppierung objektiv nützlich, weil sie der (weiteren) Vorbereitung des beabsichtigten Umsturzes unmittelbar dienlich waren. 40 5. Es besteht weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Es ist gesamtwürdigend wahrscheinlicher, dass sich die Angeklagte - sollte sie auf freien Fuß gelangen - dem Strafverfahren entziehen, als dass sie sich ihm stellen wird. 41 Die ledige und kinderlose Angeklagte hat - auch wenn ihre konkreten Tatbeiträge nicht von besonderem Gewicht waren und sie unbestraft ist - angesichts der potentiellen Gefährlichkeit der von ihr unterstützten Vereinigung, die auf eine gewaltsame Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Deutschlands abzielte, mit einer längeren, nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem von der Straferwartung ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthemmenden Umstände entgegen. Insofern gilt, dass die Annahme von Fluchtgefahr kein sicheres Wissen um die sie begründenden Tatsachen erfordert; es genügt derselbe Wahrscheinlichkeitsgrad wie bei der Annahme des dringenden Tatverdachts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. September 2022 - AK 27/22, juris Rn. 36; vom 5. Oktober 2018 - StB 43 u. 44/18, juris Rn. 37). 42 Die Angeklagte lehnt mit hoher Wahrscheinlichkeit die gegenwärtige Staats- und Verfassungsordnung der Bundesrepublik ab und verneint die Legitimität ihrer Staatsorgane zu hoheitlichem Handeln. Auch deshalb steht nicht zu erwarten, dass sie sich dem weiteren Strafverfahren im Falle einer Haftentlassung freiwillig stellte. Die Ermittlungen haben zudem gezeigt, dass die Angeklagte vernetzt ist in der Szene derer, die - als sogenannte „Reichsbürger“ oder „Querdenker“, Verschwörungstheoretiker, Anhänger nationalsozialistischen Gedankengutes oder „Corona-Leugner“ - die staatliche Verfasstheit der Bundesrepublik und deren freiheitlich-demokratische Grundordnung missbilligen und ihre Überwindung erstreben. Sie kann daher mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein Netzwerk von Sympathisanten und Gleichgesinnten zurückgreifen, das sie im Falle einer Flucht beziehungsweise eines Untertauchens logistisch und finanziell unterstützen würde. Dies setzt einen weiteren Fluchtanreiz. 43 Zwar ging die Angeklagte bis zu ihrer Verhaftung einer regulären Erwerbstätigkeit nach und hat sie einen Lebenspartner, wenngleich sie mit diesem nicht zusammenwohnte. Doch hat sie ihren Arbeitsplatz durch die Inhaftierung verloren und besteht der Verdacht, dass auch ihr Lebensgefährte dem „Reichsbürger“-Milieu angehört. Zudem lässt ein überwachtes Telefonat mit ihrer Mutter erkennen, dass sie beabsichtigte, mit dem Beginn des Staatsstreiches ihre Arbeitsstelle zu kündigen und ihre Wohnung aufzugeben; dies deutet auf eine grundsätzliche Bereitschaft zu einer radikalen Veränderung der Lebensverhältnisse hin. 44 Der Umstand, dass die Angeklagte im Anschluss an die Verhaftung ihres Vaters am 13. April 2022 und damit einhergehender Durchsuchungsmaßnahmen keine Anstalten zur Flucht oder zum Untertauchen unternommen hat, ist kein gewichtiges Indiz gegen eine Fluchtgefahr. Denn diese Maßnahmen haben bei ihr nicht die Befürchtung aufkommen lassen müssen, einer mit hoher Straferwartung verbundenen Strafverfolgung wegen Mitwirkung an der Gruppierung um ihren Vater unterworfen zu werden. Vielmehr hat sie den Umstand, dass sie, anders als ihr Vater, im April 2022 nicht verhaftet worden ist, dahin deuten können, dass die Ermittlungen keine sie (genügend) belastenden Umstände zu Tage gebracht hatten. Das zu dieser Zeit gegen sie selbst geführte Ermittlungsverfahren hat sich auf den Vorwurf der Fälschung von Corona-Testzertifikaten bezogen und mit den Umsturzplänen in keinem Zusammenhang gestanden; in diesem Verfahren hat die Angeklagte mit keiner Haftstrafe rechnen müssen. Angesichts dessen kommt entgegen dem Beschwerdevorbringen dem genauen Inhalt einer Gefährderansprache keine entscheidende Bedeutung zu; selbst wenn in dieser die Rede davon gewesen sein sollte, die Angeklagte sei „nicht unschuldig“, hat sie aus dem Umstand, dass sie keinen weiteren Maßnahmen unterworfen worden ist, den Schluss ziehen können, dass sie sich nicht im Fokus der Strafverfolgungsbehörden befunden hat. Einer näheren Aufklärung des Inhalts der Gefährderansprache bedarf es deshalb im Beschwerdeverfahren nicht. 45 Im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf die von ihm geteilten Ausführungen zur Fluchtgefahr im Beschluss des Oberlandesgerichts vom 2. Oktober 2024. 46 Vor dem Hintergrund der vorgenannten die Fluchtgefahr begründenden Umstände kommt eine Außervollzugssetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO) nicht in Betracht. 47 6. Die Untersuchungshaft ist schließlich weiterhin verhältnismäßig im Sinne des § 120 StPO (zu den hierfür nach st. Rspr. geltenden Maßstäben s. etwa BGH, Beschluss vom 20. April 2022 - StB 16/22, NStZ-RR 2022, 209, 210 mwN). Insofern ist namentlich zu berücksichtigen, dass das Verfahren durchgängig mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung betrieben worden ist und derzeit weiter betrieben wird. Zudem hat die Angeklagte auch unter Berücksichtigung der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft im Verurteilungsfall mit einer erheblichen noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe zu rechnen, so dass die Höhe der gegenwärtigen „Nettostraferwartung“ die weitere Untersuchungshaft ebenfalls nicht unverhältnismäßig erscheinen lässt. Schäfer Paul Kreicker http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE712352024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public