Obsah (4)
§ 27§ 129§ 250§ 129aKORE712422025 ECLI:DE:BGH:2025:190325U3STR173.24.0 BGH 3. Strafsenat 20250319 3 StR 173/24 Urteil vorgehend BGH, 19. März 2025, Az: 3 StR 173/24, Beschlussvorgehend OLG Dresden, 31. Mai 2023, Az: 4 St
§ 27Abs. 1 Vorsatz 12 Rn. 100 mw
N; Beschluss vom 2. März 2023 – 2 StR 119/22, NStZ-RR 2023, 185, 186; Urteil vom 25. August 2022 – 3 StR 359/21, NJW 2023, 89 Rn. 31; Beschluss vom 7. Februar 2017 – 3 StR 430/16, NStZ 2017, 274, 275). 41 Zwar wurde die DNA-Spur an der Innenseite eines Knotens der Tüte gesichert. Das gebietet aber nicht den Schluss, dass die Angeklagte in konkreter Vorbereitung der Tat vom 2. Oktober 2018 ein Tatwerkzeug in der Tüte verpackte. Denn an der betreffenden Stelle wurde etwa auch eine DNA-Spur des Tatopfers festgestellt, so dass eine Spurenantragung an diesen Bereich der Tüte unabhängig von deren Verknotung möglich gewesen sein kann. 42 Angesichts des Vorstehenden erweist es sich auch nicht als widersprüchlich, dass das Oberlandesgericht sich zwar nicht aufgrund der DNA-Spur von einer Mitwirkung der Angeklagten an dieser Tat zu überzeugen vermocht hat, der Spur aber gleichwohl – in einer Zusammenschau mit anderen Indizien, darunter DNA-Material eines weiteren Vereinigungsmitglieds, das zum üblichen Vorgehen der Gruppierung passende Tatbild sowie die Zugehörigkeit des Geschädigten zur rechten Szene und damit zur Zielgruppe der Vereinigung – Beweiswert dahin beigemessen hat, dass es sich bei der Tat um eine solche der Vereinigung handelte. 43 2. Der Strafausspruch ist frei von Rechtsfehlern. Der Erörterung bedarf insofern Folgendes: 44
- a)Entgegen dem Vorbringen in der Revisionsbegründungsschrift des Generalbundesanwalts hält es der revisionsrechtlichen Überprüfung stand, dass das Oberlandesgericht die Angeklagte nicht als Rädelsführerin der kriminellen Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 5 Satz 2 StGB qualifiziert und daher einen besonders schweren Fall der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung verneint hat. 45
- aa)Rädelsführer einer kriminellen Vereinigung sind die Mitglieder, die in dem Personenzusammenschluss dadurch eine führende Rolle einnehmen, dass sie sich in besonders maßgebender Weise für diesen betätigen. Entscheidend ist dabei nicht der Umfang der geleisteten Beiträge, sondern das Gewicht, das diese für die Vereinigung haben. Besonders maßgebend ist eine Tätigkeit dann, wenn sie von Einfluss ist auf die Führung der Vereinigung im Ganzen oder in wesentlichen Teilen, wenn also der Täter entweder selbst zu den Führungskräften gehört oder aber durch sein Tun gleichsam an der Führung mitwirkt. Der vom Täter ausgeübte Einfluss muss der Sache nach beträchtlich sein und sich auf die Vereinigung als solche richten, mithin etwa die Bestimmung der Organisationszwecke, -tätigkeiten oder -ziele, die ideologische Ausrichtung der Vereinigung, deren Organisationsstruktur, oder sonstige Belange mit für die Vereinigung wesentlicher Bedeutung betreffen (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2023 – 3 StR 306/22, juris Rn. 69; Beschlüsse vom 11. Juli 2023 – AK 35/23 u. StB 34/23, juris Rn. 35; vom 3. Mai 2023 – AK 19/23, juris Rn. 32; vom 21. Februar 2023 – 3 StR 394/22, juris Rn. 5; vom 25. März 2021 – 3 StR 10/20, juris Rn. 78; Urteil vom 16. Februar 2012 – 3 StR 243/11, BGHSt 57, 160 Rn. 8 f.; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 180; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 147 f.). 46
- bb)Das Oberlandesgericht hat – auf der Basis einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung – festgestellt, dass sämtliche Mitglieder der Vereinigung gleichberechtigt tätig wurden und es keine festgelegte Rollenverteilung und keine hierarchischen Strukturen gab. Die Angeklagte gehörte zwar zum Kern der Gruppierung und hatte, unter anderem aufgrund ihrer Persönlichkeit, eine herausgehobene Position, allerdings keinen prägenden Einfluss auf die Vereinigung. Damit ist keine Stellung und Funktion der Angeklagten belegt, die sie zu einer Rädelsführerin im Sinne des § 129 Abs. 5 Satz 2 StGB machte. Der Umstand, dass sich die Angeklagte in großem Umfang für die Vereinigung und ihre Ziele engagierte, genügt hierfür nicht. Einen steuernden Einfluss der Angeklagten auf die Vereinigung selbst hat der Strafsenat nicht festgestellt. Denn er hat insgesamt keine detaillierten Erkenntnisse zur Organisations- und Binnenstruktur der Vereinigung, insbesondere zu vereinbarten oder auch nur tatsächlichen Entscheidungskompetenzen der Angeklagten, zu treffen vermocht, weil die Beweisaufnahme insofern weitgehend unergiebig geblieben ist. Hiergegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern. 47
- cc)Da das Oberlandesgericht eine Rädelsführerschaft der Angeklagten tragfähig und damit einen Regelfall des besonders schweren Falls im Sinne des § 129 Abs. 5 Satz 2 StGB verneint hat, ist es entgegen der Revisionsbegründungsschrift des Generalbundesanwalts nicht gehalten gewesen zu erörtern, ob die hervorgehobene Position der Angeklagten innerhalb der Vereinigung die Annahme eines sonstigen (unbenannten) besonders schweren Falls nach § 129 Abs. 5 Satz 1 StGB begründen konnte. 48
- b)Zwar hat das Oberlandesgericht im Fall B. II. 3. der Urteilsgründe (Tat vom 8. Januar 2019) zu Unrecht eine gefährliche Körperverletzung allein in der Variante des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB (gemeinschaftliche Tatbegehung) als verwirklicht erachtet. Die getroffenen Feststellungen belegen – wie der Generalbundesanwalt zu Recht beanstandet – angesichts der massiven Tritte gegen den Kopf des am Boden liegenden Opfers, die zu schweren Gesichtsverletzungen führten, auch eine gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Es ist jedoch auszuschließen, dass die für diese Tat verhängte Einzelstrafe höher ausgefallen wäre, wenn das Oberlandesgericht diese Tatbestandsvariante ebenfalls als erfüllt angesehen hätte. Denn der Strafsenat hat die Art der Einwirkung auf das Opfer und die Verletzungsfolgen, die der Angeklagten nach § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen sind, mithin die Umstände, die eine Strafbarkeit nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB begründen, ausdrücklich bei der Strafzumessung zum Nachteil der Angeklagten berücksichtigt. 49
- c)Anders als vom Generalbundesanwalt moniert, stellt es keinen Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten dar, dass das Oberlandesgericht in Bezug auf die massiven Verletzungen des Geschädigten im Fall B. II. 3. der Urteilsgründe (Tat vom 8. Januar 2019) einen lediglich bedingten Vorsatz und keine – schulderhöhend in Rechnung zu stellende – Absicht angenommen hat. Denn die Verneinung einer die schweren Tatfolgen einschließenden Verletzungsabsicht hat der Strafsenat tragfähig im Wesentlichen damit begründet, der Angriff sei – abweichend von anderen Taten und der üblichen Vorgehensweise der Vereinigung – ohne Schlagwerkzeuge ausgeführt worden. 50
- d)Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht bei der Strafzumessung zu Gunsten der Angeklagten eine sie in besonderem Maße belastende verfahrensbegleitende und vorverurteilende Medienberichterstattung in Rechnung gestellt hat. 51
- aa)Medienberichterstattung über eine Straftat sowie die Person des Angeklagten stellt – selbst wenn sie „aggressiven und vorverurteilenden“ Charakter hat – zwar regelmäßig keinen bestimmenden Strafzumessungsgrund dar (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 23. August 2018 – 3 StR 149/18, juris Rn. 28; vom 7. September 2016 – 1 StR 154/16, NJW 2016, 3670, 3672; vom 7. November 2007 – 1 StR 164/07, NStZ-RR 2008, 343, 344; s. auch BGH, Beschluss vom 30. März 2011 – 4 StR 42/11, juris Rn. 24). Das Tatgericht kann eine mediale Berichterstattung jedoch strafmildernd berücksichtigen, wenn sie zum einen weit über das gewöhnliche Maß hinausgeht, das jeder Straftäter über sich ergehen lassen muss, und sich zum anderen deshalb besonders nachteilig für den Angeklagten ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urteile vom 23. August 2018 – 3 StR 149/18, juris Rn. 28; vom 7. November 2007 – 1 StR 164/07, NStZ-RR 2008, 343, 344; vom 7. September 2016 – 1 StR 154/16, NJW 2016, 3670, 3672; Beschlüsse vom 30. März 2011 – 4 StR 42/11, juris Rn. 24; vom 14. Oktober 2015 – 1 StR 56/15, NJW 2016, 728, 730). Um dem Revisionsgericht eine rechtliche Nachprüfung der strafmildernden Berücksichtigung einer solchen Medienberichterstattung zu ermöglichen, hat das Tatgericht Feststellungen zu Art und Ausmaß der Berichterstattung und deren konkrete Auswirkungen auf den betroffenen Angeklagten zu treffen und in den Urteilsgründen darzulegen. 52
- bb)Die Urteilsgründe lassen hinreichend erkennen, dass hieran gemessen die Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer strafmildernden Berücksichtigung der Medienberichterstattung über die Angeklagte vorgelegen haben. Denn ihnen ist zu entnehmen, dass es eine intensive verfahrensbegleitende Berichterstattung über die Angeklagte gab, in der sie mit vollem Namen genannt wurde und unverpixelte Bilder von ihr veröffentlicht wurden. Diese tief in Persönlichkeitsrechte der Angeklagten eingreifende Berichterstattung, darunter eine klar vorverurteilende in dem rechtsextremen politischen Spektrum zuzurechnenden Medien, ist überdies angesichts der großen bundesweiten medialen Resonanz der Taten der Vereinigung und des Strafverfahrens gegen die Angeklagte allgemeinkundig und hat deshalb entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts keiner vereinzelten Darlegung in den Urteilsgründen, etwa durch exemplarische Wiedergabe einzelner Medienveröffentlichungen, bedurft. Dass eine solche identifizierende Berichterstattung die Angeklagte, die von sich aus die Öffentlichkeit nicht suchte, erheblich belastete, eine Hürde für ihre Resozialisierung bedeutet sowie eine zumindest abstrakte Gefährdung ihrer Person zur Folge hat, liegt auf der Hand, so dass auch insofern keine näheren Ausführungen in den Urteilsgründen erforderlich gewesen sind. III. Revision der Angeklagten 53 Die umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der von der Angeklagten erhobenen allgemeinen Sachrüge führt lediglich zu einer Schuldspruchänderung in zwei, nachstehend unter III. 2. und III. 3. dargelegten Punkten. 54 1. Die vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen, die durch eine ausführliche und sorgfältige Beweiswürdigung belegt werden, tragen insbesondere die rechtliche Einordnung der Gruppierung, in der die Angeklagte tätig war, als kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 bis 3 StGB und die Würdigung ihres urteilsgegenständlichen Handelns als mitgliedschaftliche Beteiligung an einer solchen. 55
- a)Eine Vereinigung ist nach § 129 Abs. 2 StGB ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses (vgl. BT-Drucks. 18/11275 S. 11). Danach müssen ein organisatorisches, ein personelles, ein zeitliches und ein interessenbezogenes Element gegeben sein (vgl. im Einzelnen BGH, Urteile vom 12. September 2023 – 3 StR 306/22, MMR 2024, 175 Rn. 39; vom 2. Juni 2021 – 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 19; s. zudem BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2022 – 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 9; vom 2. Juni 2021 – 3 StR 61/21,
§ 129Abs. 2 Vereinigung 2 Rn. 8; vom 2. Juni 2021 – 3 St
R 33/21, NStZ 2022, 159 Rn. 5; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz,
- Aufl., § 129 Rn. 14a ff.). Notwendig ist insbesondere das Tätigwerden in einem übergeordneten gemeinsamen Interesse. Dieses muss über die bezweckte Begehung der konkreten Straftaten und ein Handeln um eines persönlichen materiellen Vorteils willen hinausgehen (vgl. BGH, Urteil vom
- September 2023 – 3 StR 306/22, MMR 2024, 175 Rn. 41; Beschluss vom
- Juni 2022 – 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 11; Urteil vom
- Juni 2021 – 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 21; Beschlüsse vom
- Juni 2021 – 3 StR 61/21,
§ 129Abs. 2 Vereinigung 2 Rn. 9; vom 2. Juni 2021 – 3 St
R 33/21, NStZ 2022, 159 Rn. 7; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 40 f.; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 22). 56
- b)Hieran gemessen war die Gruppierung, der die Angeklagte angehörte und aus der heraus die urteilsgegenständlichen Taten begangen wurden, eine Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB. Denn sie bestand aus mehr als sechs Personen (personelles Element) und war – wie schon der nicht unerhebliche Tatzeitraum zeigt – auf eine längere, nicht befristete Existenz angelegt (zeitliches Element). Die Vereinigung hatte, wie nicht zuletzt die umfangreichen Vorplanungen einzelner Angriffe, die „Szenario-Trainings“, das vorherige Ausspähen von Tatopfern und Tatorten, die sorgfältige Koordination des Tathandelns und das strukturierte arbeitsteilige Vorgehen bei den Angriffen zeigen, einen erheblichen Organisationsgrad (organisatorisches Element), wobei unerheblich ist, dass Einzelheiten zur Binnenstruktur und den Mechanismen der Entscheidungsfindung nicht haben in Erfahrung gebracht werden können. Schließlich verfolgte die Gruppierung, deren Mitglieder eine militant-linksextremistische Gesinnung teilten, mit dem Ziel, durch gewaltsame Angriffe auf dem rechten politischen Spektrum zugeordnete Personen rechtsextreme und neonazistische Kräfte zu bekämpfen, ein übergeordnetes gemeinsames (politisches) Interesse (interessenbezogenes Element). 57 Der Zweck und die Tätigkeit der Vereinigung waren auf die Begehung von Taten der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 StGB und damit auf Straftaten gerichtet, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind (§ 129 Abs. 1 Satz 1 StGB; vgl. zu den Anforderungen dieses Tatbestandsmerkmals BGH, Urteil vom 12. September 2023 – 3 StR 306/22, MMR 2024, 175 Rn. 47; Beschluss vom 11. Juli 2023 – AK 35/23 u. StB 34/23, BGHSt 68, 1 Rn. 33; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 64). 58 Die Ausrichtung von Zweck und Tätigkeit der Vereinigung auf die vorgenannten Taten bedeutete eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und war insofern von einigem Gewicht (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Urteil vom 12. September 2023 – 3 StR 306/22, MMR 2024, 175 Rn. 60; Beschlüsse vom 28. Juni 2022 – 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 16; vom 2. Juni 2021 – 3 StR 61/21, NJW 2021, 2979 Rn. 12; LK/Krauß, StPO, 13. Aufl., § 129 Rn. 53 ff.; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 40). 59 Die Begehung von Körperverletzungsdelikten war für die Vereinigung nicht nur von untergeordneter Bedeutung im Sinne des § 129 Abs. 3 Nr. 2 StGB (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Februar 1995 – 3 StR 583/94, BGHSt 41, 47, 55 f.; LK/Krauß, StPO, 13. Aufl., § 129 Rn. 78 ff.; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 72 f.). Vielmehr waren gewaltsame Angriffe gegen dem rechtsextremen Spektrum zugeordnete Personen alleiniges Ziel und ausschließlicher Zweck des Personenzusammenschlusses. 60
- c)Die Angeklagte beteiligte sich an der kriminellen Vereinigung als Mitglied, weil sie sich einvernehmlich in diese eingliederte und sie durch organisationsbezogene Tätigkeiten von innen her förderte (vgl. zu den Anforderungen etwa BGH, Beschluss vom 22. März 2018 – StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 96 ff.; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 82 f.). Hierauf hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei aufgrund ihres großen und umfangreichen Engagements innerhalb der Gruppierung, ihrer Mitwirkung an mehreren Taten der Vereinigung in der Rolle der „Überblicksperson“ und ihrer Nähe zu ihrem Lebensgefährten als dem zentralen Vereinigungsmitglied geschlossen. 61 2. Soweit das Oberlandesgericht die Mitwirkung der Angeklagten an der Straftat zum Nachteil eines Kanalarbeiters in L. -C. (Tat vom 8. Januar 2019 – Fall B. II. 3. der Urteilsgründe) festgestellt hat, dringt ihre Revision ebenfalls nicht durch. Betreffend diese Tat hat es sich unter rechtsfehlerfreier Bewertung der vorliegenden Indizien von der Mittäterschaft der Angeklagten überzeugt. Seine diesbezüglichen Ausführungen in den schriftlichen Urteilsgründen, die allein der Gegenstand der revisionsrechtlichen Überprüfung sind, enthalten keinen Rechtsfehler; auch die hiergegen in der Hauptverhandlung von der Verteidigung vorgebrachten Einwände zeigen einen solchen nicht auf. Das Oberlandesgericht hat vielmehr nachvollziehbar begründet, dass es sich nach seiner Überzeugung um eine Tat der Vereinigung um die Angeklagte sowie ihren Lebensgefährten handelte, an der eine weibliche Überblicksperson teilnahm. Auch die Ausführungen dazu, dass dies die Angeklagte und nicht eine andere Frau aus dem Umfeld der Vereinigung war, sind nicht zu beanstanden. 62 3. Der Schuldspruch im Fall B. II. 5. der Urteilsgründe (Tat vom 13. Dezember 2019) bedarf der Änderung dahin, dass die Angeklagte statt eines Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB eines Diebstahls mit Waffen nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Alternative 2 StGB schuldig ist. Denn die entwendeten beiden Hämmer waren andere gefährliche Werkzeuge im Sinne dieser Strafvorschrift (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2024 – 5 StR 535/23, NStZ 2025, 161 Rn. 18; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 244 Rn. 24). Der Strafbarkeit nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Alternative 2 StGB steht nicht entgegen, dass sich die Diebstahlstat gerade auf diese Werkzeuge bezog. Es genügt, dass die Angeklagte die Hämmer als Tatbeute nach ihrem Ergreifen im Baumarkt und damit bei einem Teil des Diebstahlsgeschehens – in einer Phase vor Tatbeendigung – bei sich führte (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 – 3 StR 263/13, NStZ 2015, 85; Beschluss vom 10. März 1988 – 4 StR 85/88,
§ 250Abs. 1 Nr. 1 Beisichführen 1; Urteile vom 4. Juni 1985 – 2 St
R 125/85, NStZ 1985, 547; vom
- Oktober 1959 – 5 StR 377/59, BGHSt 13, 259, 260; Fischer, StGB,
- Aufl., § 244 Rn. 29; MüKoStGB/Schmitz,
- Aufl., § 244 Rn. 28). Zudem ist ohne Relevanz, dass die Angeklagte von dem Diebesgut nicht im Zuge dieses Tatgeschehens – etwa zu Verteidigungszwecken – Gebrauch machen wollte und sich dies auch nicht zumindest vorbehielt (vgl. BGH, Urteil vom
- Juli 2024 – 5 StR 535/23, NStZ 2025, 161 Rn. 19; Beschluss vom
- Juni 2008 – 3 StR 246/07, BGHSt 52, 257 Rn. 30 ff.; Fischer, StGB,
- Aufl., § 244 Rn. 20). Eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls gemäß §§ 252, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Alternative 2 StGB ist dagegen auf der Basis der getroffenen Feststellungen nicht gegeben. 63 Der damit gebotenen Änderung des Schuldspruchs dahin, dass sich die Angeklagte im Fall B. II.
- der Urteilsgründe wegen Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und Nötigung strafbar gemacht hat, steht das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom
- Mai 2024 – 3 StR 121/24, NStZ 2025, 40 Rn. 13 mwN; Urteil vom
- September 2023 – 3 StR 306/22,
§ 129Abs. 5 Satz 3 Qualifikation 1 Rn. 66; Beschlüsse vom 28. Juni 2023 – 3 St
R 123/23, StV 2024, 298 Rn. 28; vom 8. Dezember 2021 – 3 StR 308/21, NStZ-RR 2022, 108; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 358 Rn. 18). 64 Die für die Tat im Fall B. II. 5. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt; es ist auszuschließen, dass das Oberlandesgericht eine niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte, wenn es diese anhand des höheren Strafrahmens des § 244 Abs. 1 StGB bemessen hätte. 65 4. Hinsichtlich der Konkurrenzen gilt Folgendes: 66
- a)Die Angeklagte erbrachte ihre Tatbeiträge in den Fällen B. II. 3. bis 7. der Urteilsgründe jeweils im Rahmen ihrer mitgliedschaftlichen Beteiligung an der kriminellen Vereinigung, weshalb sie hinsichtlich dieser Taten jeweils tateinheitlich (auch) wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 und 2 StGB strafbar ist. 67
- b)Für einen Schuldspruch wegen einer daneben verwirklichten (weiteren) realkonkurrierenden Straftat der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Bezug auf das nicht auch anderweitig strafbare Vorbereiten eines Angriffs auf einen L. er Rechtsreferendar im Juni 2020 (Fall B. I. 4. der Urteilsgründe) ist nach der im November 2024 geänderten Rechtsprechung des Senats zu den Konkurrenzen bei Taten nach §§ 129, 129a StGB (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2024 – 3 StR 189/24, NJW 2025, 456 Rn. 9 ff. [vorgesehen für BGHSt]) kein Raum mehr. Diese Aktivitäten werden hinsichtlich der Verwirklichung des § 129 Abs. 1 StGB von der mit anderen Straftatbeständen in den Fällen B. II. 3. bis 7. der Urteilsgründe jeweils in Tateinheit stehenden einen materiellrechtlichen Tat der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 mit umfasst (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2025 – 3 StR 111/24, juris Rn. 58). 68
- c)Nach der vormaligen, im Jahr 2015 begründeten konkurrenzrechtlichen Rechtsprechung erstreckte sich die tatbestandliche Handlungseinheit der Beteiligungsakte des Mitglieds nicht auf im Vereinigungsinteresse vorgenommene Betätigungen, die gegen ein weiteres Strafgesetz verstoßen; solche Handlungen waren als jeweils eigenständige Tat aus dieser rechtlichen Einheit ausgegliedert (so grundlegend BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 – 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308; nachfolgend etwa BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2016 – 3 StR 355/16,
§ 129aKonkurrenzen 6 Rn. 5; vom 20. Februar 2019 – AK 4/19, BGHR VSt
GB § 8 Abs. 1 Konkurrenzen 1 Rn. 27; vom
- Oktober 2022 – 3 StR 310/21, NStZ 2023, 727 Rn. 16). 69 Seit der Rechtsprechungsänderung, die das Oberlandesgericht im vorliegenden Verfahren nicht hat berücksichtigen können, gilt dagegen: Der Tatbestand des § 129 StGB verbindet – ebenso wie der des § 129a StGB – grundsätzlich alle Beteiligungshandlungen zu einer einzigen Tat im sachlichrechtlichen Sinne. Weitere hierdurch verletzte Strafgesetze werden zu Tateinheit verklammert. Nur wenn mindestens zwei andere, durch verschiedene Beteiligungsakte begangene Gesetzesverstöße ein mehr als unwesentlich höheres Gewicht als das Vereinigungsdelikt haben, stehen sie, obwohl sie mit diesem jeweils tateinheitlich zusammenfallen, in Tatmehrheit zueinander (s. BGH, Urteil vom
- November 2024 – 3 StR 189/24, NJW 2025, 456 Rn. 11; vgl. ferner BGH, Beschluss vom
- Januar 2025 – 3 StR 538/24, juris Rn. 11). 70 Vorliegend ist das Vereinigungsdelikt der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung nicht geeignet, die vier Fälle der gefährlichen Körperverletzung (Fälle B. II. 3., 4.,
- und
- der Urteilsgründe) und denjenigen des Diebstahls mit Waffen (Fall B. II.
- der Urteilsgründe) zu einer Tat im materiellrechtlichen Sinne zu verklammern. Denn die Strafbarkeiten (unter anderem) nach § 224 Abs. 1 StGB beziehungsweise § 244 Abs. 1 StGB mit jeweils einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe wiegen signifikant schwerer als diejenige nach § 129 Abs. 1 StGB, die Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht (vgl. BGH, Urteil vom
- November 2024 – 3 StR 189/24, NJW 2025, 456 Rn. 11, 49; s. ferner BGH, Urteil vom
- Januar 2025 – 3 StR 111/24, juris Rn. 59). 71
- In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ändert der Senat den Schuldspruch angesichts des Vorstehenden dahin, dass die Angeklagte schuldig ist der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in vier Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Sachbeschädigung und in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Sachbeschädigung, sowie des Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und mit Nötigung. 72 Um den Schuldspruch nicht unnötig zu überfrachten, sieht der Senat davon ab, in diesem die jeweilige Zahl der in gleichartiger Tateinheit verwirklichten Delikte der gefährlichen Körperverletzung anzuführen. Mit Blick auf die Klarheit und Verständlichkeit des Schuldspruchs ist es entbehrlich, gleichartige Tateinheit in die Entscheidungsformel aufzunehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- Januar 2025 – 3 StR 538/24, juris Rn. 13; vom
- Juni 2023 – 3 StR 120/23, juris Rn. 18; Urteil vom
- Januar 2021 – 3 StR 564/19, BGHSt 65, 286 Rn. 84 mwN). 73 Die gesonderte Verurteilung der Angeklagten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung entfällt. 74 § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen; denn die Angeklagte hätte sich insoweit nicht wirksamer als geschehen verteidigen können. 75
- Aufgrund der neuen Konkurrenzrechtsprechung des Senats für Taten der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung gerät auch die für den Fall B. I.
- verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten in Wegfall. 76 Die vom Oberlandesgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe hat gleichwohl Bestand. Denn durch die abweichende konkurrenzrechtliche Bewertung des Verhaltens der Angeklagten wird der Unrechts- und Schuldgehalt regelmäßig – wie auch hier – nicht berührt (vgl. BGH, Beschluss vom
- Januar 2025 – 3 StR 538/24, juris Rn. 14; Urteil vom
- Januar 2025 – 3 StR 111/24, juris Rn. 71; Beschlüsse vom
- Juni 2023 – 3 StR 120/23, juris Rn. 19; vom
- März 2023 – 3 StR 397/22, juris Rn. 14 f.; vom
- Juni 2022 – 3 StR 403/20, juris Rn. 32). Es ist daher auszuschließen, dass das Oberlandesgericht die Angeklagte bei zutreffendem Schuldspruch im Ergebnis mit einer niedrigeren Gesamtstrafe belegt hätte. IV. 77 Die Kostenentscheidung zur Revision der Angeklagten folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Der geringfügige Erfolg ihres Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, sie mit dessen gesamten Kosten zu belasten. Schäfer Berg Erbguth Kreicker Voigt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE712422025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public