KORE712452025 ECLI:DE:BGH:2025:170425BXZR10.23.0 BGH 10. Zivilsenat 20250417 X ZR 10/23 Beschluss vorgehend BGH, 17. April 2025, Az: X ZR 10/23, Beschlussvorgehend BGH, 16. Januar 2025, Az: X ZR 10/23, Beschlussvorgehend BGH, 16. Januar 2025, Az: X ZR 10/23, Urteilvorgehend BPatG München, 26. Oktober 2022, Az: 4 Ni 42/21, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 24. Januar 2025 sowie die Ablehnungsgesuche vom 4. und 15. Januar 2025, werden, soweit über diese nicht bereits mit Beschluss vom 16. Januar 2025 entschieden wurde, als unzulässig verworfen. 1 I. Der Beklagte ist Inhaber des deutschen Patents 10 2006 027 636 (Streitpatents), das am 13. Juni 2006 angemeldet worden ist und einen Stoß- und Schwingungsdämpfer betrifft. 2 Die Klägerin hat das Streitpatent mit der Nichtigkeitsklage angegriffen. Das Patentgericht hat das Streitpatent wegen mangelnder Patentfähigkeit für nichtig erklärt. 3 Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der weiterhin die Abweisung der Nichtigkeitsklage anstrebt. Mit Verfügung vom 26. Februar 2024 wurde Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt auf Donnerstag, den 16. Januar 2025. 4 Der Beklagte hat beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe zu gewähren und ihm zumindest einen Patentanwalt beizuordnen. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Senats vom 19. November 2024 zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 5 Mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 hat Patentanwalt Dipl.-Ing. T. angezeigt, dass nunmehr er den Beklagten vertrete, und Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt. Er könne aus gesundheitlichen Gründen und damit in Zusammenhang stehender Operationstermine den Verhandlungstermin nicht wahrnehmen. Er benötige eine Einarbeitungszeit bis mindestens Mitte April 2025 oder länger, was er derzeit nicht abschätzen könne. 6 Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 18. Dezember 2024 wurde der Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung abgelehnt. 7 Mit Schreiben vom 4. Januar 2025 hat der Beklagte, vertreten durch Patentanwalt Dipl.-Ing. T. , den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher sowie alle weiteren Senatsmitglieder als befangen abgelehnt und mit Schreiben vom 15. Januar 2025 ein zweites Ablehnungsgesuch gegen die genannten Richter gestellt. 8 Der Senat hat die Ablehnungsgesuche des Beklagten, soweit sie sich gegen den Richter Dr. Deichfuß, die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx, den Richter Dr. Crummenerl sowie die Richterin Dr. von Pückler richten, mit Beschluss vom 16. Januar 2025 als unzulässig verworfen und anschließend unter Mitwirkung dieser Richter mit Urteil vom selben Tag die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. 9 Mit Schreiben vom 24. Januar 2025 hat der Beklagte gegen sämtliche Senatsmitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden Richters Dr. Bacher ein drittes Ablehnungsgesuch gestellt. 10 Unter dem 2. Februar 2025 hat der Beklagte ein mit "Gegenvorstellung" überschriebenes Schreiben eingereicht und durch zwei Nachträge vom 3. und 6. März 2025 ergänzt, mit denen er die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt. 11 II. Das Ablehnungsgesuch vom 24. Januar 2025 sowie die Ablehnungsgesuche vom 4. und 15. Januar 2025, soweit über diese nicht bereits mit Beschluss vom 16. Januar 2025 entschieden wurde, sind unzulässig. 12 1. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über die Ablehnungsgesuche berufen. 13 Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet - abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und ohne Einholung einer dienstlichen Äußerung. Dies kommt in Betracht, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens selbst entbehrlich ist (BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 3084/06, NJW-RR 2008, 72, 73 f.; Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07, NVwZ-RR 2008, 289, 291; Beschluss vom 24. Februar 2006 - 2 BvR 836/04, NJW 2006, 3129; Beschluss vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 526/19, NJW-RR 2021, 1436 Rn. 20 ff.; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2023 - I ZB 10/23 Juris Rn. 4; Beschluss vom 2. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 10/18 Rn. 7). 14 2. Nach dieser Maßgabe sind die über die Person des Vorsitzenden Richters hinausgehend gegen sämtliche Senatsmitglieder gerichteten Ablehnungsgesuche des Beklagten eindeutig unzulässig. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.