BGH, Beschluss vom 30.10.2024 – XII ZB 173/24 – Bemessung der Beschwer eines zur Herausgabe von Urkunden und Auskunftserteilung verpflichteten Rechtsmittelführers Die Beschwer…
KORE712462024 ECLI:DE:BGH:2024:301024BXIIZB173.24.0 BGH 12. Zivilsenat 20241030 XII ZB 173/24 Beschluss § 3 ZPO, § 883 ZPO, § 61 Abs 1 FamFG vorgehend OLG Köln, 7. März 2024, Az: II-25 UF 121/23vorgehend AG Köln, 19. Juli 2023, Az: 317 F 225/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Bemessung der Beschwer eines zur Herausgabe von Urkunden und Auskunftserteilung verpflichteten Rechtsmittelführers Die Beschwer eines zur Herausgabe von Urkunden verpflichteten Rechtsmittelführers bemisst sich, sofern nicht der Besitz der Urkunden unmittelbar den Wert eines Rechts verkörpert, an dessen Interesse, eine Zwangsvollstreckung nach § 883 ZPO zu verhindern und entspricht daher betragsmäßig den mit einer solchen Vollstreckung verbundenen Kosten (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 27. März 2019 - XII ZB 564/18, FamRZ 2019, 1078 und von BGH Beschlüsse vom 29. Juni 2023 - III ZR 30/23, FamRZ 2023, 1567 und vom 14. Juli 1999 - VIII ZR 29/99, NJW 1999, 3049).
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 7. März 2024 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.
Wert: bis 500 € I.
1 Die Rechtsbeschwerde richtet sich gegen die Verwerfung der Beschwerde des Antragsgegners wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts.
2 Die Beteiligten sind getrenntlebende Eheleute. Sie streiten im vorliegenden Verfahren über die Verpflichtung des Antragsgegners zur Herausgabe verschiedener Originalurkunden, insbesondere zweier notarieller Kaufverträge über eine im Eigentum der Antragstellerin stehende Immobilie, eines Gewerberaummietvertrags nebst Anlagen, Zusatzvereinbarungen zu verschiedenen Gewerberaummietverträgen, eines Grundbuchauszugs und eines Darlehensvertrags nebst Saldenaufstellungen. Daneben verlangt die Antragstellerin Auskunft über etwa bestehende Konten des Antragsgegners, auf die Mieten für eine in ihrem Eigentum stehende Gewerbeimmobilie gezahlt werden, sowie über etwaige Untermietverträge hinsichtlich dieser Immobilie und gegebenenfalls hieraus erzielte Mieteinnahmen nebst Vorlage diesbezüglicher Belege für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 28. Februar 2022.
3 Das Amtsgericht hat den Antragsgegner antragsgemäß zur Herausgabe der Urkunden und zur Erteilung der begehrten Auskünfte verpflichtet. Dessen dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
4 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Antragsgegner weder in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG). Der Zugang zur Beschwerdeinstanz wurde dem Antragsgegner insbesondere nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2023 - XII ZB 250/22 - juris Rn. 4 mwN). Auch eine entscheidungserhebliche Divergenz liegt nicht vor.
5 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beschwerde sei unzulässig, weil der mangels Zulassung der Beschwerde nach § 61 Abs. 1 FamFG maßgebliche Beschwerdewert nicht erreicht sei. Für die Wertbemessung komme es auf den Aufwand an, der mit der sorgfältigen Erfüllung der Auskunftsverpflichtung und der Verpflichtung zur Herausgabe von Urkunden verbunden sei. Hierbei sei grundsätzlich auf den in § 20 JVEG geregelten Stundensatz von 4 € zurückzugreifen. Mit dem Amtsgericht sei davon auszugehen, dass dem Antragsgegner kein nennenswerter Aufwand für die Herausgabe der Urkunden entstehe, weil sich diese in seinem Besitz befänden. Die diesbezügliche Beweiswürdigung des Amtsgerichts begegne keinen rechtlichen Bedenken.
Dies gelte insbesondere mit Blick darauf, dass der Antragsgegner bei seiner förmlichen Parteivernehmung ohne Angabe von Gründen eine Erklärung zur Sache verweigert habe. Das Amtsgericht habe sich insoweit nachvollziehbar in freier Würdigung dieser Verweigerung und der ihr vorangegangenen widersprüchlichen Erklärungen des Antragsgegners zum Verbleib der verfahrensgegenständlichen Urkunden die Überzeugung gebildet, dass sich diese im Besitz des Antragsgegners befänden. Ungeachtet dessen habe der Antragsgegner auch nicht substantiiert dargetan, dass er für die Beschaffung der Urkunden anwaltlicher Unterstützung bedürfte. Es sei davon auszugehen, dass er als selbständiger Ingenieur in der Lage sei, etwa fehlende Unterlagen selbst auf dem von ihm beschriebenen Wege - ohne Hilfe eines Rechtsanwalts - zu beschaffen.
6 2. Dies hält sich im Ergebnis im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
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8 Die gleichen Maßstäbe gelten auch bei einer Verpflichtung zur Herausgabe von Urkunden, wenn sich - was hier nicht der Fall ist - ein anderer Wert nicht daraus ergibt, dass der Besitz der Urkunde unmittelbar den Wert eines Rechts verkörpert (vgl. BGH Beschlüsse vom 29. Juni 2023 - III ZR 30/23 - FamRZ 2023, 1567 Rn. 3 mwN und vom 14. Juli 1999 - VIII ZR 29/99 - NJW 1999, 3049 mwN). Die Beschwer eines durch die angefochtene Entscheidung zur Herausgabe von Urkunden verpflichteten Rechtsmittelführers, der geltend macht, hierzu nicht in der Lage zu sein, bemisst sich danach im Regelfall an dessen Interesse, eine Zwangsvollstreckung nach § 883 ZPO zu verhindern, und entspricht daher betragsmäßig den mit einer solchen Vollstreckung verbundenen Kosten.
9 Auf dieser rechtlichen Grundlage ist der Wert der Beschwer gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dabei kann das Rechtsbeschwerdegericht die Bemessung der Beschwer durch das Beschwerdegericht nur darauf überprüfen, ob dieses den ihm eingeräumten Ermessensspielraum gewahrt oder aber die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2023 - XII ZB 250/22 - juris Rn. 8 mwN und vom 8. März 2017 - XII ZB 471/16 - FamRZ 2017, 982 Rn. 6 mwN).
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13 Selbst wenn indes das Verständnis des Beschwerdegerichts von der Verpflichtung des Antragsgegners zur Beschaffung von Ersatzurkunden - wie nicht - zutreffend wäre, wäre die für ihn mit der Entscheidung verbundene Beschwer entgegen den von der Rechtsbeschwerde hierzu erhobenen Rügen mit einem Betrag von bis zu 500 € nicht ermessensfehlerhaft bemessen. Denn die als notwendig für die Ersatzbeschaffung geltend gemachten - entgegen der Rechtsbeschwerde vom Beschwerdegericht durchaus in den Blick genommenen - Maßnahmen würden nach zutreffender Auffassung des Beschwerdegerichts die Inanspruchnahme anwaltlicher Unterstützung nicht ohne Weiteres rechtfertigen. Warum es insoweit einer Prüfung der Rechtslage zur Art und Weise der Beschaffung von Ersatzurkunden durch einen Rechtsanwalt bedürfte, erschließt sich insbesondere vor dem Hintergrund des Bildungsstandes des Antragsgegners und seiner beruflichen Erfahrung als selbständig tätiger Ingenieur nicht. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Zweitschriften lassen sich ohne Weiteres bei den zuständigen Stellen erfragen, ohne dass es hierfür anwaltlicher Unterstützung bedürfte.
14 cc)Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Insbesondere kommt es nicht darauf an, dass das Beschwerdegericht gegebenenfalls den für das Beschwerdeverfahren nach §§ 26, 65 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 1, 115 FamFG geltenden Prüfungsmaßstab für die Überprüfung der Beweiswürdigung des Amtsgerichts verkannt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 14. August 2013 - XII ZB 206/13 - NJW-RR 2013, 1473 Rn. 9 mwN; OLG Koblenz FamRZ 2024, 519, 521; Dutta/Jacoby/Schwab/Lies-Benachib FamFG 4. Aufl. § 115 Rn. 2 mwN).
Guhling Günter Nedden-Boeger Botur Pernice http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE712462024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public