KORE712462025 ECLI:DE:BGH:2025:170425BXZR10.23.1 BGH 10. Zivilsenat 20250417 X ZR 10/23 Beschluss vorgehend BGH, 17. April 2025, Az: X ZR 10/23, Beschlussvorgehend BGH, 16. Januar 2025, Az: X ZR 10/23, Beschlussvorgehend BGH, 16. Januar 2025, Az: X ZR 10/23, Urteilvorgehend BPatG München, 26. Oktober 2022, Az: 4 Ni 42/21, Urteilnachgehend BGH, 17. April 2025, Az: X ZR 10/23, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 16. Januar 2025 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. 1 I. Der Beklagte ist Inhaber des deutschen Patents 10 2006 027 636 (Streitpatents), das am 13. Juni 2006 angemeldet worden ist und einen Stoß- und Schwingungsdämpfer betrifft. 2 Die Klägerin hat das Streitpatent mit der Nichtigkeitsklage angegriffen. Das Patentgericht hat das Streitpatent wegen mangelnder Patentfähigkeit für nichtig erklärt. 3 Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der weiterhin die Abweisung der Nichtigkeitsklage anstrebt. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 26. Februar 2024 wurde Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt auf Donnerstag, den 16. Januar 2025. 4 Der Beklagte hat beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe zu gewähren und ihm zumindest einen Patentanwalt beizuordnen. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Senats vom 19. November 2024 zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 5 Mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 hat Patentanwalt Dipl.-Ing. T. angezeigt, dass nunmehr er den Beklagten vertrete, und Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt. Er könne aus gesundheitlichen Gründen und damit in Zusammenhang stehender Operationstermine den Verhandlungstermin nicht wahrnehmen. Er benötige eine Einarbeitungszeit bis mindestens Mitte April 2025 oder länger, was er derzeit nicht abschätzen könne. 6 Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 18. Dezember 2024 wurde der Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung abgelehnt. 7 Mit Schreiben vom 4. Januar 2025 hat der Beklagte, vertreten durch Patentanwalt Dipl.-Ing. T. , den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher sowie alle weiteren Senatsmitglieder als befangen abgelehnt und mit Schreiben vom 15. Januar 2025 ein zweites Ablehnungsgesuch gegen die genannten Richter gestellt. 8 Der Senat hat die Ablehnungsgesuche des Beklagten, soweit sie sich gegen den Richter Dr. Deichfuß, die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx, den Richter Dr. Crummenerl sowie die Richterin Dr. von Pückler richten, mit Beschluss vom 16. Januar 2025 als unzulässig verworfen und anschließend unter Mitwirkung dieser Richter mit Urteil vom selben Tag die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. 9 Mit Schreiben vom 24. Januar 2025 hat der Beklagte gegen sämtliche Senatsmitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden Richters Dr. Bacher ein drittes Ablehnungsgesuch gestellt. 10 Unter dem 2. Februar 2025 hat der Beklagte ein mit "Gegenvorstellung" überschriebenes Schreiben eingereicht und durch zwei Nachträge vom 3. und 6. März 2025 ergänzt, mit denen er die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt. 11 Mit Beschluss vom gleichen Tag hat der Senat, soweit er hierüber nicht bereits mit Beschluss vom 16. Januar 2025 befunden hat, die Ablehnungsgesuche vom 4. und 15. Januar 2025 sowie das Ablehnungsgesuch vom 24. Januar 2025 als unzulässig verworfen. 12 II. Der gemäß § 321a ZPO statthafte Rechtsbehelf ist teils unzulässig und im Übrigen unbegründet. 13 1. Die als Gegenvorstellung überschriebene Eingabe vom 2. Februar 2025 ist als Anhörungsrüge auszulegen. Neben der Anhörungsrüge kommt eine in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Durchbrechung der materiellen Rechtskraft im Wege der Gegenvorstellung nicht in Betracht. Die Gegenvorstellung widerspricht den Grundätzen der Rechtssicherheit und Rechtsmittelklarheit, wenn - wie hier - die angegriffene Entscheidung nicht mehr abänderbar ist (BGH, Beschluss vom 21. September 2023 - IX ZB 52/22, NJW-RR 2024, 336 Rn. 13 mwN). 14 2. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über die Anhörungsrüge berufen, nachdem die Ablehnungsgesuche des Beklagten als unzulässig verworfen worden sind. 15 3. Die Anhörungsrüge ist unbegründet, soweit sie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in der Ablehnung der Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung und Entscheidung auf Grund der mündlichen Verhandlung sieht. 16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.