KORE712492024 ECLI:DE:BGH:2024:280824B2STR106.24.1 BGH 2. Strafsenat 20240828 2 StR 106/24 Beschluss § 73c S 1 StGB, § 73e Abs 1 StGB, § 242 StGB, §§ 242ff StGB vorgehend BGH, 28. August 2024, Az: 2 StR 106/24, Beschlussvorgehend LG Aachen, 26. Oktober 2023, Az: 99 KLs 2/22nachgehend BGH, 28. August 2024, Az: 2 StR 106/24, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Einziehung des Wertersatzes: Erlöschen des Rückgewähranspruchs des Verletzten bei Sicherstellung des Diebesguts 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. Oktober 2023, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin abgeändert, dass diese in Höhe von 210.000 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird; die weitergehende Einziehung entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchdiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt und die Einziehung von „Wertersatz“ in Höhe von 255.000 Euro angeordnet. Darüber hinaus hat es eine Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab für die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft getroffen. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, die den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg erzielt; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. 2 1. Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu ändern, da die gegen den Angeklagten ausgesprochene Einziehungsentscheidung rechtlicher Nachprüfung nur teilweise standhält. 3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.