BGH, Beschluss vom 15.05.2025 – AK 30/25
KORE712562025 ECLI:DE:BGH:2025:150525BAK30.25.0 BGH 3. Strafsenat 20250515 AK 30/25 Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg übertragen.
I.
1 Der Angeschuldigte wurde am 25. Juli 2024 festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 24. Juli 2024 (2 BGs 591/24), sodann aufgrund dessen Haftbefehls vom 24. Oktober 2024 (2 BGs 1013/24), schließlich aufgrund des Haftbefehls des mit der Sache befassten Strafsenates des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 8. April 2025 (8 St 1/25).
2 Gegenstand der derzeit vollzogenen Haftentscheidung ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe seit Mai 2022 in Deutschland durch 13 selbständige Taten (Taten 1 bis 13) gemeinschaftlich handelnd jeweils tateinheitlich
3 Durch Beschluss vom 19. Februar 2025 (AK 13/25) hat der Senat entschieden, dass für den Angeschuldigten eine Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO – trotz des zu diesem Zeitpunkt mehr als sechs Monate dauernden Untersuchungshaftvollzugs – nicht veranlasst gewesen ist, weil wegen der dem Angeschuldigten mit dem Haftbefehl vom 24. Oktober 2024 erstmals vorgeworfenen Taten eine neue Sechsmonatsfrist begonnen hatte, deren Ablauf noch nicht bevorgestanden hat.
4 Der Generalbundesanwalt hat unter dem 11. März 2025 gegen den Angeschuldigten und drei Mitangeschuldigte Anklage zum Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg erhoben. Der dort mit der Sache befasste Strafsenat hat auf der Grundlage des Anklagevorwurfs den Haftbefehl vom 8. April 2025 erlassen und ihn dem Angeschuldigten am 10. April 2025 verkündet.
II.
5 Die nunmehr vorzunehmende Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO ergibt, dass die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus vorliegen.
6 1. Der Angeschuldigte ist der ihm im Haftbefehl vom 8. April 2025 vorgeworfenen Taten dringend verdächtig.
7
8 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse, die den dringenden Tatverdacht stützen, wird über den Senatsbeschluss vom 19. Februar 2025 hinaus auf den vollzogenen Haftbefehl sowie das in der Anklageschrift dargelegte wesentliche Ergebnis der Ermittlungen Bezug genommen.
9
10 Da mit großer Wahrscheinlichkeit die auf die Unterstützung des IS gerichtete Gruppierung auf schwere – da bandenmäßig begangene – Zuwiderhandlungen gegen das Bereitstellungsverbot einer Embargo-Verordnung der Europäischen Union nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 7 Nr. 2 Alternative 2 AWG, damit auf Straftaten im Sinne des § 100b Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b StPO, gerichtet war, ist bei den dem Angeschuldigten angelasteten Taten 1 bis 13 der Qualifikationstatbestand des § 129 Abs. 5 Satz 3 StGB erfüllt. Die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung (zur Tenorierung s. BGH, Urteil vom 12. September 2023 – 3 StR 306/22, BGHR StGB § 129 Abs. 5 Satz 3 Qualifikation 1 Rn. 66; ferner BGH, Urteil vom 9. Januar 2025 – 3 StR 111/24, juris Rn. 38) vermag die gleichwohl deutlich gewichtigeren strafbewehrten Verstöße gegen das Außenwirtschaftsrecht nicht zu Tateinheit zu verklammern (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2025 – AK 13/25, Rn. 44; allgemein zu den Konkurrenzen bei mitgliedschaftlicher Beteiligung BGH, Urteil vom 14. November 2024 – 3 StR 189/24, NJW 2025, 456 Rn. 11 ff.; Beschluss vom 5. März 2025 – 3 StR 35/24, juris Rn. 19 f.).
11 2. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für den Erlass des modifizierten Haftbefehls ergibt sich bereits aus § 125 Abs. 2 Satz 1, § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2023 – AK 29/23, BGHR GVG § 120 Zuständigkeit 3 Rn. 10).
12 3. Aus den im Senatsbeschluss vom 19. Februar 2025 (AK 13/25, Rn. 53) dargelegten Gründen besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Das gilt umso mehr, als zur Tatsachengrundlage der Beurteilung vier weitere hochwahrscheinliche Taten (s. oben 1. a]) hinzugetreten sind.
13 Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 Abs. 1 StPO) ist nicht erfolgversprechend. Der Zweck der Untersuchungshaft kann nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als ihren Vollzug erreicht werden.
14 4. Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus sind gegeben. Der besondere Umfang der Ermittlungen sowie deren besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft.
15
16 Auf die näheren Darlegungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 15. April 2025 und dem Vermerk des Bundeskriminalamts vom 6. Januar 2025 wird verwiesen.
17
18 5. Die Untersuchungshaft steht nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Angeschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das gilt auch unter Berücksichtigung der Dauer der insgesamt gegen ihn vollzogenen Untersuchungshaft von mehr als neun Monaten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2023 – AK 54/23, NStZ-RR 2023, 349, 350 f. mwN).
Schäfer Berg Munk http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE712562025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public