BGH, Beschluss vom 11.09.2024 – 4 StR 75/24 – Strafbarkeit bei Dokumentation nicht durchgeführter Corona-Impfung Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts…
KORE712592024 ECLI:DE:BGH:2024:110924B4STR75.24.0 BGH 4. Strafsenat 20240911 4 StR 75/24 Beschluss Art 103 Abs 2 GG, § 22 Abs 1 IfSG, § 73 Abs 1a Nr 8 IfSG, § 74 Abs 2 IfSG, § 278 Abs 1 StGB vorgehend LG Bochum, 29. Juni 2023, Az: II-12 KLs 6/23nachgehend BGH, 27. März 2025, Az: 4 StR 75/24, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Strafbarkeit bei Dokumentation nicht durchgeführter Corona-Impfung Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 29. Juni 2023 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unrichtiger Dokumentation einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in 207 Fällen, davon in 190 Fällen in Tateinheit mit dem Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
A.
2 Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3 Der Angeklagte ist approbierter Arzt und betreibt in R. eine Privatarztpraxis mit Schwerpunkt Naturheilverfahren. Ungeachtet seiner Skepsis gegenüber Impfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ließ er sich als „Impfarzt“ registrieren und bezog ab Juni 2021 in großem Umfang Impfstoffe.
4 Entsprechend seines jeweils zuvor gefassten Tatentschlusses „bescheinigte“ der Angeklagte im Zeitraum vom 31. Juli 2021 bis zum 21. Januar 2022 in 207 Fällen bewusst wahrheitswidrig seinen Patienten auf deren Wunsch die Durchführung einer Impfung gegen das Coronavirus, ohne eine solche tatsächlich vorgenommen zu haben. Dabei trug er im Wissen darum, dass eine Impfung tatsächlich nicht von ihm vorgenommen worden war, das vermeintliche Datum der Impfung, den vermeintlich verwendeten Impfstoff (Spikevax von Moderna, Comirnaty von Biontech oder Janssen von Johnson & Johnson) in den jeweiligen Impfausweis der Patienten ein bzw. klebte den entsprechenden Chargenaufkleber in den Impfausweis; die jeweilige Eintragung versah er mit einem Stempel seiner Praxis sowie seiner Unterschrift. In sämtlichen Fällen handelte er in der Absicht, seinen Patienten die Vorlage einer Impfdokumentation zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen. In einigen Fällen bescheinigte der Angeklagte auf Wunsch seiner Patienten auch die Impfung von Familienangehörigen, die in der Praxis des Angeklagten gar nicht vorstellig geworden waren.
5 Das Landgericht hat dieses Verhalten des Angeklagten als unrichtige Dokumentation einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in 207 Fällen gemäß § 74 Abs. 2 IfSG gewertet und in den nach Inkrafttreten des § 278 StGB nF begangenen 190 Fällen tateinheitlich den Straftatbestand des § 278 Abs. 1 StGB als verwirklicht angesehen, weil der Angeklagte zugleich zur Täuschung im Rechtsverkehr als Arzt ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ausgestellt hat.
B.
6 Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
7 I. Den Verfahrensrügen bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt.
8 II. Die auf die Sachrüge veranlasste sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld-, Straf- und Einziehungsausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende:
9 1. Der Schuldspruch wegen unrichtiger Dokumentation einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in 207 Fällen hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die beweiswürdigend belegten Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 74 Abs. 2 IfSG. Die wissentlich wahrheitswidrige Dokumentation einer tatsächlich nicht durchgeführten Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durch eine impfberechtigte Person, die zur Täuschung im Rechtsverkehr erstellt wird, erfüllt den Straftatbestand des § 74 Abs. 2 IfSG.
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14 Zwar hat der Gesetzgeber zunächst auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 8 IfSG Bezug genommen, welche bestimmte Fehlverhaltensweisen im Hinblick auf die Dokumentation einer tatsächlich durchgeführten Schutzimpfung mit Geldbuße bedroht. Danach handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 22 Abs. 1 IfSG eine Schutzimpfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert. Da nach § 22 Abs. 1 IfSG die zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigte Person verpflichtet ist, jede durchgeführte Schutzimpfung unverzüglich in einem Impfausweis oder, falls der Impfausweis nicht vorgelegt wird, in einer Impfbescheinigung zu dokumentieren (Pflicht zur Impfdokumentation), setzen jedenfalls drei der vier mit Geldbuße bedrohten Begehungsvarianten („nicht“, „nicht vollständig“, „nicht rechtzeitig“) die tatsächliche Durchführung einer Schutzimpfung voraus.
15 Ob auch die verbleibende Begehungsvariante des § 73 Abs. 1a Nr. 8 IfSG („nicht richtig“) deshalb aus Gründen der Gesetzessystematik einengend dahin auszulegen ist, dass auch sie eine tatsächlich durchgeführte Impfung vorsieht und deshalb Fälle nicht erfasst, in denen eine Schutzimpfung dokumentarisch fingiert wird, braucht der Senat aber nicht zu entscheiden. Denn die gesetzgeberische Bezugnahme auf § 73 Abs. 1a Nr. 8 IfSG dient nur dazu, den tauglichen Täter zu bestimmen (vgl. zu § 75a Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 5 Satz 1 IfSG aber BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2023 ‒ 1 StR 146/23 Rn. 12 ff.). Eine abschließende Umgrenzung der tauglichen Tathandlungen begründet sie nicht. Denn § 74 Abs. 2 IfSG ist nicht als Blankettstrafnorm konzipiert, sondern umschreibt das unter Strafe gestellte Verhalten selbstständig und abschließend. Dies führt dazu, dass auch die fiktive Dokumentation einer nicht durchgeführten Schutzimpfung als „nicht richtige“ Dokumentation i.S.v. § 74 Abs. 2 IfSG zu verstehen ist.
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Hierzu dienten unter anderem bußgeldbewehrte (vgl. § 73 Abs. 1a Nr. 11b IfSG) Kontaktbeschränkungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG sowie Beschränkungen des Zugangs zu Freizeit- und Kultureinrichtungen, Ladengeschäften, Sport- und Gaststätten, die jeweils Lockerungen für geimpfte und genesene Personen vorsahen. Die Strafvorschrift des § 74 Abs. 2 IfSG verfolgt vor diesem Hintergrund erkennbar das Ziel, der Umgehung staatlicher Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie entgegenzuwirken und zu diesem Zweck erfolgte Fälschungen unter Strafe zu stellen (vgl. Schmidhäuser in medstra 2022, 21, 22). Weiterhin sollte neben den Kontaktbeschränkungen, die unmittelbar auf eine Verhinderung der Übertragung zielten, durch die einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht bezüglich der COVID19-Immunität (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 ‒ 1 BvR 2649/21, BVerfGE 161, 299 ff.) auch ein Impfanreiz geschaffen werden.
Der Nachweispflicht bezüglich einer COVID19-Immunität kam nach dem gesetzgeberischen Schutzkonzept daher eine zentrale Rolle bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie zu. Deren Schutzzweck wird durch eine nicht richtige Dokumentation einer Schutzimpfung in besonderem Maße bedroht und sollte daher im Interesse der Pandemiebekämpfung unter den in § 74 Abs. 2 IfSG normierten zusätzlichen Voraussetzungen strafbewehrt sein. Denn tatsächlich nicht geimpfte Inhaber eines Impfnachweises, die durch den Gebrauch dieses unrichtigen Impfnachweises bestehende Corona-Schutzmaßnahmen unterlaufen und als vermeintlich Geimpfte am gesellschaftlichen Leben teilnehmen, stehen in Gefahr, sich selbst oder andere mit dem SARS-CoV-2 Virus anzustecken (vgl.
Hergenröder in Sangs/Eibenstein, IfSG, 1. Aufl., § 74 Rn. 24; Kessler in Tsambikakis/Rostalski, Medizinstrafrecht, 1. Aufl., IfSG § 74 Rn. 18).
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22 Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Die Bedeutung dieser Verfassungsnorm erschöpft sich nicht im Verbot der gewohnheitsrechtlichen oder rückwirkenden Strafbegründung. Art. 103 Abs. 2 GG enthält für die Gesetzgebung ein striktes Bestimmtheitsgebot sowie ein damit korrespondierendes, an die Rechtsprechung gerichtetes Verbot strafbegründender Analogie (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2022 ‒ 2 BvR 1404/20 Rn. 34; Beschluss vom 7. Dezember 2011 – 2 BvR 2500/09 Rn. 164). Der Gesetzgeber hat zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er ein bestimmtes Rechtsgut, dessen Schutz ihm wesentlich und notwendig erscheint, gerade mit den Mitteln des Strafrechts verteidigen will (vgl. BVerfGE 130, 1, 43). Den Strafgerichten ist es verwehrt, seine Entscheidung zu korrigieren (vgl. BVerfGE 126, 170, 197; Beschluss vom 7. Dezember 2022 ‒ 2 BvR 1404/20 Rn. 35 mwN). Sie sind aber durch Art. 103 Abs. 2 GG nicht gehindert, den Wortlaut einer Strafbestimmung weit auszulegen. In Fällen, in denen der Normzweck eindeutig und offensichtlich ist, kann eine daran orientierte weite Auslegung des Wortsinns geboten sein, denn unter dieser Voraussetzung kann der Normadressat das strafrechtlich Verbotene seines Handelns vorhersehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. August 2021 ‒ 2 BvR 972/21 Rn. 14; Beschluss vom 4. Dezember 2003 ‒ 2 BvR 1107/03 Rn. 3).
23 Gemessen hieran ist die gewählte Auslegung des § 74 Abs. 2 IfSG mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar. Denn der Normzweck des § 74 Abs. 2 IfSG ist offensichtlich und eindeutig. Bei dieser Sachlage ist für den Normadressaten ohne Weiteres vorhersehbar, dass die Dokumentation einer tatsächlich nicht durchgeführten Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 dem Straftatbestand unterfällt.
24 2. Das Landgericht hat weiterhin zu Recht angenommen, dass der Angeklagte in den urteilsgegenständlichen 190 Fällen, die zeitlich nach dem 24. November 2021 geschehen sind, jeweils neben dem Tatbestand des § 74 Abs. 2 IfSG tateinheitlich auch den Tatbestand des § 278 Abs. 1 StGB verwirklicht hat.
25 Die Tatbestände des § 278 Abs. 1 StGB (in der ab dem 24. November 2021 geltenden Fassung) und des § 74 Abs. 2 IfSG stehen im Verhältnis der Idealkonkurrenz zueinander, wenn sich das Gesundheitszeugnis auf das Coronavirus SARS-CoV-2 bezieht (so auch Wittig in SSW-StGB, 6. Aufl., § 278 Rn. 10; Neuhöfer/Kindhäuser in BeckOK Infektionsschutzrecht, 22. Ed., IfSG § 74 Rn. 40; Hergenröder in Sangs/Eibenstein, IfSG, 1. Aufl., § 74 Rn. 44; Lorenz/Oğlakcıoğlu in Kießling, IfSG, 3. Aufl., vor §§ 73 ff. Rn. 18; Zieschang in LK-StGB, 13. Aufl., § 278 Rn. 30; Weidemann in BeckOK-StGB, 62. Ed., § 278 Rn. 10.1; Kessler in Tsambikakis/Rostalski, Medizinstrafrecht, 1. Aufl., IfSG § 74 Rn. 23). Keines der ideal konkurrierenden Delikte tritt gesetzeskonkurrierend zurück (a.A. Erb in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 278 Rn. 11 [§ 278 StGB wird verdrängt]; Lorenz/Rehberger NJW 2022, 1295 Rn. 16 [§ 278 StGB wird verdrängt]; Hoven/Weigend KriPoZ 2021, 343, 348 [§ 278 StGB wird verdrängt]; Schuhr in Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl., § 278 Rn. 17 [§ 74 Abs. 2 IfSG wird verdrängt]).
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30 § 74 Abs. 2 IfSG stellt die wissentlich unrichtige Dokumentation einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durch eine zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigte Person zur Täuschung im Rechtsverkehr unter Strafe. Nach § 278 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer als Arzt oder eine andere approbierte Medizinalperson ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ausstellt. Beide Delikte unterscheiden sich in ihrer Schutzrichtung. Die nebenstrafrechtliche Norm des § 74 Abs. 2 IfSG hat den Zweck, übertragbare Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen. Der Tatbestand des § 278 StGB aus dem Kernstrafrecht – verortet im Abschnitt der „Urkundenfälschungen“ – schützt hingegen die Beweiskraft von Gesundheitszeugnissen (vgl. Zieschang medstra 2020, 202).
31 Entsprechend der unterschiedlichen Schutzrichtung der beiden Tatbestände sind deren Anwendungsbereiche nicht deckungsgleich. So stellt zwar eine Impfbescheinigung ein Gesundheitszeugnis i.S.d. § 278 StGB dar (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2022 – 5 StR 283/22 Rn. 16), da die Bescheinigung einer durchgeführten Impfung eine Erklärung über den Gesundheitszustand eines Menschen ist. Die von § 74 Abs. 2 IfSG erfassten Dokumentationen gemäß § 22 IfSG betreffen jedoch auch Angaben (z.B. Chargenbezeichnung des Impfstoffs i.S.d. § 22 Abs. 2 Nr. 2 IfSG), welche außerhalb des Anwendungsbereichs des § 278 Abs. 1 StGB liegen, da sie nicht den Gesundheitszustand eines Menschen betreffen und nicht zum Inhalt des Gesundheitszeugnisses gehören (vgl. Hoven/Weigend KriPoZ 2021, 343, 348; Kessler in Tsambikakis/Rostalski, Medizinstrafrecht, 1. Aufl., IfSG § 74 Rn. 23).
32 Zudem werden durch die Dokumentation einer tatsächlich nicht durchgeführten Impfung entsprechend der unterschiedlichen Schutzrichtung der beiden Tatbestände auch Schutzgüter verschiedener Rechtsgutsträger betroffen. So bezweckt § 74 Abs. 2 IfSG den Schutz der Allgemeinheit vor der Ausbreitung ansteckender Krankheiten, wohingegen § 278 StGB die Dispositionsfreiheit des Rechtsverkehrs als Täuschungsadressaten schützt (vgl. Erb in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 278 Rn. 1).
33 Die unterschiedlichen Schutzrichtungen der beiden Tatbestände geben Veranlassung, aus Gründen der Klarstellung Idealkonkurrenz anzunehmen (vgl. Lorenz/ Oğlakcıoğlu in Kießling, IfSG, 3. Aufl., vor §§ 73 ff. Rn. 18).
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