BGH, Beschluss vom 13.05.2025 – V ZR 138/24
KORE712592025 ECLI:DE:BGH:2025:130525BVZR138.24.0 BGH 5. Zivilsenat 20250513 V ZR 138/24 Beschluss vorgehend LG Dresden, 28. Juni 2024, Az: 8 S 146/21vorgehend AG Pirna, 18. März 2021, Az: 13 C 728/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 28. Juni 2024 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.
Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens beträgt 3.000 € (Rechtsmittel des Klägers: 2.000 €; Anschlussrevision des Beklagten: 1.000 €).
1 1. Die Revision ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für eine Zulassung (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf das Hinweisschreiben der Senatsvorsitzenden vom 18. März 2025 Bezug genommen. Das Vorbringen in dem Schriftsatz des Klägers vom 8. April 2025 gibt keinen Anlass für eine andere Beurteilung.
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4 2. Über die Anschlussrevision des Beklagten ist nicht zu entscheiden, weil sie gemäß § 554 Abs. 4 ZPO infolge der Zurückweisung der Revision durch Beschluss ihre Wirkung verliert.
5 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO. Wird die Revision - wie hier - gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückgewiesen und verliert dadurch eine Anschlussrevision gemäß § 554 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, fallen die Kosten des Revisionsverfahrens beiden Parteien im Verhältnis der Werte von Revision und Anschlussrevision zur Last (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2023 - IV ZR 344/22, VersR 2023, 1567, 1570 Rn. 7 mwN).
Brückner Haberkamp Hamdorf Malik Laube http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE712592025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public