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BGH X ARZ 79/25

KORE712632025 ECLI:DE:BGH:2025:290425BXARZ79.25.0 BGH 10. Zivilsenat 20250429 X ARZ 79/25 Beschluss § 17a Abs 2 S 3 GVG, § 2 Abs 1 ArbGG, § 48 Abs 1 ArbGG, § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO DEU Bundesrepublik Deuts

vor § 576 Rn. 12; BeckOK MietR/Bruns, 39. Ed. 01.02.2025, BGH § 576b Rn. 40; BeckOK

/Hannappel/Caspers, 73. Ed. 01.02.2025,

§ 576bRn. 16; ebenso auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Arb

GG Tiedemann in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-

, 10. Aufl.,

(Stand: 01.02.2023), § 576b

Rn. 21; Artz in Münchner Kommentar, 9. Aufl. 2023,

§ 576bRn.

10). 27 bb) Ob diese Zuständigkeit auch dann noch besteht, wenn das Arbeitsverhältnis wirksam beendet worden ist, der Wohnraum aber gemäß § 565e

a.F. (jetzt: § 576b

) auf der Grundlage mietrechtlicher Vorschriften weiter benutzt wird, hat das Bundesarbeitsgericht offengelassen (BAG, Beschluss vom

  1. November 1999 - 5 AZB 18/99, BAGE 92, 336, 342 = NZA 2000, 277, 279, juris Rn. 26). 28 Instanzrechtsprechung und Literatur bejahen für diese Konstellation überwiegend eine ausschließliche Zuständigkeit der Amtsgerichte (LG Detmold, Urteil vom
  2. August 1968 - 2 S 147/68, ZMR 1968, 321; AG Garmisch, Urteil vom
  3. Mai 1971 - 4 C 451/70; ZMR 1972, 117; LG Augsburg, Beschluss vom
  4. Januar 1994 - 2 C 1962/93, ZMR 1994, 333 Rn. 9 ff.; ArbG Hamburg, Beschluss vom
  5. Oktober 2016 - 13 Ca 447/15, ZMR 2017, 858, 859; Schmitz-Justen, WuM 2000, 582 ff.; Germelmann/Matthes/Prütting/Schlewing/Dickerhof-Borello,
  6. Aufl. 2022, ArbGG § 2 Rn. 61; Artz in Münchner Kommentar,
  7. Aufl. 2023,

§ 576bRn. 10; Staudinger/Rolfs

(2024)

§ 576bRn.

29; Schmidt-Futterer/Herrlein, 16. Aufl. 2024,

§ 576bRn. 24; Beck

OK

/Hannappel/Caspers, 73. Ed. 01.02.2025,

§ 576bRn.

17). 29 Nach einer abweichenden Auffassung sind hingegen auch in solchen Fällen die Arbeitsgerichte zuständig (Lützenkirchen, Mietrecht, 3. Aufl. 2021, § 576b

Rn. 11; Riecke, ZMR 2017, 859, 860). 30

  1. cc)Vor diesem Hintergrund ist es jedenfalls nicht als extremer Verstoß gegen die Zuständigkeitsordnung anzusehen, dass das Arbeitsgericht sich als nicht zuständig angesehen hat. 31 Die Klage betrifft Ansprüche wegen der Nutzung der Räume nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit eine Konstellation, über die das Bundesarbeitsgericht noch nicht abschließend entschieden hat. 32
  2. dd)Die Berufungsentscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg im vorangegangenen Räumungsprozess ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts für den vorliegenden Rechtsstreit nicht präjudiziell. 33 Eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs kann nur für den jeweils geltend gemachten Streitgegenstand Bindungswirkung entfalten (BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2020 - 9 AV 1/20, NVwZ-RR 2020, 956 Rn. 8 f.). 34 Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts betrifft nicht denselben Streitgegenstand wie der vorliegende Rechtsstreit. 35
  3. ee)Ein extremer Verstoß gegen die Zuständigkeitsordnung liegt auch nicht deshalb vor, weil sich das Arbeitsgericht nicht mit der Frage befasst hat, ob hinsichtlich der Widerklage eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG gegeben ist. 36 Eine solche Zuständigkeit käme zwar in Betracht, wenn die geltend gemachten Bauleistungen des Beklagten auf Weisung der Klägerin im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erbracht worden sind, wie der Beklagte dies in der Widerklagebegründung vorgetragen hat. Später hat er indes vorgetragen, er habe die Arbeiten zusammen mit seinem Lebensgefährten aufgrund einer schriftlich nicht fixierten Vereinbarung mit der Klägerin ausgeführt. 37 Vor diesem Hintergrund stellt es keinen schweren Verstoß gegen die Zuständigkeitsordnung dar, wenn auch die Entscheidung über den Widerklageanspruch den ordentlichen Gerichten zugewiesen ist. Bacher Deichfuß Marx Rensen Crummenerl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE712632025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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