BGH, Urteil vom 15.05.2025 – III ZR 417/23 – Amtspflichtverletzungen im Zusammenhang mit einem Rettungsdiensteinsatz durch Disponenten einer Rettungsleitstelle Bei einer…
KORE712672025 ECLI:DE:BGH:2025:150525UIIIZR417.23.0 BGH 3. Zivilsenat 20250515 III ZR 417/23 Urteil § 830 Abs 1 S 2 BGB, § 839 Abs 1 S 1 BGB, Art 34 GG vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 9. November 2023, Az: 11 U 18/23vorgehend LG Lübeck, 6. Oktober 2022, Az: 5 O 27/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Amtspflichtverletzungen im Zusammenhang mit einem Rettungsdiensteinsatz durch Disponenten einer Rettungsleitstelle Bei einer schuldhaft groben Vernachlässigung von Amtspflichten in Bezug auf einen Rettungsdiensteinsatz durch den Disponenten einer Rettungsleitstelle muss die für ihn haftende Körperschaft regelmäßig die Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler beweisen, die allgemein als geeignet anzusehen sind, einen Schaden nach Art des eingetretenen herbeizuführen (Bestätigung und Fortführung von Senat, Urteile vom 11. Mai 2017 - III ZR 92/16, BGHZ 215, 44 und vom 23. November 2017 - III ZR 60/16, BGHZ 217, 50).
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9. November 2023 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Kläger sind die Eltern und Erben des am 14. Januar 2017 geborenen und am 12. Februar 2018 verstorbenen N. W. . Sie nehmen die Beklagten wegen Amtspflichtverletzungen im Zusammenhang mit einem Rettungsdiensteinsatz auf Schmerzensgeld und Schadenersatz in Anspruch.
2 Die Kläger haben ihren Wohnsitz in der Gemeinde U. im Kreis Nordwestmecklenburg (Beklagter zu 4). Die Beklagten zu 1 bis 3 und 5 sind umliegende Landkreise beziehungsweise kreisfreie Städte, wobei die Beklagten zu 1 bis 3 in Schleswig-Holstein gelegen sind, die Beklagten zu 4 und 5 in Mecklenburg-Vorpommern. Die zu 1 beklagte Hansestadt Lübeck unterhält eine eigene Rettungsleitstelle. Die zu 2 und 3 beklagten Kreise Herzogtum Lauenburg und Stormarn betreiben eine gemeinsame Rettungsleitstelle in Bad Oldesloe, der Beklagte zu 4 und die zu 5 beklagte Landeshauptstadt Schwerin eine solche in Schwerin. Im Juli 2006 trafen die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 4 eine Vereinbarung über die Leistung von Amtshilfe durch die Beklagte zu 1 für bestimmte, im Zuständigkeitsbereich der Beklagten zu 4 liegende Ortschaften, die sie im Februar 2011 auf die Gemeinde U. erweiterten. Nach dieser Vereinbarung hatte der Beklagte zu 4 die bei ihm eingehenden Notfallmeldungen unmittelbar an die Leitstelle der Beklagten zu 1 weiterzuleiten, falls ihm geeignete Rettungsmittel nicht zur Verfügung standen. Die Beklagte zu 1 hatte im Wege der Amtshilfe Rettungsfahrzeuge zu entsenden, sofern bei ihr entsprechende Kräfte verfügbar waren. Der Beklagte zu 4 sollte für die Einhaltung der Hilfsfrist verantwortlich bleiben und die Beklagte zu 1 außerdem bei einfacher Fahrlässigkeit von Ansprüchen Dritter freihalten.
3 Einen Monat vor dem errechneten Geburtstermin von N. traten bei der Klägerin am Abend des 13. Januar 2017 gegen 22:20 Uhr Schmerzen auf. Der Kläger rief daher um 22:36 Uhr bei der Hebamme an, die ihm sagte, die Klägerin müsse sofort in ein Krankenhaus gebracht werden. Der Kläger verständigte daraufhin den Rettungsdienst. Das Gespräch ging um 22:41 Uhr in der Leitstelle Bad Oldesloe ein. Der Kläger teilte dem Disponenten der Leitstelle mit, dass die Klägerin starke Schmerzen habe und laut Hebamme sofort in ein Krankenhaus gebracht werden müsse. Der Disponent leitete den Notruf um 22:47 Uhr an die Leitstelle Schwerin weiter. Der Disponent der Leitstelle Schwerin wiederum leitete den Notruf mit der Erklärung an die Leitstelle Lübeck weiter, es gehe um Schmerzen in der Schwangerschaft. Auf die Einschätzung der Hebamme, die Klägerin müsse sofort in ein Krankenhaus gebracht werden, wies er die Leitstelle Lübeck nicht hin.
4 Der Disponent der Leitstelle Lübeck rief den Kläger an, der ihm mitteilte, dass es um Schmerzen in der Schwangerschaft gehe, ohne auf die Angaben der Hebamme hinzuweisen. Um 22:51 Uhr alarmierte der Disponent der Leitstelle Lübeck einen Rettungswagen, der - ohne Notarzt - um 22:53 Uhr ausrückte. Der Rettungswagen traf um 23:17 Uhr bei den Klägern ein. Die Anfahrt war aufgrund von Glatteis erschwert. Wegen eines Zusammenbruchs der Klägerin forderte die Besatzung des Rettungswagens um 23:18 Uhr einen Notarzt an, der um 23:30 Uhr bei den Klägern eintraf und um 23:33 Uhr den Transport der Klägerin in das Universitätsklinikum in Lübeck veranlasste. Die Klägerin traf dort um 23:49 Uhr ein. Kurz nach Mitternacht wurde N. durch Notsectio geboren. Bei der Entbindung wurde festgestellt, dass es zu einer vorzeitigen Plazentaablösung gekommen war. Die Notsectio konnte einen erheblichen Gesundheitsschaden aufgrund einer unzureichenden Sauerstoffzufuhr (hypoxisch-ischämische Encephalopathie) nicht mehr verhindern, an dessen Folgen N. am 12. Februar 2018 verstarb.
5 Die Kläger haben geltend gemacht, es habe eine Indikation zur sofortigen Entsendung eines Notarztes bestanden. Bei der Bearbeitung des Notrufs sei es zu Verzögerungen gekommen, die Amtspflichtverletzungen der Beklagten begründeten. Dasselbe gelte für Informationsverluste zwischen den verschiedenen Leitstellen. Nach den für das Arzthaftungsrecht entwickelten Grundsätzen werde vermutet, dass die Fehleinschätzung, die sofortige Entsendung eines Notarzteinsatzfahrzeugs sei entbehrlich, den Schaden verursacht habe. Ein einzuholendes Sachverständigengutachten werde überdies die Kausalität der Amtspflichtverletzungen für den Schaden beweisen.
6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen sie ihr Klagebegehren weiter.
7 Die zulässige Revision der Kläger hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts.
I.
8 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
9 Die Beweislast für das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale eines Anspruchs aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG obliege den Klägern. Eine Beweislastumkehr, wie sie sich bei einem groben Behandlungsfehler aus § 630h Abs. 5 BGB ergebe, komme hier nicht in Betracht. Eine solche Beweislastumkehr könne beim Einsatz nichtärztlichen Personals nur gelten, soweit es um Berufs- oder Organisationspflichten gehe, die "ähnlich wie der Arztberuf dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer dienen". Die Pflichten einer Rettungsdienstleitstelle seien aber ärztlichen Pflichten nicht einmal ähnlich. Die Auswahl des geeigneten Rettungsmittels durch die Leitstelle stelle keine medizinische, sondern eine rettungsdienstlich-organisatorische Tätigkeit dar.
10 Es stehe nicht fest, dass richtigerweise schon in dem Zeitpunkt, zu dem die Leitstelle Lübeck tatsächlich nur einen Rettungswagen entsandt habe, ein Notarzteinsatzfahrzeug zu entsenden gewesen sei. Eine Veranlassung für einen Notarzteinsatz habe nach dem Indikationskatalog der Bundesärztekammer für den Notarzteinsatz nicht bestanden. Zu dieser Frage sei kein Gutachten einzuholen gewesen. Ob eine Indikation des Katalogs gegeben sei, sei eine Frage der Anwendung und Auslegung desselben. Sie obliege den Gerichten und erfordere keine medizinische Ausbildung.
11 Es habe sich nicht schadensverursachend ausgewirkt, dass die Leitstelle Schwerin die Einschätzung der Hebamme, die Klägerin müsse sofort ins Krankenhaus gebracht werden, nicht an die Leitstelle Lübeck weitergegeben habe. Denn die Leitstelle Lübeck habe sofort einen Rettungswagen zur Klägerin entsandt, damit diese ins Krankenhaus habe gebracht werden können. Die Notwendigkeit, einen Notarzt allein zur Herstellung der Transportfähigkeit hinzuzuziehen, habe die Leitstelle Schwerin nicht kennen können.
12 Das fehlerhafte Auflaufen des Notrufs bei der Leitstelle Bad Oldesloe beruhe entweder darauf, dass die D. T. AG als Netzbetreiberin den Anruf nicht an die Leitstelle Lübeck weitergeleitet habe oder darauf, dass sich das Mobiltelefon des Klägers in die entsprechende Funkzelle eingewählt gehabt habe. Nicht zu beanstanden sei auch, dass der Notruf des Klägers von der Leitstelle Bad Oldesloe an die örtlich zuständige Leitstelle Schwerin weitergeleitet worden sei und von dieser im Wege des Amtshilfeersuchens auf Grundlage des öffentlich-rechtlichen Vertrags über die Amtshilfegewährung an die Leitstelle Lübeck. Der Leitstelle Bad Oldesloe sei nicht vorzuwerfen, dass sie den Notruf nicht direkt nach Lübeck weitergeleitet habe, denn sie hätte nicht die Entscheidung der Leitstelle Schwerin zu antizipieren gehabt, die sich dann letztlich für ein Amtshilfeersuchen an die Leitstelle Lübeck entschieden habe.
13 Der erstmals im Senatstermin erhobene Vorwurf, dass die Rettungssanitäter sofort nach ihrem Eintreffen den Transport der Klägerin ins Krankenhaus hätten veranlassen müssen, stelle ein neues und deshalb nach § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zuzulassendes Angriffsmittel dar.
II.
14 Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
15 1. Es begegnet allerdings keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Amtshaftung der Beklagten, insbesondere der Beklagten zu 1, wegen angeblicher Pflichtverletzungen der Rettungssanitäter beim Rettungsdiensteinsatz verneint hat. Die insoweit von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Abs. 1 ZPO abgesehen.
16 2. Nicht frei von Rechtsfehlern sind indessen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht in Bezug auf das Verhalten des Disponenten der Leitstelle Schwerin während des Rettungsdiensteinsatzes einen gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf die Kläger übergegangenen Anspruch von N. (fortan: Erblasser) gegen die Beklagten zu 4 und 5 aus § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG verneint hat.
17
18
19
20
21
22
23 Dies folgt überdies daraus, dass sich die Handreichung an im Rettungsdienst besonders geschulte Fachleute richtet. Nach den landesrechtlichen Vorschriften sind die Rettungsleitstellen mit Personen zu besetzen, die über eine besondere Qualifikation im Rettungsdienst verfügen (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Rettungsdienstplanung und weitere Ausführung des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 26. September 2016 aaO; § 7 Abs. 1 Satz 4 RDG S-H in der hier maßgeblichen Fassung vom 16. März 2015). Außerdem enthält die Handreichung ausdrücklich den Hinweis, es bedürfe zur Disposition anhand der aufgeführten Zustände, Beispiele und notfallbezogenen Indikationen einer besonderen Schulung des Leitstellenpersonals.
24
25 Bereits die Annahme des Berufungsgerichts, gegen die Indikation "akute starke und/oder zunehmende Schmerzen" spreche, dass sich diese unter dem Funktionsbegriff "Sonstige Schädigungen mit Wirkung auf die Vitalfunktionen" finde, ist nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz hat übersehen, dass der auf den Patientenzustand bezogene Indikationskatalog auch eine eigene Zeile "Schmerz" enthält mit der Zustandsbeschreibung "akute starke und/oder zunehmende Schmerzen" und neben anderen dem Beispiel "Kolik".
26 Aber auch die Feststellung, das Meldebild falle nicht unter die Indikation "Verdacht auf fehlende oder deutlich beeinträchtigte Vitalfunktion" mit der Funktionskategorie "Sonstige Schädigungen mit Wirkung auf die Vitalfunktionen", hätte nicht ohne sachverständige Hilfe getroffen werden dürfen. Es ist gerade mit der erforderlichen Sachkunde zu klären, ob ein solcher Verdacht angesichts der geschilderten Symptome begründet war. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Schwangerschaft der Klägerin und die Vitalfunktionen des seinerzeit noch ungeborenen Erblassers. Dazu verhält sich das Berufungsgericht nicht.
27 Überdies macht die Revision mit Recht geltend, dass die Klägerin nach dem Klägervorbringen in den Vorinstanzen nicht "nur" über "Schmerzen in der Schwangerschaft" klagte, sondern - wie aus dem Wortprotokoll des Notrufgesprächs, dessen Inhalt nicht bestritten ist, hervorgeht - der Kläger gegenüber der Leitstelle Bad Oldesloe mitgeteilt hatte, dass die im 9. Monat (nicht 39. Schwangerschaftswoche) schwangere Klägerin äußerst starke Schmerzen habe und sich aufgrund dieser nicht mehr bewegen könne. Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens, auf das das Berufungsgericht im Berufungsurteil nicht näher eingegangen ist, kann das Fehlen einer Indikation für einen Notarzteinsatz erst recht nicht als offenkundig erachtet werden. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass aus dem transkribierten Mitschnitt des Gesprächs zwischen den Leitstellen Bad Oldesloe und Schwerin hervorgeht, dass der Bad Oldesloer Disponent mitgeteilt hatte, die Klägerin habe ein "starkes Schmerzsymptom und laut Hebamme soll sie cito in die Universität nach Lübeck."
28
29
30
31 Ob der Disponent der Leitstelle Schwerin bei der Inanspruchnahme von Amtshilfe der Leitstelle Lübeck grundsätzlich verpflichtet war, auf die Indikation eines Notarztes hinzuweisen beziehungsweise im Bedarfsfall die Weiterleitung des Notrufs mit dem (ausdrücklichen) Ersuchen hätte verknüpfen müssen, einen Notarzt zu entsenden, bedarf hier keiner Entscheidung. Dafür spricht allerdings, dass Amtshilfe im Allgemeinen ein Ersuchen voraussetzt, in dem die ersuchende Behörde konkret bezeichnet, welche Unterstützungshandlung von der ersuchten Behörde erbeten wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 2019 - 6 VR 2/19, NVwZ 2020, 151 Rn. 29; Schmitz/Prell in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl., § 4 Rn. 31). Ebenso war nach der Amtshilfevereinbarung zwischen der Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 4 von Bedeutung, welches Rettungsmittel konkret zu entsenden war, weil die Amtshilfe der Beklagten zu 1 hiernach unter dem Vorbehalt stand, dass dem Beklagten zu 4 keine geeigneten Rettungsmittel (Rettungswagen und/oder Notarzteinsatzfahrzeug) zur Verfügung standen, während der Beklagten zu 1 eine entsprechende Entsendung möglich sein musste.
32 Auf der Grundlage der bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Disponent der Leitstelle Schwerin im vorliegenden Fall bei pflichtgemäßem Handeln die Leitstelle Lübeck ausdrücklich um die Entsendung eines Notarztes hätte ersuchen müssen. Die Amtshilfe durch die Leitstelle Lübeck führte zu keiner Änderung der Zuständigkeit hinsichtlich des Rettungsdiensteinsatzes (vgl. Senat, Urteil vom 2. Juli 1981 - III ZR 63/80, juris Rn. 14 mwN). Der Beklagte zu 4 war weiterhin dafür verantwortlich, dass im Bedarfsfall ein Notarzt eingesetzt wurde (vgl. Senat aaO Rn. 21). Der Disponent der Leitstelle Schwerin konnte allenfalls darauf vertrauen, dass der Disponent der Leitstelle Lübeck die Indikation eines Notarzteinsatzes erkennen und danach handeln werde (vgl.
Senat aaO Rn. 18), wenn er ihm alle wesentlichen Informationen über den Rettungsdiensteinsatz zur Verfügung stellte. Davon kann nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht ausgegangen werden. Unstreitig informierte der Disponent der Leitstelle Schwerin die Leitstelle Lübeck jedenfalls nicht über die Auskunft der Hebamme, dass ein sofortiger Transport der Klägerin in ein Krankenhaus notwendig sei. Weitere Feststellungen zu den von den Klägern behaupteten "Informationsverlusten" zwischen den beteiligten Leitstellen hinsichtlich der vom Kläger gegenüber der Leitstelle Bad Oldesloe geschilderten Beschwerden der Klägerin hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
33 3. Als rechtsfehlerhaft erweist sich ebenfalls die Ablehnung eines Amtshaftungsanspruchs des Erblassers gegen die Beklagte zu 1.
34
35
36
37
38 4. Der vorbezeichnete Verfahrensfehler führt schließlich dazu, dass auch die Ablehnung eines Amtshaftungsanspruchs des Erblassers gegen die Beklagten zu 2 und 3 keinen Bestand haben kann. Falls aufgrund des Notrufs des Klägers der Einsatz eines Notarztes indiziert war, ist nicht ausgeschlossen, dass dem Disponenten der Leitstelle Bad Oldesloe ebenfalls ein amtspflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen ist.
39
40
III.
41 Das angefochtene Urteil ist demnach gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Die Sache ist gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat.
42 Falls das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren eine oder mehrere schuldhafte Amtspflichtverletzungen der Leitstellendisponenten bejaht, wird es sich mit der Schadensursächlichkeit zu befassen haben. Mit Blick auf die allgemeinen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Beweislastverteilung sieht sich der Senat insoweit zu folgenden Hinweisen veranlasst:
43 1. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt grundsätzlich derjenige, der einen Schadensersatzanspruch geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für dessen Voraussetzungen (st. Rspr., zB Senat, Urteil vom 13. Februar 2025 - III ZR 63/24, NJW 2025, 1116 Rn. 20 m. umfangr. w. N., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist bei der Verletzung rettungsdienstlicher Amtspflichten durch den Disponenten einer Rettungsleitstelle jedoch eine Beweislastumkehr hinsichtlich der Schadensursächlichkeit in Betracht zu ziehen. Bei einer groben Vernachlässigung seiner Pflichten in Bezug auf einen Rettungsdiensteinsatz muss die für ihn haftende Körperschaft regelmäßig die Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler beweisen, die allgemein als geeignet anzusehen sind, einen Schaden nach Art des eingetretenen herbeizuführen.
44
45
46 Anders als das Berufungsgericht meint, kommt es für die Anwendbarkeit dieser Grundsätze nicht darauf an, inwieweit die verletzte Pflicht ärztlichen Pflichten ähnlich ist. Maßgeblich ist, ob mit Blick auf die in Rede stehenden Pflichtverstöße die gegebene Interessenlage mit der im Arzthaftungsrecht wertungsmäßig vergleichbar ist (vgl. Senat, Urteile vom 4. April 2019 aaO Rn. 17 ff und vom 23. November 2017 aaO Rn. 26). Der Senat hat dies für den Fall bejaht, dass der einen Notruf entgegennehmende Mitarbeiter eines Hausnotrufdienstes die diesem obliegenden vertraglichen Schutz- und Organisationspflichten grob vernachlässigt, indem er, obgleich sich die große Wahrscheinlichkeit eines akuten medizinischen Notfalls aufdrängt, die gebotene Alarmierung des Rettungsdienstes unterlässt (Urteil vom 11. Mai 2017 aaO Rn. 24 ff). Gleiches gilt für eine grob fahrlässige Verletzung der Verpflichtung zur Überwachung eines Schwimmbadbetriebs (vgl. Senat, Urteil vom 23. November 2017 aaO Rn. 22 ff; siehe dazu auch BGH, Urteil vom 13. März 1962 - VI ZR 142/61, NJW 1962, 959 f).
47
Bereits daraus ergibt sich, dass auch die Amtspflichten der Leitstellendisponenten im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Notrufen zuvorderst der Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit dienen. Dies gilt insbesondere für die Pflicht, die zur notfallmedizinischen Versorgung erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen (vgl. auch Senat, Urteil vom 12. November 1992 - III ZR 178/91, BGHZ 120, 184, 195 f). Eine Verletzung dieser Pflicht ist zugleich - nicht anders als bei ärztlichen Pflichtverstößen - dazu geeignet, aufgrund der im Nachhinein nicht mehr exakt rekonstruierbaren Vorgänge im menschlichen Organismus erhebliche Aufklärungserschwernisse in das Geschehen hineinzutragen, so dass es der Billigkeit entspricht, für den Fall einer groben Pflichtverletzung dem Geschädigten die reguläre Beweislastverteilung nicht mehr zuzumuten (vgl.
Senat, Urteile vom 11. Mai 2017 aaO Rn. 28 und vom 23. November 2017 aaO Rn. 27).
48
49 2. Gelangt das Berufungsgericht im Rahmen der gebotenen erneuten Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis, dass einer oder mehrere Leitstellendisponenten zwar schuldhaft gegen ihre Amtspflichten verstoßen haben, ihnen aber insoweit keine grobe Vernachlässigung anzulasten ist, wird es zu prüfen haben, ob für die Schadensursächlichkeit eine tatsächliche Vermutung streitet (vgl. Senat, Urteil vom 23. November 2017 aaO Rn. 31). Gegebenenfalls wird es zudem der Frage nachzugehen haben, ob die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO Anwendung finden (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 2019 aaO Rn. 26).
50 3. Bei Amtspflichtverletzungen mehrerer Leitstellendisponenten wird das Berufungsgericht in Bezug auf die Frage der Schadensursächlichkeit die Verursachungsvermutung bei mehreren Beteiligten nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB in den Blick zu nehmen haben (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1987 - V ZR 59/86, BGHZ 101, 106, 108 ff; BeckOGK/Seidel, BGB, Stand: 1. März 2025, § 830 Rn. 54).
51 4. Hinsichtlich der Beklagten zu 2 und 3 sowie 4 und 5, die jeweils eine gemeinsame Leitstelle betreiben, wird das Berufungsgericht gegebenenfalls die Passivlegitimation der beteiligten Körperschaften zu prüfen haben (vgl. zur Bestimmung der haftenden Körperschaft bei Kooperationen etwa Senat, Urteil vom 22. Oktober 2009 - III ZR 295/08, juris Rn. 15 ff).
Herrmann Arend Böttcher Kessen Liepin http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE712672025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public