BGH, Beschluss vom 26.03.2025 – XII ZB 388/24 – Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts beim Kindesunterhalt wegen Zusammenlebens mit neuem Partner Zur Herabsetzung des…
KORE712692025 ECLI:DE:BGH:2025:260325BXIIZB388.24.0 BGH 12. Zivilsenat 20250326 XII ZB 388/24 Beschluss § 1601 BGB, § 1603 Abs 2 S 1 BGB, § 1612a Abs 1 BGB vorgehend OLG Celle, 15. Juli 2024, Az: 12 UF 57/24vorgehend AG Bückeburg, 8. März 2024, Az: 50 F 63/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts beim Kindesunterhalt wegen Zusammenlebens mit neuem Partner Zur Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts eines auf Kindesunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltsschuldners wegen Haushaltsersparnissen und Synergieeffekten durch das Zusammenleben mit einem neuen Lebensgefährten (Fortführung des Senatsurteils vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05, FamRZ 2008, 594).
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 12. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Juli 2024 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bückeburg vom 8. März 2024 für die Zeit vom 1. Juni 2023 bis zum 3. Mai 2024 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller aus übergegangenem Recht des Kindes , geboren am 4. Mai 2012, für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 3. Mai 2024 rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 13.958 € zu zahlen.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller aus übergegangenem Recht des Kindes , geboren am 4. Mai 2012, für die Dauer der Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ab dem 4. Mai 2024 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 62 € zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Antragsgegner zu 80 % und der Antragsteller zu 20 %. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen A.
1 Das antragstellende Land (Antragsteller) macht als Träger der Unterhaltsvorschusskasse gegen den Antragsgegner Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht geltend.
2 Der 1974 geborene Antragsgegner ist Vater der im Mai 2012 geborenen Tochter J., die seit der Trennung der Eltern im Jahr 2014 im Haushalt der Kindesmutter lebt. Nachdem der Antragsgegner zuvor längere Zeit wegen psychischer Leiden arbeitsunfähig erkrankt und bei ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 % festgestellt worden war, arbeitete er ab November 2017 im Rahmen einer von der gesetzlichen Rentenversicherung geförderten beruflichen Rehabilitationsmaßnahme als Produktionshelfer bei der B. GmbH. Im November 2021 nahm er eine auf zwei Jahre befristete Anstellung als Maschinenbediener bei der P. GmbH auf und bezog dort im letzten Beschäftigungsjahr - unter Berücksichtigung von zeitweilig gezahltem Kurzarbeitergeld - ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von rund 1.321 €. Nach der Beendigung dieses befristeten Arbeitsverhältnisses Mitte November 2023 war der Antragsgegner arbeitslos und stand im Bezug von Arbeitslosengeld I. Seit 2023 lebt er mit seiner neuen Lebensgefährtin zusammen, die als teilzeitbeschäftigte Altenpflegerin ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von rund 1.195 € erzielt.
3 Der Antragsteller erbrachte für J. seit Januar 2018 monatliche Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in wechselnder Höhe. Er hat bei dem Amtsgericht beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung rückständigen und laufenden Kindesunterhalts zu verpflichten. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner zur Zahlung von Unterhaltsrückständen in Höhe von 13.142 € für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. März 2024 und „für die Dauer der Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz“ zur Zahlung laufenden Kindesunterhalts in Höhe von monatlich 62 € ab dem 1. April 2024 verpflichtet. Dabei hat das Amtsgericht insbesondere die Auffassung vertreten, dass der Antragsteller im Jahr 2023 überhaupt nicht und im Jahr 2024 nur eingeschränkt in Höhe von monatlich 62 € leistungsfähig gewesen sei. Mit seiner Beschwerde hat der Antragsteller die amtsgerichtliche Entscheidung (nur) hinsichtlich des Unterhaltszeitraums seit 1. Juni 2023 angegriffen und insoweit darauf angetragen, den Antragsgegner zur Zahlung eines Kindesunterhalts in Höhe von monatlich 22 € für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2023, in Höhe von monatlich 301 € (abzüglich vom Amtsgericht festgesetzter 62 €) für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April 2024 und in Höhe von monatlich 395 € (abzüglich vom Amtsgericht festgesetzter 62 €) ab 1. Mai 2024 zu verpflichten. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.
4 Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, der in der Rechtsbeschwerdebegründung mitgeteilt hat, dass die Unterhaltsvorschussleistungen für die Tochter J. mit Ablauf des 3. Mai 2024 wegen Wegfalls der Zugangsvoraussetzungen eingestellt worden seien. Mit dieser Maßgabe verfolgt der Antragsteller seine im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge auf Heraufsetzung des in erster Instanz vom Amtsgericht festgesetzten Unterhalts im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur noch für den Unterhaltszeitraum vom 1. Juni 2023 bis zum 3. Mai 2024 weiter.
B.
5 Die Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet.I.
6 Das Beschwerdegericht hat dem Antragsgegner - der Berechnung des Amtsgerichts folgend - für das Jahr 2023 ein (teilweise fiktives) Nettoeinkommen in monatlicher Höhe von rund 1.321 € und für das Jahr 2024 ein fiktives Nettoeinkommen in monatlicher Höhe von rund 1.592 € zugerechnet. Ein höheres fiktives Erwerbseinkommen sei dem Antragsgegner für das Jahr 2024 nicht zuzurechnen. Bei ihm liege ein Grad der Behinderung von 50 % vor, was die Bundesagentur für Arbeit dazu veranlasst habe, vor einer Vermittlung in ein neues Arbeitsverhältnis eine psychologische Begutachtung durchzuführen. Bestünden schon bei dem Arbeitsvermittler offenkundige Zweifel, ob der 1974 geborene Antragsgegner dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er auch bei gehörigen Bewerbungsbemühungen einen Arbeitsplatz gefunden hätte, auf dem er mehr als den ihm vom Amtsgericht zugerechneten Mindestlohn hätte erzielen können. Zudem habe er in seinem Ausbildungsberuf als Koch seit 13 Jahren nicht mehr gearbeitet, so dass er einem ungelernten Arbeitnehmer gleichstehe.
7 Der Antragsgegner könne im verfahrensgegenständlichen Unterhaltszeitraum seinen vollen notwendigen Selbstbehalt in Höhe von 1.370 € (2023) bzw. 1.450 € (2024) verteidigen. Eine Herabsetzung des Selbstbehalts wegen des Zusammenlebens mit seiner Lebensgefährtin komme nicht in Betracht, weil diese mit ihren Einkünften den eigenen Bedarf nicht decken könne. Der notwendige Bedarf werde im Unterhaltsrecht durch die Selbstbehaltssätze definiert. Es seien keine Gründe dafür ersichtlich, warum bei der Prüfung der Frage, ob es aufgrund des Zusammenlebens mit einem Lebenspartner zu abschöpfbaren Synergieeffekten komme, systemwidrig auf die Regelsätze des Sozialrechts Bezug genommen werden sollte. Der um 10 % gekürzte notwendige Selbstbehalt habe 1.233 € (2023) bzw. 1.305 € (2024) betragen. Die Einkünfte der Lebensgefährtin beliefen sich aber lediglich auf 1.195 €, wobei pauschale berufsbedingte Aufwendungen noch nicht einmal berücksichtigt seien. Der Antragsgegner habe ausreichend vorgetragen, dass an seine Lebensgefährtin kein Trennungsunterhalt gezahlt werde.
II.
8 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
9 1. Die sich aus § 1601 BGB ergebende Unterhaltspflicht des Antragsgegners für seine Tochter steht zwischen den Beteiligten dem Grunde nach ebenso wenig im Streit wie die Aktivlegitimation des Antragstellers, auf den die Unterhaltsansprüche der Tochter J. in dem hier verfahrensgegenständlichen Unterhaltszeitraum vom 1. Juni 2023 bis zum 3. Mai 2024 nach § 7 Abs. 1 UVG übergegangen sind. Ferner hat das Beschwerdegericht für den Unterhaltsbedarf der Tochter rechtsfehlerfrei den Mindestbedarf nach § 1612 a Abs. 1 BGB zugrunde gelegt.
10 2. Das Beschwerdegericht ist im Ausgangspunkt zutreffend von einer nur eingeschränkten Leistungsfähigkeit (§ 1603 BGB) des Antragsgegners ausgegangen, weil dessen unterhaltsrelevante Einkünfte auch im Rahmen seiner gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB für den vollen Mindestunterhalt von J. (abzüglich des vollen gesetzlichen Kindergelds) nicht ausreichen. Der Antragsgegner ist aber in einem höheren Maße zur Zahlung von Kindesunterhalt in der Lage, als das Beschwerdegericht annimmt.
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Auch die in den letzten Beschäftigungsverhältnissen des Antragsgegners erzielten Nettogehälter, die sich - außerhalb der Zeiten von Kurzarbeit bei der P. GmbH - nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts auf monatliche Beträge zwischen 1.402 € und 1.640 € beliefen, musste das Beschwerdegericht nicht als zwingendes Indiz dafür auswerten, dass der Antragsgegner künftig höhere Nettoeinkünfte würde erzielen können als die ihm ab Januar 2024 monatlich fiktiv zugerechneten 1.592 €. Es hält sich zumindest mit Blick auf die Schwerbehinderung des Antragsgegners ebenfalls noch im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums, dass das Beschwerdegericht ihm neben dem fiktiven Erwerbseinkommen aus einer Vollzeittätigkeit mit rund 40,5 Wochenstunden kein weiteres fiktives Einkommen aus einer Nebentätigkeit zugerechnet hat.
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Denn bei gemeinsamem Wirtschaften in einem Haushalt werden typischerweise auch Ersparnisse bei den allgemeinen Lebenshaltungskosten - beispielsweise bei der Haushaltsenergie (Strom), der Anschaffung von Hausrat oder den Kosten für Rundfunk und Telekommunikation - zu erwarten sein, was sich im Sozialleistungsrecht in der Herabsetzung des Regelbedarfs volljähriger und in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebender Partner auf jeweils 90 % des Regelbedarfs von Alleinstehenden wiederspiegelt (vgl. § 20 Abs. 4 SGB II iVm der Anlage zu § 28 SGB XII).
18 In Anlehnung an die vorgenannten sozialrechtlichen Regelungen hat es der Senat aus Gründen der Praktikabilität für angemessen erachtet, den maßgeblichen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen pauschal um 10 % herabzusetzen, auch wenn sich diese Ersparnisquote an sich nur aus den Erhebungen des Sozialrechts zum Regelbedarf ohne Wohnkosten ableitet und bei den ebenfalls im Selbstbehalt enthaltenen Kosten der Unterkunft im Einzelfall auch eine höhere Ersparnis vorliegen kann (vgl. Gutdeutsch/Maaß System der Unterhaltsberechnung 2. Aufl. S. 25 Fn. 116). Die auf der Wirtschaftsgemeinschaft beruhenden Haushaltsersparnisse werden als hälftige Entlastung (vgl. Senatsurteile vom 17. März 2010 - XII ZR 204/08 - FamRZ 2010, 802 Rn. 28 und vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05 - FamRZ 2008, 594 Rn. 37 mwN) sowohl dem Unterhaltspflichtigen als auch seinem Lebenspartner zugerechnet.
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Botur in Büte /Poppen/Menne Unterhaltsrecht 3. Aufl. § 1603 BGB Rn . 70).
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23 (a) Wird für das Mindesteinkommen des Lebenspartners auf das sozialhilferechtliche Existenzminimum abgestellt, ergibt sich dieses aus den im Sozialhilferecht anerkannten Mindestbedarfen, die für den jeweiligen Unterhaltszeitraum dem maßgeblichen Existenzminimumbericht der Bundesregierung entnommen werden können (vgl. Hammermann in Johannsen/Henrich/Althammer Familienrecht 7. Aufl. § 1581 BGB Rn . 16 und 18). Nach dem 14. Existenzminimumbericht belief sich der sozialhilferechtliche Mindestbedarf eines Erwachsenen - bestehend aus Regelbedarf, Kosten der Unterkunft und Heizkosten - im Jahr 2023 auf monatlich 909 € und im Jahr 2024 auf monatlich 956 € (vgl. BT-Drucks. 20/3334 S. 4 ff.). Das bereinigte Einkommen der Lebensgefährtin des Antragsgegners übersteigt bereits diese Beträge deutlich, ohne dass es noch auf deren Kürzung um 10 % wegen des auf die Lebensgefährtin entfallenden Anteils an der gesamten Haushaltsersparnis ankäme.
24 (b) Das unterhaltsrechtliche Existenzminimum entspricht dem notwendigen Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 2013 - XII ZR 39/10 - FamRZ 2013, 534 Rn . 26 f.). Dieser leitet sich im Ausgangspunkt zwar von den sozialrechtlichen Mindestbedarfen ab, übersteigt das sozialrechtliche Existenzminimum aber in einem maßvollen Umfang, weil bei der Bemessung des notwendigen Selbstbehalts der sozialhilferechtliche Regelbedarfssatz für bestimmte weitere Bedarfe, die ein Sozialleistungsempfänger durch Befreiungen oder Vergünstigung decken kann (z.B. Rundfunkgebühren), pauschal um rund 10 % erhöht wird und daneben noch weitere Zuschläge für angemessene private Versicherungen und einen „Puffer“ für finanziellen Spielraum zur Vermeidung jährlicher Anpassungen vorgenommen werden (vgl. zur Bemessung des notwendigen Selbstbehalts eingehend Staudinger/Klinkhammer BGB [2022] § 1603 Rn . 245 ff.).
25 ( aa ) Wird das Mindesteinkommen des Lebenspartners - wie es dem Ansatz des Beschwerdegerichts entspricht und was aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden wäre - an dessen unterhaltsrechtlichem Existenzminimum ausgerichtet, kommt eine Minderung des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbstbehalts um (volle) 10 % folglich nur dann in Betracht, wenn das Einkommen seines Lebenspartners mindestens den Betrag des notwendigen Selbstbehalts für Nichterwerbstätige abzüglich 10 % erreicht (vgl.
Botur in Büte /Poppen/Menne Unterhaltsrecht 3. Aufl. § 1603 BGB Rn . 70;
Wendl /Dose/ Guhling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 5 Rn . 20; Gutdeutsch/ Maaß System der Unterhaltsberechnung 2. Aufl. S. 110). Entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts ist für das Mindesteinkommen des Lebenspartners nicht auf den höheren notwendigen Selbstbehalt für Erwerbstätige abzustellen, und zwar auch dann nicht, wenn der Lebenspartner - wie hier - sein Einkommen tatsächlich durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit erzielt. Denn der dem Unterhaltspflichtigen im Unterhaltsrecht zugestandene Erwerbstätigenbonus, der den betragsmäßigen Unterschied zwischen dem Selbstbehalt eines Erwerbstätigen und eines Nichterwerbstätigen ausmacht, stellt einen schlichten Erwerbsanreiz dar (vgl. Staudinger/Klinkhammer BGB [2022] § 1603 Rn . 251), ohne dass dieser tatsächlich die Funktion hätte, lebensnotwendige Bedarfspositionen abzudecken. Soweit mit der Erzielung von Erwerbseinkünften notwendige Ausgaben verbunden sind, werden diese mit der Bereinigung des Einkommens um berufsbedingte Aufwendungen erfasst. Für die hier interessierende Frage, ob sich die durch das Zusammenleben typischerweise entstehenden Haushaltsersparnisse und Synergieeffekte (auch) zugunsten des Unterhaltsschuldners auswirken oder ob sie bereits ganz oder teilweise zur Behebung einer Notlage des Lebenspartners benötigt werden, hat der Erwerbstätigenbonus daher außer Betracht zu bleiben.
26 ( bb ) Der notwendige Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen betrug nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Beschwerdegerichts (dort: Nr. 21.2.) 1.120 € im Jahr 2023 und 1.200 € im Jahr 2024. Das Nettoeinkommen der Lebensgefährtin des Antragsgegners, welches sich auch nach Abzug von pauschalen berufsbedingten Aufwendungen noch auf 1.135 € beläuft, deckt demnach das um 10 % gekürzte unterhaltsrechtliche Existenzminimum in Höhe von 1.008 € (2023) bzw. 1.080 € (2024) im verfahrensgegenständlichen Unterhaltszeitraum vollständig ab. Der Antragsgegner, der als Unterhaltsschuldner die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass ihm durch das Zusammenleben mit seinem Partner keine Ersparnisse erwachsen (vgl. Senatsurteil vom 17. März 2010 - XII ZR 204/08 - FamRZ 2010, 802 Rn. 28), hat keine höheren Aufwendungen oder Verbindlichkeiten behauptet, die auf Seiten seiner Lebensgefährtin einkommensmindernd zu berücksichtigen wären. Unter diesen Umständen kommt es auf die Frage, ob die Lebensgefährtin des Antragsgegners Trennungsunterhalt bezieht, und auf die gegen die diesbezüglichen Feststellungen des Beschwerdegerichts erhobene Verfahrensrüge der Rechtsbeschwerde nicht mehr an.
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28 3. Die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts kann daher im Umfang der Anfechtung keinen vollständigen Bestand haben und ist gemäß § 74 Abs. 5 FamFG teilweise aufzuheben. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG), weil eine weitere Sachaufklärung nicht mehr erforderlich ist.
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Guhling RiBGH Prof. Dr. Klinkhammerist krankheits- undurlaubsbedingt an derSignatur gehindert.
Botur Guhling Pernice Dr. Recknagel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE712692025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public