BGH, Urteil vom 29.10.2024 – II ZR 222/21 – Auslegung einer Fortführungsklausel in einem GbR-Gesellschaftsvertrag Zur Auslegung einer Fortführungsklausel im…
KORE712732024 ECLI:DE:BGH:2024:291024UIIZR222.21.0 BGH 2. Zivilsenat 20241029 II ZR 222/21 Urteil § 133 BGB, § 157 BGB, § 723 BGB, § 738 BGB vom 02.01.2002 vorgehend KG Berlin, 25. Oktober 2021, Az: 26 U 47/19vorgehend LG Berlin, 21. März 2019, Az: 4 O 80/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Auslegung einer Fortführungsklausel in einem GbR-Gesellschaftsvertrag Zur Auslegung einer Fortführungsklausel im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Auf die wechselseitigen Revisionen wird das Urteil des26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 25. Oktober 2021 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger und der Streithelfer waren durch einen Sozietätsvertrag mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 in einer Rechtsanwaltsgesellschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts miteinander verbunden. Der Sozietätsvertrag vom 8. November 2007 enthält für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters folgende Regelung: "§ 18 Fortführung der Sozietät; Abfindung
2 § 5 Abs. 3 des Sozietätsvertrags sieht zur Bankvollmacht der Gesellschafter folgende Regelung vor: "(3) Für das die Sozietät zu errichtende Bankkonto sic ist jeder Gesellschafter alleine zeichnungsberechtigt."
3 Am 14. November 2007 stellten der Kläger und der Streithelfer bei der Beklagten einen "Antrag auf Eröffnung einer Kundenbeziehung für Arbeitsgemeinschaften und sonstige Gesellschaften bürgerlichen Rechts". Als Gestaltungsform wurde ein Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsberechtigung ("Oder-Konto") gewählt. Ziffer 2 des Eröffnungsantrags sieht folgende Regelung zur Vertretungsberechtigung vor: "2. Vertretungsberechtigung Die im Unterschriftsprobenblatt aufgeführten Personen (Vertretungsberechtigten) sind bevollmächtigt, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegenüber der Bank zu vertreten. […]
4 Ende September 2016 kündigte der Streithelfer die Sozietät zum31. Dezember 2017. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 widerrief er gegenüber der Beklagten die Alleinverfügungsberechtigung des Klägers hinsichtlich der bei der Beklagten geführten drei Sozietätskonten. Die Beklagte stellte daraufhin die Konten von Einzel- auf Gemeinschaftsverfügungsberechtigung um. Mit Schreiben vom 5. Januar 2018 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 10. Januar 2018 auf, die für die Gesellschaft eröffneten Konten als Einzelkonto auf ihn als Gesamtrechtsnachfolger umzuschreiben. Die Beklagte lehnte eine Umstellung auf eine Einzelverfügungsberechtigung ab.
5 Der Kläger hat, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, beantragt festzustellen, dass die Beklagte zur Umschreibung der bei ihr geführten Konten auf den Kläger als Gesamtrechtsnachfolger verpflichtet und er alleinverfügungsberechtigt ist (Antrag a) sowie dass sich die Beklagte seit dem 10. Januar 2018 mit der Erfüllung ihrer Verpflichtung in Verzug befindet und zur Erstattung des Verzugsschadens verpflichtet ist (Antrag b). Hilfsweise hat der Kläger neben der Zahlung von 5.006 € beantragt, Einzelverfügungen des Klägers über die jeweiligen Kontoguthaben zuzulassen und der Beklagten zu untersagen, Einzelverfügungen des Streithelfers zu gestatten.
6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers ist dem Antrag a) stattgegeben und im Übrigen die Berufung des Klägers zurückgewiesen worden.
7 Mit den vom Senat zugelassenen Revisionen verfolgt der Kläger vorrangig den Antrag b) auf Feststellung des Verzugs der Beklagten und der Streithelfer seinen Klageabweisungsantrag hinsichtlich des Antrags a) weiter. Die Beklagte hat Anschlussrevision erhoben, soweit mit der Stattgabe des Antrags a) zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.
8 Die wechselseitigen Revisionen haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
9 I. Das Berufungsgericht (KG, Urteil vom 25. Oktober 2021 - 26 U 47/19, BeckRS 2021, 67288) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
10 Durch die Kündigung des Streithelfers zum 31. Dezember 2017 sei die Gesellschaft liquidationslos beendet worden und das Gesellschaftsvermögen auf den Kläger als letzten verbleibenden Gesellschafter übergegangen. Der Sozietätsvertrag enthalte in § 18 eine typische Fortsetzungsklausel, wobei § 18 Abs. 1 Satz 3 den Übergang der Anteile des ausscheidenden Gesellschafters auf die übrigen Gesellschafter ausdrücklich vorsehe. Dass die Gesellschaft als Einmanngesellschaft nicht fortgesetzt werden könne, stehe dem nicht entgegen. Die Regelung enthalte keine Einschränkung dahingehend, dass dies nicht gelten solle, wenn nur ein Gesellschafter übrigbleibe. "Übrige Gesellschafter" im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 3 könne auch nur ein Gesellschafter sein. Gerade für den vorliegenden Fall, dass die Sozietät von Anfang an nur aus zwei Gesellschaftern bestehe, sei nicht anzunehmen, dass die Regelung nur Gültigkeit habe, wenn weitere Gesellschafter hinzuträten. Es entspräche allgemeinen Auslegungsgrundsätzen und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine Regelung, wenn allgemein von "Gesellschaftern" die Rede sei, im Zweifel auch nur "einen Gesellschafter" meinen könne.
11 Die Beklagte habe sich mit der Umschreibung der Konten auf den Kläger nicht in Verzug befunden. Sie habe die Umschreibung von einem Nachweis abhängig machen können, der nunmehr in Form des Urteils vorliege. Die Beklagte habe sich durch den Widerruf der Einzelverfügungsberechtigung in einer unklaren Situation befunden. Die Beklagte treffe auch kein Verschulden. Schuld treffe allein den Streithelfer, der sich vertragswidrig verhalten habe, weil er nach § 5 Abs. 3 des Sozietätsvertrags nicht berechtigt gewesen sei, die Einzelvertretungsbefugnis des Klägers zu widerrufen. Die Beklagte sei nicht gehalten gewesen, eigene Erkundungen anzustellen oder sich einer Rechtsauffassung anzuschließen, zumal auch die anwaltlich vertretenen Parteien gegensätzliche Rechtsansichten vertreten hätten und das Landgericht die Rechtsfrage anders entschieden habe als nunmehr das Berufungsgericht.
12 II. Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
13 1. Die Revision des Streithelfers und der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dem Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Umschreibung der bei ihr geführten Gesellschaftskonten auf den Kläger als Gesamtrechtsnachfolger mit der Begründung stattgegeben, das Gesellschaftsvermögen sei auf den Kläger als letztem verbleibenden Gesellschafter übergegangen. Die Auslegung des Berufungsgerichts, dass der in § 18 Abs. 1 Satz 3 des Sozietätsvertrags (im Folgenden: GV) angeordnete Übergang des Anteils des ausscheidenden Gesellschafters auf die übrigen Gesellschafter keine Einschränkung dahingehend enthalte, dass dies nicht gelte, wenn nur einer "übrig" bleibe, verstößt gegen anerkannte Auslegungsregeln.
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20 Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 GV sollen "auch im Falle der Kündigung der Sozietät durch einen Gesellschafter (…) die übrigen Gesellschafter beschließen (können), die Sozietät fortzuführen". Durch die Verwendung des Begriffs "auch" in § 18 Abs. 1 Satz 2 GV wird ein systematischer Bezug zu § 18 Abs. 1 Satz 1 GV hergestellt. Dies spricht dafür, dass die dort vorgesehene Einschränkung der Fortführung der Gesellschaft durch mindestens zwei Gesellschafter auch im Fall der Fortführung nach Kündigung gelten soll. Dieses Verständnis wird dadurch bekräftigt, dass § 18 Abs. 1 Satz 2 GV die Möglichkeit der Fortsetzung der Gesellschaft den "übrigen" und damit mehreren Gesellschaftern gewährt.
21 Die in § 18 Abs. 1 Satz 3 GV vorgesehene Rechtsfolge, dass der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligung zuwächst, kann nicht, wie durch das Berufungsgericht, isoliert betrachtet werden, sondern setzt eine Fortsetzung der Gesellschaft nach den Sätzen 1 oder 2 der Vereinbarung voraus, mithin eine Fortsetzung durch mehrere. Dies wird wiederum durch den Wortlaut des § 18 Abs. 1 Satz 3 GV bekräftigt, der mit Blick auf die verbleibenden Gesellschafter ebenfalls die Mehrzahl verwendet ("den übrigen Gesellschaftern") und damit im Einklang mit den Regelungen in § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 GV den Verbleib von mindestens zwei Gesellschaftern voraussetzt.
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23 2. Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Urteils auch insoweit, als das Berufungsgericht zum Nachteil des Klägers entschieden hat.
24 Mit der Aufhebung der Feststellung, dass die Beklagte zur Umschreibung der bei ihr geführten Konten auf den Kläger als Gesamtrechtsnachfolger verpflichtet ist, verliert auch die Abweisung eines Anspruchs auf Feststellung, dass sich die Beklagte seit dem 10. Januar 2018 mit der Erfüllung ihrer Verpflichtung in Verzug befindet, ihre Grundlage. Ob sich die Beklagte in Verzug befindet kann nur dann beurteilt werden, wenn das Ob und der Inhalt des Anspruchs des Klägers gegen die Beklagte festgestellt sind, so dass die Klage auch nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung bereits jetzt abgewiesen werden kann, mithin kein Fall des § 561 ZPO vorliegt.
25 III. Das Berufungsurteil ist danach insgesamt aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der erkennende Senat kann die Auslegung der in § 18 Abs. 1 GV enthaltenen Fortführungsklausel nicht selbst vornehmen, weil die für die Auslegung maßgeblichen Gesamtumstände nicht hinreichend aufgeklärt sind. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine allgemeine Auslegungsregel dergestalt entnehmen lässt, wenn allgemein von "Gesellschaftern" die Rede sei, dies im Zweifel auch nur "einen Gesellschafter" meinen könne. Ob dies angenommen werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls. Das Berufungsgericht wird bei seiner neuen Entscheidung das jeweilige Vorbringen der Parteien in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen haben, insbesondere den vom Kläger vorgelegten Schiedsspruch, der im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden kann (§ 559 Abs. 1 ZPO).
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