KORE712762024 ECLI:DE:BGH:2024:181224UIVZR162.23.1 BGH 4. Zivilsenat 20241218 IV ZR 162/23 Urteil vorgehend OLG Celle, 20. Juli 2023, Az: 8 U 204/22vorgehend LG Lüneburg, 19. April 2022, Az: 5 O 307/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Juli 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die sie in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2013 und 2016 zur Versicherungsnummer KV227192483 vorgenommen hat, und dem Kläger hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt. Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung. Der Kläger hält eine Krankenversicherung bei der Beklagten, die Prämienanpassungen vornahm. 2 Soweit für die Revision noch von Interesse, hat der Kläger mit seiner Klage Auskunft über alle Beitragsanpassungen verlangt, die die Beklagte in dem Versicherungsvertrag in den Jahren 2013 und 2016 vorgenommen hat; insoweit hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die Höhe der Beitragsanpassungen unter Benennung der jeweiligen Tarife, die dem Kläger zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein sowie die übermittelten Begründungen dieser Jahre enthalten sind. Darüber hinaus hat er die Zahlung eines nach Erteilung der Auskunft noch zu beziffernden Betrages nebst Zinsen und die Herausgabe gezogener Nutzungen in noch zu beziffernder Höhe verlangt. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers zur Auskunftserteilung verurteilt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. 4 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass die zulässige Auskunftsklage aus Art. 15 DSGVO begründet ist. Bei den Informationen handele es sich um personenbezogene Daten. Für eine Verjährung des Hauptanspruchs sei nichts ersichtlich. 6 II. Das hält rechtlicher Nachprüfung überwiegend nicht stand. 7 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings von der Zulässigkeit der Auskunftsklage ausgegangen. Die Umdeutung der zunächst erhobenen Stufenklage in eine von der Stufung unabhängige objektive Klagehäufung, die ein - zumindest für die Rechtsschutzgewährung ausreichendes - berechtigtes Interesse des Klägers voraussetzt (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177/22, VersR 2023, 1514 Rn. 26 m.w.N.), begegnet keinen Bedenken. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass dies hier der Fall ist. Nach dessen Feststellungen benötigt der Kläger die Auskunft unter anderem, um zu prüfen, welche Beitragserhöhungen erfolgt sind und ob ihm auf dieser Grundlage Rückzahlungsansprüche zustehen. 8 2. Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht aber nicht annehmen dürfen, dass dem Kläger der geltend gemachte Auskunftsanspruch zusteht. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden und im Einzelnen begründet hat (Senatsurteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177/22, VersR 2023, 1514 Rn. 45 ff.), folgt ein Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben zur Beitragsanpassung sowie der Nachträge zum Versicherungsschein nicht aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO). 9 3. Die Entscheidung über den Auskunftsantrag erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Ein Auskunftsanspruch ergibt sich nach den bisherigen Feststellungen nicht aus anderen Vorschriften. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.