KORE712772024 ECLI:DE:BGH:2024:181224UIVZR207.23.0 BGH 4. Zivilsenat 20241218 IV ZR 207/23 Urteil Art 15 Abs 1 EUV 2016/679, Art 15 Abs 3 EUV 2016/679, § 3 Abs 3 VVG, § 7 Abs 4 VVG, § 203 VVG, § 242 BGB, § 315 BGB vorgehend OLG Celle, 21. September 2023, Az: 8 U 9/23vorgehend LG Hildesheim, 13. Dezember 2022, Az: 3 O 400/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Prämienerhöhung in der Privaten Krankenversicherung: Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers auf Unterlagen zur Beitragsanpassung und Nachträge zum Versicherungsschein Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. September 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte dazu verurteilt worden ist, dem Kläger Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die sie in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2012, 2014 und 2017 zur Versicherungsnummer vorgenommen hat, und dem Kläger hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt. Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung. Der Kläger ist bei der Beklagten, die mehrfach Prämienanpassungen vornahm, krankenversichert. 2 Soweit für die Revision noch von Interesse, hat der Kläger mit seiner Klage Auskunft über alle Beitragsanpassungen verlangt, die die Beklagte in dem Versicherungsvertrag in den Jahren 2012, 2014 und 2017 vorgenommen hat; insoweit hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die Höhe der Beitragsanpassungen unter Benennung der jeweiligen Tarife, die dem Kläger zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein sowie die übermittelten Begründungen dieser Jahre enthalten sind. 3 Das Landgericht hat der Auskunftsklage stattgegeben. Die Anschlussberufung der Beklagten hat, soweit sich diese gegen die Auskunftsverurteilung im oben genannten Umfang gerichtet hat, keinen Erfolg gehabt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter, soweit sie zur Auskunftserteilung und Übermittlung von Unterlagen verurteilt worden ist. 4 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit die Beklagte zur Auskunftserteilung und Übermittlung von Unterlagen verurteilt worden ist, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass dem Kläger ein auf Art. 15 DSGVO gestützter Auskunftsanspruch zusteht. Bei den Informationen handele es sich um personenbezogene Daten. Eine Verjährung sämtlicher Leistungsansprüche könne nicht festgestellt werden. 6 II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 7 1. Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht nicht annehmen dürfen, dass dem Kläger der geltend gemachte Auskunftsanspruch zusteht. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden und im Einzelnen begründet hat (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177/22, VersR 2023, 1514 Rn. 45 ff.), folgt ein Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben zur Beitragsanpassung sowie der Nachträge zum Versicherungsschein nicht aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO). 8 2. Die Entscheidung über den Auskunftsantrag erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Ein Auskunftsanspruch ergibt sich nach den bisherigen Feststellungen nicht aus anderen Vorschriften. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.