KORE712782024 ECLI:DE:BGH:2024:181224UVIAZR106.23.0 BGH 6a. Zivilsenat 20241218 VIa ZR 106/23 Urteil vorgehend OLG Stuttgart, 20. Dezember 2022, Az: 16a U 11/19vorgehend LG Stuttgart, 28. Juni 2019, A
§§ 6, 27 EG-FGV.
Die Vorschriften der EG-FGV bezweckten nicht den Schutz eines Fahrzeugerwerbers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrags und seien nicht als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB einzuordnen. II. 7 Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 8
- Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände. 9
- Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). 10 Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom
- Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom
- Juli 2023 - III ZR 267/20, NJW 2024, 361 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom
- Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. 11 Das klageabweisende Berufungsurteil hat gleichwohl Bestand, soweit das Landgericht dem Kläger auf den Klageantrag zu 1 Zinsen vom
- Juni 2015 bis zum
- März 2018 und auf den Klageantrag zu 2 Zinsen für den
- März 2018 zugesprochen hat. Insoweit stellt sich die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Dem Kläger stehen - nach § 246 BGB ohnehin nur 4 % betragende - Deliktszinsen nicht zu (vgl. BGH, Urteil vom
- Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 17 ff.; Urteil vom
- November 2022 - VI ZR 376/20, VersR 2023, 386 Rn. 8). Er kann allenfalls Verzugszinsen beanspruchen. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts hat der Kläger der Beklagten vorgerichtlich eine Zahlungsfrist bis zum
- März 2018 gesetzt. Die Beklagte ist daher frühestens am
- März 2018 in Verzug geraten. IV. 12 Im Übrigen ist das angefochtene Urteil aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil es sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann im Umfang der Aufhebung nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 13 Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen und einen entsprechenden Zahlungsantrag zu stellen. Dabei wird er zu beachten haben, dass ein ersatzfähiger Differenzschaden nicht ohne Weiteres mit dem Minderwert des Fahrzeugs gleichzusetzen ist, den der Kläger mit dem Hilfsantrag ersetzt verlangt (vgl. BGH, Urteil vom
- Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 73 bis 76; Urteil vom
- Januar 2024 - VIa ZR 1136/22, juris Rn. 13), und nicht höher als 15 % des gezahlten Kaufpreises sein kann (BGH, Urteil vom
- Juni 2023, aaO, Rn. 74 f.). Die dagegen gerichteten Einwände der Revision (vgl. auch LG Ravensburg, Beschluss vom
- Oktober 2023 - 2 O 331/19, juris Rn. 102 ff.; LG Duisburg, Beschluss vom
- Dezember 2023 - 1 O 318/22, juris Rn. 300 f. und 314 ff.) geben dem Senat keinen Anlass zur Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. 14 Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom
- Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. C. Fischer Möhring Krüger Wille Liepin http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE712782024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public