KORE712842025 ECLI:DE:BGH:2025:090425B2STR17.25.0 BGH 2. Strafsenat 20250409 2 StR 17/25 Beschluss § 46 Abs 1 StGB, § 267 Abs 3 S 1 StPO, Art 6 Abs 1 S 1 MRK vorgehend LG Gießen, 30. September 2022, Az: 7 KLs - 502 Js 22982/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Berücksichtigung einer langen Verfahrensdauer bei der Strafzumessung 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 30. September 2022 aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 1 Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in elf Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hatte es abgelehnt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil mit Beschluss vom 27. Mai 2020 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in fünf Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wird, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, im Umfang der Aufhebung die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen und die weitergehende Revision verworfen. 2 Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht den Angeklagten auf der Grundlage des rechtskräftigen Schuldspruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 3 1. Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung zwar zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Taten zum Urteilszeitpunkt bereits mehrere Jahre zurücklagen. Sie hat indes nicht erkennbar die lange Verfahrensdauer in ihre Erwägungen eingestellt. Dies lässt besorgen, dass sie der Verfahrensdauer im Rahmen der Strafzumessung keine eigenständige Bedeutung beigemessen hat. Eine – wie hier schon bis zum Erlass des Urteils im zweiten Rechtsgang – überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer ist ungeachtet eines geringeren Strafbedürfnisses auf Grund des zeitlichen Abstands zwischen Tatbegehung und Urteil (und unbeschadet eines etwa zu gewährenden Vollstreckungsabschlags) bei der Strafzumessung zu berücksichtigen und stellt regelmäßig einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO dar (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. März 2016 - 2 StR 344/14, Rn. 49; Beschluss vom 15. März 2022 - 4 StR 202/21, NStZ-RR 2022, 200 jew. mwN). Gründe, warum dies vorliegend anders zu beurteilen sein könnte, sind auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen. 4 2. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich der aufgezeigte Rechtsfehler sowohl auf die Höhe der Einzelstrafen als auch auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hat. Da es sich um einen reinen Wertungsfehler handelt, bedarf es keiner Aufhebung von Feststellungen (vgl. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 353 Rn. 23). Ergänzende Feststellungen, die den bestehenden nicht widersprechen dürfen, sind möglich. 5 3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.