BGH, Beschluss vom 12.11.2024 – 1 StR 417/24 – Darlegungsanforderungen an eine Maßregelanordnung und an die Prognose zu erwartender Straftaten eines schizophrenen Täters 1. Auf…
KORE712892025 ECLI:DE:BGH:2024:121124B1STR417.24.0 BGH 1. Strafsenat 20241112 1 StR 417/24 Beschluss § 20 StGB, § 63 StGB, § 113 StGB, § 114 StGB, § 223 Abs 2 StGB, § 224 StGB, § 241 StGB, § 242 StGB, § 349 Abs 2 StPO, § 349 Abs 4 StPO vorgehend LG Landshut, 17. Juni 2024, Az: 4 KLs 603 Js 31546/23 Sich DEU Bundesrepublik Deutschland Darlegungsanforderungen an eine Maßregelanordnung und an die Prognose zu erwartender Straftaten eines schizophrenen Täters 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 17. Juni 2024 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.
1 Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet. Die hiergegen mit der Sachrüge geführte Revision des Beschuldigten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts beging der Beschuldigte am 26. September 2023 einen Diebstahl (Fall B. I. 1.), eine Bedrohung (Fall B. I. 2.), einen tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und gefährlicher Körperverletzung (Fall B. I. 3.), einen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in zwei tateinheitlichen Fällen (Fall B. I. 4.) sowie einen weiteren tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung (Fall B. I. 5.).
3 Das Landgericht hat zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten mit sachverständiger Beratung festgestellt, dass dieser an einer paranoiden Schizophrenie mit zunehmendem Residuum leide und deshalb nicht in der Lage sei, das Unrecht seiner Taten einzusehen, nach dieser Einsicht zu handeln und sein Verhalten entsprechend zu steuern. Das Landgericht folgt dabei nach kurzer Darstellung des Ergebnisses der Begutachtung den Ausführungen des Sachverständigen.
4 2. Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Ausführungen des Landgerichts im Urteil leiden an durchgreifenden Begründungsmängeln.
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Gegebenenfalls mögliche (UA S. 9, 23 oben) weitere konkrete Feststellungen zu anderen aggressiven Handlungen des Beschuldigten fehlen. Der Beschuldigte leide bis heute an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F020.0) mit zunehmenden Residuum. Er erfülle nach der ICD-10 mindestens zwei items der Gruppe A und vier der Gruppe B (UA S. 23). Ein ‚Wahn‘ und (möglicherweise: UA S. 24) akustische Halluzinationen stünden ‚im Vordergrund‘ (UA S. 23). Das ‚Wahnsystem‘ sei ‚bizarr‘ (UA S. 24). Dieser ‚Zustand‘ soll auch in akuter Form zu den Vorfallszeitpunkten bestanden haben (UA S. 8). Deshalb sei sowohl seine Einsichtsfähigkeit als auch seine Steuerungsfähigkeit aufgehoben gewesen (UA S. 8, 24; zu dieser problematischen Feststellung: Senat, Beschluss vom 13. Januar 2022 - 1 StR 464/21 -, juris Rn. 9 f.;
Fischer, StGB, 71. Aufl, § 20 Rn. 3, 44b). Das Verhalten des Beschuldigten sei ‚normalpsychologisch‘ nicht erklärbar (UA S. 24), was auch für die Diebstahlshandlung gelten soll. Das aggressive Verhalten des Beschuldigten sei rational nicht nachvollziehbar (UA S. 25).
Diese Begründung genügt nicht. Dem Revisionsgericht ist auf dieser Grundlage eine rechtliche Überprüfung der Maßregelanordnung nicht möglich.
Zwar müssen die Anlasstaten nicht ‚schwerwiegend‘ sein, um eine Unterbringung zu rechtfertigen, es bedarf dann aber einer detaillierten und nachvollziehbaren Begründung hinsichtlich der auf die Zukunft gerichteten Prognose der zu erwartenden Taten (Fischer, aaO., § 63 Rn. 8, 24 mwN.). Zwar hat das Landgericht den zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt einer auf einer umfassenden Gesamtwürdigung aufbauenden Prognose erkannt. Es hat sich jedoch auch hier darauf beschränkt, dem Sachverständigen in dessen Einschätzung zu folgen, dass im Fall einer erneuten Zuspitzung des psychotischen Geschehens eine Wiederholungsgefahr auch in Bezug auf Körperverletzungshandlungen - gegebenenfalls unter Benutzung von Gegenständen - bestehe (UA S. 29).
Dem Urteil ist diesbezüglich nur zu entnehmen, es bestünde ein ‚Gewaltrisiko‘ (UA S. 30), schließlich sei es auch während der ‚jetzigen Unterbringung in der forensischen Psychiatrie … zu fremdgefährdenden Verhaltensweisen ... im Rahmen psychotischer Entgleisungen gekommen‘ (UA S. 30). An einer näheren, nachvollziehbaren Beschreibung mangelt es allerdings auch hier: Es fehlt an der Kenntnis der Anknüpfungstatsachen, die die Prognose derartiger zukünftiger Straftaten stützen könnten.“ 7 Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.
8 3. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen sind von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht betroffen und bleiben daher aufrechterhalten; die weitergehenden Feststellungen unterliegen der Aufhebung (§ 353 Abs. 2 StPO).
Fischer Bär Leplow Munk Welnhofer-Zeitler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE712892025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public