KORE713002025 ECLI:DE:BGH:2024:201124BXIIZB499.23.0 BGH 12. Zivilsenat 20241120 XII ZB 499/23 Beschluss § 85 Abs 2 ZPO, § 130a Abs 5 S 2 ZPO, § 574 Abs 2 ZPO, § 113 Abs 1 S 2 FamFG vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 14. September 2023, Az: 11 UF 112/23vorgehend AG Bersenbrück, 26. Mai 2023, Az: 17 F 25/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Anwaltliche Sorgfaltspflichten bei der Versendung eines elektronischen Dokuments Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. September 2023 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen. Wert: bis 110.000 € I. 1 Die Rechtsbeschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsgesuchs und die Verwerfung der Beschwerde in einem Zugewinnausgleichsverfahren. 2 Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit am 31. Mai 2023 zugestelltem Beschluss zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 103.076,49 € an die Antragstellerin verpflichtet. Hiergegen hat der Antragsgegner beim Amtsgericht fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdebegründung vom 31. Juli 2023 ist beim Oberlandesgericht erst am 2. August 2023 eingegangen. Mit Schriftsatz vom 11. August 2023 hat der Antragsgegner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist beantragt. Er hat sich insbesondere darauf berufen, er habe die Versendung einem speziell hierfür beschäftigten IT-versierten Mitarbeiter übertragen, der ihm noch am Abend des 31. Juli 2023 die erfolgreiche Übermittlung versichert und zudem angekündigt habe, eine schriftliche Eingangsbestätigung werde am Folgetag vorliegen. 3 Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die vom Antragsgegner eingelegte Rechtsbeschwerde. II. 4 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 112 Nr. 2, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die angefochtene Entscheidung verletzt weder das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) noch das Grundrecht des Antragsgegners auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG). 5 1. Das Beschwerdegericht hat die Ablehnung der Wiedereinsetzung mit einer unzureichenden Ausgangskontrolle durch den Verfahrensbevollmächtigten begründet, die dem Antragsgegner zuzurechnen sei. Der Verfahrensbevollmächtigte habe keine entsprechende Anweisung zur Überprüfung der Übermittlungsbestätigung erteilt. Bleibe eine solche Bestätigung aus, so habe er sich um die Klärung der Ursache zu kümmern und eine erneute Übermittlung, ggf. auch nach § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 130 d Satz 2 ZPO, zu versuchen. Dem Mitarbeiter seien keine hinreichenden Anweisungen erteilt worden. 6 2. Dies hält sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.