BGH, Beschluss vom 03.12.2024 – 5 StR 591/24 – 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 13. Juni 2024 a) im Schuldspruch dahin…
KORE713032025 ECLI:DE:BGH:2024:031224B5STR591.24.0 BGH 5. Strafsenat 20241203 5 StR 591/24 Beschluss vorgehend LG Berlin I, 13. Juni 2024, Az: 539 KLs 15/24 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 13. Juni 2024
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften, sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften in sieben Fällen, sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen, Herstellens kinderpornographischer Schriften in fünf Fällen und Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu den aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderungen; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:
Die Verjährungsfrist betrug für die Herstellungstaten fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), so dass im Frühjahr 2020 für die vorbezeichneten Taten Verjährung eingetreten ist (§ 78a Satz 1 StGB). Verjährungsunterbrechende Maßnahmen im Sinne von § 78c StGB sind vor Ablauf dieser Frist nicht ergriffen worden. Der Tatbestand des § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB wurde erst mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in die Ruhensvorschrift des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist eingefügt.
Der Angeklagte ist indessen des Besitzes kinderpornographischer Schriften nach § 184b Abs. 3 StGB in der Fassung vom 27. Januar 2015 schuldig. Zwar tritt der Besitz kinderpornographischer Schriften als Auffangtatbestand regelmäßig hinter die Verschaffungsdelikte und damit auch hinter die Tatvariante des Herstellens kinderpornographischer Schriften zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2021 – 4 StR 48/21, Rn. 6). Steht jedoch der Verfolgbarkeit des verdrängenden Herstellungstatbestandes – wie hier – das Verfahrenshindernis der Verjährung entgegen, so lebt der subsidiäre Besitztatbestand wieder auf und der Angeklagte ist aus diesem zu bestrafen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 3 StR 264/19, Rn. 14). Diesbezüglich ist keine Verfolgungsverjährung eingetreten. Die Verjährung begann erst mit Beendigung der Tat (§ 78a Satz 1 StGB), nämlich der Sicherstellung der Datenträger am 15. März 2022 (SA Bd. I Bl. 70 ff.).
Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ändern. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 176ff. StGB muss es nach den gesetzlichen Überschriften zudem des sexuellen Missbrauchs von Kindern statt eines Kindes heißen.
Der Senat kann jedoch von § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO Gebrauch machen und – der tatrichterlichen Strafzumessung im vergleichbaren Fall A.10 folgend – die verhängte Einzelfreiheitsstrafe für die Tat A.12 auf zehn Monate herabsetzen, um eine dem Angeklagten ausschließlich begünstigende, sofort abschließende Sachentscheidung zu treffen.
Die auch mit Rücksicht auf das Alter des Angeklagten tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten wird dadurch nicht gefährdet. Angesichts der Vielzahl der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen und der nur geringfügigen Herabsetzung der Einzelstrafe für die Tat A.12 ist auszuschließen, dass die Strafkammer bei Berücksichtigung der Gesetzesänderung auf eine mildere Sanktion erkannt hätte.
3 Dem schließt sich der Senat in vollem Umfang an und ändert – dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend – den Schuld- und Strafausspruch wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich ab.
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