BGH, Beschluss vom 07.05.2025 – II ZB 15/24 – Rechtsverletzung eines GmbH-Gesellschafters durch fehlerhaften Eintrag über Auflösung der Gesellschaft Der Gesellschafter wird…
KORE713142025 ECLI:DE:BGH:2025:070525BIIZB15.24.0 BGH 2. Zivilsenat 20250507 II ZB 15/24 Beschluss § 38 Abs 2 Nr 1 FamFG, § 38 Abs 2 Nr 2 FamFG, § 42 FamFG, § 59 Abs 1 FamFG, § 60 Abs 1 Nr 2 GmbHG, § 65 Abs 1 S 1 GmbHG vorgehend OLG Frankfurt, 11. Oktober 2024, Az: 20 W 5/24, Beschlussvorgehend AG Korbach, 17. Oktober 2023, Az: HRB 2355 Fall:15 DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsverletzung eines GmbH-Gesellschafters durch fehlerhaften Eintrag über Auflösung der Gesellschaft Der Gesellschafter wird durch die Ablehnung der Löschung der im Handelsregister eingetragenen Auflösung der Gesellschaft nicht im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG in einem subjektiven Recht verletzt, selbst wenn die Eintragung nicht der Beschlusslage der Gesellschaft entspricht.
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Oktober 2024 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
I.
1 Die Antragstellerin ist zu 36,4 % am Stammkapital der F. GmbH i.L. (im Folgenden: "Gesellschaft") beteiligt, die B. GmbH & Co. KG zu 60 %. Nach § 8 Ziffer 1 der Satzung der Gesellschaft werden "Gesellschafterbeschlüsse [...] mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz oder dieser Vertrag eine andere Mehrheit vorschreiben."
2 Auf der am 12. Dezember 2022 abgehaltenen Gesellschafterversammlung der Gesellschaft stimmten zum Tagesordnungspunkt 3 "Beschluss über die Liquidation der Gesellschaft" die Antragstellerin dagegen und die B. GmbH & Co. KG dafür. Weiter heißt es in dem vom Versammlungsleiter unterzeichneten Protokoll: "Es gibt keine Mehrheit von 3/4 der Stimmen die hier gemäß Satzung (…) notwendig sind".
3 Mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 wies die Gesellschaft die Antragstellerin darauf hin, dass der Beschluss über die Liquidation der Gesellschaft rechtmäßig zustande gekommen sei, da gemäß § 8 Ziffer 1 der Satzung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreiche. Daher sei die Liquidation der Gesellschaft beim Registergericht anzumelden, wenn die Antragstellerin nicht bis zum 27. Dezember 2022 nachvollziehbare Gründe hiergegen vortrage oder eine einstweilige Verfügung erwirke.Nach entsprechender Anmeldung wurde im Handelsregister die Auflösung der Gesellschaft eingetragen.
4 Das Registergericht hat die von der Antragstellerin angeregte Einleitung des Amtslöschungsverfahrens zur Löschung der Eintragung zur Auflösung und Liquidation der Gesellschaft nach § 395 FamFG von Amts wegen abgelehnt und ihrer dagegen gerichteten Beschwerde nicht abgeholfen. Das Beschwerdegericht hat das Rechtsmittel verworfen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
II.
5 Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
6 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragstellerin sei nicht beschwerdeberechtigt gemäß § 59 Abs. 1 FamFG. Sie habe nicht schlüssig dargelegt, dass sie durch den Beschluss des Registergerichts in einem eigenen Recht beeinträchtigt sei. Dem einzelnen Gesellschafter stehe in Registerangelegenheiten seiner Gesellschaft ein Beschwerderecht regelmäßig nicht zu. Eine unmittelbare Beeinträchtigung eigener Rechte folge nicht aus einer Änderung des Gesellschaftszwecks zu einer Gesellschaft in Abwicklung und ihrer folgenden Löschung. Die Eintragung im Handelsregister habe nicht diese Folgen, da die Auflösung der Gesellschaft gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG durch den der Eintragung zugrunde liegenden Gesellschafterbeschluss erfolge, der, sofern er nicht zugleich eine Satzungsänderung enthalte, ohne vorherige Eintragung wirksam sei. Die Eintragung der Auflösung wirke gemäß § 65 GmbHG nicht konstitutiv. Die Gesellschaft wäre zwar nicht aufgelöst, sofern ein Auflösungsbeschluss mangels Erreichen der notwendigen Stimmenmehrheit nicht gefasst worden sei. Die Unzulässigkeit einer etwaig dennoch stattfindenden Liquidation der Gesellschaft müsse von der Antragstellerin jedoch im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Eine subjektive Rechtsbeeinträchtigung ergebe sich auch nicht aus der Publizitätswirkung der Eintragung der Auflösung.
7 2. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsbeschwerdebefugnis der Antragstellerin folgt aus der Verwerfung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Registergerichts (BGH, Beschluss vom 22. November 2016 - II ZB 19/15, BGHZ 212, 381 Rn. 5 mwN; Beschluss vom 20. Juni 2023 - II ZB 18/22, ZIP 2023, 1744 Rn. 6; Beschluss vom 5. März 2024 - II ZB 13/23, ZIP 2024, 1000 Rn. 6 mwN).
8 3. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet.
9 Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zu Recht als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass durch die verweigerte Löschung der Eintragung der Auflösung der Gesellschaft in ein ihr zustehendes subjektives Recht im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG eingegriffen wurde.
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13 Die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft im Handelsregister hat nicht die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Folgen. Die Auflösung der Gesellschaft durch Gesellschafterbeschluss gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG überführt die Gesellschaft unmittelbar von einer werbenden Gesellschaft in eine Abwicklungsgesellschaft, deren Zweck darauf gerichtet ist, die Gesellschaft zu beenden. Die gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 GmbHG notwendige Eintragung im Handelsregister ist für die Auflösung nicht konstitutiv. Bereits die Beschlussfassung leitet mit sofortiger Wirkung eine neue Phase im "Lebenszyklus" der Gesellschaft ein, deren organisationsrechtlichen Rahmen die §§ 66 bis 74 GmbHG vorgeben (BGH, Urteil vom 23. November 1998 - II ZR 70/97, ZIP 1999, 281, 283; Beschluss vom 18. Oktober 2016 - II ZB 18/15, ZIP 2016, 2359 Rn. 15; BFH, DStRE 2007, 1076, 1079). Eine der Beschlusslage der Gesellschaft nicht entsprechende, unrichtige Eintragung führt daher nicht zur Auflösung der Gesellschaft, hat deshalb keinen Einfluss auf das Fortbestehen der Gesellschafterrechte und beeinträchtigt den Gesellschafter daher nicht in subjektiven Rechten, was die entgegenstehende Rechtsprechung des OLG Hamm (OLGZ 1971, 226, 227; NZG 2001, 1040 f.) verkennt.
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Born Wöstmann Bernau von Selle C. Fischer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE713142025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public