BGH, Beschluss vom 08.04.2025 – 1 StR 113/25 – Schuldspruch wegen sexueller Nötigung und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen; Anwendbares Recht bei Tatbegehung in Türkei…
KORE713172025 ECLI:DE:BGH:2025:080425B1STR113.25.0 BGH 1. Strafsenat 20250408 1 StR 113/25 Beschluss Art 103 Abs 2 GG, § 2 Abs 1 StGB, § 2 Abs 3 StGB, § 3 StGB, § 5 Nr 8 StGB, § 7 Abs 1 StGB vorgehend LG Augsburg, 25. November 2024, Az: J KLs 402 Js 100394/24 jug DEU Bundesrepublik Deutschland Schuldspruch wegen sexueller Nötigung und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen; Anwendbares Recht bei Tatbegehung in Türkei 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 25. November 2024 im Fall C. II. 1. der Urteilsgründe, im Fall C. II. 3. der Urteilsgründe, soweit eine Festsetzung der Tagessatzhöhe unterblieben ist, und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, wegen Bedrohung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, sowie wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2 1. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall C. II. 1. der Urteilsgründe wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Missbrauch von Schutzbefohlenen hat keinen Bestand, weil die Feststellungen des Landgerichts zum Strafanwendungsrecht insoweit lückenhaft sind.
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6 Die Rechtsanwendungsregeln der §§ 3 ff. StGB sind zugleich Geltungsvoraussetzung und Bestandteil des materiellen deutschen Strafrechts und bestimmen damit im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG die Strafbarkeit der darin genannten Taten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 – 2 BvR 666/02 Rn. 23 ff., 28, 10 zu § 370 Abs. 7 AO aF mwN).
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9 2. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall C. II. 1. der Urteilsgründe bedingt die Aufhebung der vom Landgericht gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe.
10 3. Das Landgericht hat im Fall C. III. 3. der Urteilsgründe gegen den Angeklagten eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen festgesetzt. Eine Tagessatzhöhe ist jedoch nicht bestimmt worden. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil eine solche auch dann festzusetzen ist, wenn Einzelgeldstrafen in einer Gesamtfreiheitsstrafe aufgehen (BGH, Beschlüsse vom 28. November 2024 – 1 StR 353/24 Rn. 5; vom 19. August 2015 – 1 StR 308/15 Rn. 3 und vom 14. Mai 1981 – 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96). Eine entsprechende Festsetzung der Tagessatzhöhe ist vom neuen Tatgericht nachzuholen. Dabei haben in dieser Fallkonstellation etwaige nach dem angefochtenen Urteil eingetretene Verbesserungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten außer Betracht zu bleiben (BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2022 – 6 StR 644/21 Rn. 5 und vom 13. Juli 2021 – 6 StR 268/21 Rn. 4; jeweils mwN).
Fischer Wimmer Bär Leplow Welnhofer-Zeitler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE713172025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public