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BGH 3 StR 405/24

KORE713302025 ECLI:DE:BGH:2025:170425U3STR405.24.0 BGH 3. Strafsenat 20250417 3 StR 405/24 Urteil § 41 StGB, § 73 StGB, §§ 73ff StGB, § 267 StGB, §§ 267ff StGB, § 261 StPO, § 267 Abs 3 S 1 StPO vorgeh

§ 41Geldstrafe 7 Rn. 104). 13 Sinn und Zweck des § 41 St

GB ist in erster Linie, Täter, für die bestimmendes Tatmotiv die Erlangung von Vermögensvorteilen ist, mit einem besonders wirksamen Strafübel belegen zu können (s. BGH, Urteil vom 24. März 2022 – 3 StR 375/20,

§ 41Geldstrafe 7 Rn. 106). Die Vorschrift ermöglicht eine flexible Auswahl der Strafen (s. LK/Werner, St

GB,

  1. Aufl., § 41 Rn. 30; zum Zusammenhang mit Art. 12 Abs. 3 EGStGB vgl. BT-Drucks. V/4095 S. 22) und ist auf Fälle zugeschnitten, in denen es nach der Art von Tat und Täter ausnahmsweise zur Erreichung der Strafzwecke sinnvoll erscheint, ihn nicht nur an der Freiheit, sondern darüber hinaus am Vermögen zu treffen (s. BGH, Urteil vom
  2. April 1976 – 3 StR 8/76, BGHSt 26, 325, 328; Beschluss vom
  3. August 1992 – 4 StR 306/92,

§ 41Bereicherung 1). 14 Daneben bietet § 41 St

GB nach dem gesetzgeberischen Willen „in geeigneten Fällen“ die Möglichkeit, „die Freiheitsstrafe niedriger zu halten und auf diese Weise zu einem angemessenen Ausgleich für die Schuld des Täters zu gelangen“ (BT-Drucks. IV/650 S. 172; dazu BGH, Urteile vom 24. August 1983 – 3 StR 89/83, BGHSt 32, 60, 66 f.; vom 24. März 2022 – 3 StR 375/20,

§ 41Geldstrafe 7 Rn.

106). Auf die gesonderte Geldstrafe darf allerdings nicht allein deshalb erkannt werden, um die an sich verwirkte höhere Freiheitsstrafe auf ein Maß herabsetzen zu können, das die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung ermöglicht (s. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 – 3 StR 404/05, juris; Urteil vom 13. März 2019 – 1 StR 367/18,

§ 41Geldstrafe 6 Rn. 16 mw

N; LK/Werner, StGB,

  1. Aufl., § 41 Rn. 32 f.). 15 Die Verhängung der zusätzlichen Geldstrafe bedarf der näheren Begründung (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO), wohingegen die Urteilsgründe auf das Absehen von dieser Form der Bestrafung regelmäßig nicht explizit eingehen müssen (s. BGH, Beschluss vom
  2. März 2016 – 1 StR 337/15,

§ 41Geldstrafe 5 Rn. 30; Urteile vom 13. März 2019 – 1 St

R 367/18,

§ 41Geldstrafe 6 Rn. 16; vom 24. März 2022 – 3 St

R 375/20, aaO, Rn. 102). 16 bb) Wird die Bereicherung des Täters nach §§ 73 ff. StGB abgeschöpft, kann dies Anlass sein, auf die Anwendung des § 41 StGB – entweder als nicht tatbestandlich angebracht oder in Ausübung des Ermessens – zu verzichten (vgl. BGH, Urteil vom

  1. Mai 2020 – 5 StR 603/19, NStZ-RR 2020, 239; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung,
  2. Aufl., Rn. 319; SSW-StGB/Claus,
  3. Aufl., § 41 Rn. 6). Allerdings schließt die Anordnung der Tatertragseinziehung die kumulative Verhängung von Freiheits- und Geldstrafe nicht zwangsläufig, grundsätzlich oder in aller Regel aus (so aber BGH, Urteil vom
  4. November 2024 – 1 StR 473/23, juris Rn. 28; OLG Celle, Beschluss vom
  5. Juni 2008 – 32 Ss 77/08, NStZ 2008, 711, 712; Lackner/Kühl/Heger, StGB,
  6. Aufl., § 41 Rn. 6; ähnlich MüKoStGB/Radtke,
  7. Aufl., § 41 Rn. 9; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB,
  8. Aufl., § 41 Rn. 1). 17

(1)Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: 18 (
  1. a)Der Wortlaut des § 41 StGB bietet keinen Anhalt dafür, die Anwendung der Vorschrift neben den §§ 73 ff. StGB prinzipiell auszuschließen. Nach den gesetzlichen Voraussetzungen kommt vielmehr die Verhängung von Geld- neben Freiheitsstrafe auch dann in Betracht, wenn der Täter lediglich einen erfolglosen Versuch unternommen hat, sich zu bereichern. Es erschließt sich nicht, einen tatsächlich bereicherten Täter, dem zugleich das Taterlangte entzogen wird, im rechtlichen Ausgangspunkt anders zu behandeln. 19 (
  2. b)Der historische Gesetzgeber wies zwar auf einen Zusammenhang zwischen der kumulativen Geldstrafe und der Vermögensabschöpfung hin: 20 In dem Zweiten Schriftlichen Bericht des Sonderausschusses des Deutschen Bundestages für die Strafrechtsreform vom 23. April 1969 wurde die Notwendigkeit des § 41 StGB damit begründet, dass insbesondere im Rahmen der Wirtschaftskriminalität ein Bedürfnis dafür bestehe, vermögende Täter nicht nur mit einer Freiheitsstrafe, sondern daneben auch noch mit einer Geldstrafe zu bedrohen, weil „nicht immer im Wege der Einziehung und des Verfalls auf das Vermögen solcher Täter Zugriff genommen werden“ könne, „derartige Täter aber häufig gerade Geldstrafen gegenüber besonders empfindlich“ seien (BT-Drucks. V/4095 S. 21 f.; dazu BGH, Urteile vom 24. August 1983 – 3 StR 89/83, BGHSt 32, 60, 62; vom 8. September 1992 – 1 StR 118/92,

§ 41Geldstrafe 1; zweifelnd BGH, Beschluss vom 26. November 2015 – 1 St

R 389/15,

§ 41Bereicherung 2 Rn.

5 ff.). Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom

  1. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2350) sowie insbesondere des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom
  2. April 2017 (BGBl. I S. 872) hatte dieser Zusammenhang eine größere Bedeutung. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB aF hinderte in vielen Fällen eine effektive Vermögensabschöpfung; denn die Vorschrift bestimmte, dass die Anordnung des Verfalls nicht gestattet war, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen war, dessen Erfüllung dem Täter den Wert des Taterlöses entzogen hätte (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 2, 46 [„Totengräber des Verfalls“]; dazu BGH, Urteil vom
  3. Dezember 2018 – 3 StR 307/18, BGHSt 63, 314 Rn. 11). 21 Diesen und weiteren Gesetzesmaterialien ist jedoch nicht zu entnehmen, dass § 41 StGB lediglich eine Auffangfunktion zukommen sollte, wonach die Sanktionsnorm – im Grundsatz – nur greift, wenn vermögensabschöpfende Maßnahmen gemäß §§ 73 ff. StGB aus Rechtsgründen nicht in Betracht kommen oder tatsächlich nicht getroffen werden. 22 (c) Die beiden Rechtsinstitute haben einen unterschiedlichen Rechtscharakter und dienen verschiedenen Zwecken. Insbesondere darin liegt es begründet, dass sie dem Tatgericht prinzipiell nebeneinander zur Verfügung stehen. 23 Die kumulative Geldstrafe soll es – wie dargelegt – in erster Linie ermöglichen, gewinnorientiert handelnde Täter mit einem besonders wirksamen Strafübel zu belegen. Sie ist keine konfiskatorische Maßnahme (s. BGH, Beschlüsse vom
  4. November 2002 – 2 StR 302/02, NStZ 2003, 198 mwN; vom
  5. November 2015 – 1 StR 389/15,

§ 41Bereicherung 2 Rn. 7; Peglau, wistra 2009, 124 f.). Da sich ihre Höhe allein nach dem Tagessatzsystem richtet (§ 40 St

GB), kann, anders als bei der Geldbuße im Ordnungswidrigkeitenrecht (vgl. § 17 Abs. 4, § 30 Abs. 3 OWiG, § 81d Abs. 3 GWB), der aus der Tat stammende wirtschaftliche Vorteil nicht in die Bemessung einbezogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom

  1. Dezember 2003 – 2 StR 341/03, NStZ-RR 2004, 167, 168; NK-StGB/Albrecht,
  2. Aufl., § 41 Rn. 6; zur gewinnabschöpfenden Funktion der Geldbuße s. demgegenüber BGH, Beschluss vom
  3. April 2005 – KRB 22/04, NStZ 2006, 231 Rn. 7 f.; BFH, Urteil vom
  4. Juni 1999 – I R 100/97, BFHE 189, 79, 85; BayObLG, Beschluss vom
  5. Mai 2022 – 201 ObOWi 483/22, NStZ-RR 2022, 217, 218; BeckOK OWiG/Sackreuther,
  6. Ed., § 17 Rn. 113 f.; Achenbach in Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht,
  7. Lfg., § 81d GWB Rn. 2, 62 ff.; Göhler/Thoma, OWiG,
  8. Aufl., § 17 Rn. 37 f.). Bei der Tatertragseinziehung handelt es sich hingegen nicht um eine dem Schuldgrundsatz unterliegende Nebenstrafe, sondern um eine Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter (s. BGH, Beschlüsse vom
  9. März 2019 – 3 StR 192/18, NJW 2019, 1891 Rn. 42, 66; vom
  10. Juli 2023 – 5 StR 145/23, NJW 2023, 3304 Rn. 18, jeweils mwN). 24 Dem benannten primären Zweck des § 41 StGB ist nicht ohne Weiteres dadurch Genüge getan, dass die Bereicherung nach §§ 73 ff. StGB abgeschöpft wird. Im Hinblick auf diesen Zweck kann die Verhängung von Geld- neben Freiheitsstrafe auch bei gleichzeitig angeordneter Tatertragseinziehung sachgerecht sein. Denn ohne die Geldstrafe kann etwa die wirtschaftliche Saldierung auf „null“ hinauslaufen. Eine derartige Bilanz der begangenen Straftat entfaltet auf den gewinnorientierten Täter keine spezialpräventive Wirkung. Dies wiegt umso schwerer, wenn die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Eine spezialpräventive Wirkung wird gewöhnlich erst erreicht, wenn der Täter durch die zusätzliche Geldstrafe die Erfahrung macht, dass von der Tat nicht nur kein Gewinn verbleibt, sondern er als deren Folge einen Realverlust erleidet. Bloße Bewährungsauflagen vermögen diese Funktion vielfach nicht zuverlässig zu erfüllen, weil im Fall einer nachträglichen – tatsächlichen oder nicht widerlegbar vorgetäuschten – Verschlechterung der finanziellen Situation des Verurteilten der Widerruf der Strafaussetzung gemäß § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB kaum möglich ist. Bei einer Geldstrafe tritt hingegen im Fall der Uneinbringlichkeit nach § 43 StGB an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe (s. Peglau, wistra 2009, 124, 125; BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg,
  11. Ed., § 41 Rn. 16). 25

(2)Es ist deshalb Frage des Einzelfalls, ob § 41 StGB neben der Tatertragseinziehung Anwendung findet (vgl. – jeweils keine prinzipielle Beanstandung des Nebeneinanders der beiden Rechtsfolgen – BGH, Beschluss vom
  1. Februar 2009 – 1 StR 731/08, wistra 2009, 232, 234; Urteil vom
  2. Mai 2020 – 5 StR 603/19, NStZ-RR 2020, 239; weitere Nachw. aus der BGH-Rspr. in MüKoStGB/Radtke,
  3. Aufl., § 41 Rn. 9 Fn. 24; ebenso LK/Werner, StGB,
  4. Aufl., § 41 Rn. 1). Das Tatgericht hat die Prüfung auf der Grundlage der gesetzlichen Voraussetzungen sowie im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung nach Maßgabe der allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze (s. BT-Drucks. 7/550 S. 212; BGH, Urteil vom
  5. April 1976 – 3 StR 8/76, BGHSt 26, 325, 327) vorzunehmen und dabei vermögensabschöpfende Maßnahmen zu berücksichtigen (zur grundsätzlich gebotenen Erörterung der Vermögensverhältnisse s. etwa BGH, Urteil vom
  6. April 1976 – 3 StR 8/76, BGHSt 26, 325, 327; Beschluss vom
  7. Juli 2014 – 3 StR 176/14,

§ 41Geldstrafe 4 Rn. 8; Urteil vom 25. Oktober 2017 – 1 St

R 339/16, juris Rn. 54; der Tatertragseinziehung vgl. BGH, Urteile vom

  1. Mai 2020 – 5 StR 603/19, aaO; vom
  2. März 2023 – 1 StR 188/22, NJW 2023, 2357 Rn. 41). Bei der Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten haben solche Vermögenswerte außer Betracht zu bleiben, die der Tatertragseinziehung unterliegen, namentlich diejenigen, die auf Betreiben der Strafverfolgungsbehörden sichergestellt worden sind (s. BGH, Beschluss vom
  3. Februar 2009 – 1 StR 731/08, wistra 2009, 232, 234; ferner BGH, Urteil vom
  4. September 1992 – 1 StR 118/92,

§ 41Geldstrafe 1).

Weiteres Vermögen des Angeklagten oder von ihm zu erwartende erhebliche Einkünfte (etwa Gehaltszahlungen) können je nach den einzelfallbezogenen Umständen gleichwohl für eine zusätzliche Geldstrafe sprechen (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 312). 26 Der 1. Strafsenat hat zuletzt die Rechtsansicht vertreten, in Fällen, in denen die Einziehung der durch oder für die Tat erlangten Vermögenswerte angeordnet werde, sei infolge der Reform des Vermögensabschöpfungsrechts „die Möglichkeit“ einer Kumulation von Freiheits- und Geldstrafe „grundlegend infrage gestellt“. Neben der Einziehungsentscheidung sei „im Regelfall“ für die Anwendung des § 41 StGB „kein Raum mehr“ (BGH, Urteil vom 27. November 2024 – 1 StR 473/23, juris Rn. 28). Aus den vorstehenden Gründen vermag der Senat dieser Auffassung nicht beizutreten. Einer Anfrage im Sinne des § 132 Abs. 3 GVG bedarf es indes nicht, weil es für den zu beurteilenden Fall auf die Divergenz nicht tragend ankommt. 27

  1. b)Den dargelegten rechtlichen Vorgaben wird die hier getroffene Entscheidung über die Verhängung von Geld- neben Freiheitsstrafe nicht gerecht. 28
  2. aa)Das Landgericht hat die Anwendung des § 41 StGB allein damit begründet, dass sich der Angeklagte durch die Taten nicht unerheblich bereicherte. Das beschreibt aber nur eine der beiden tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift. Dazu, dass diese Form der Bestrafung auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht sein muss, verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Ebenso wenig ist eine Ausübung des Ermessens ersichtlich. Zwar ist trotz der insoweit missverständlichen Formulierung „war hier neben einer Freiheitsstrafe gemäß § 41 StGB eine Geldstrafe zu verhängen“ nicht anzunehmen, dass die Strafkammer gemeint haben könnte, sie treffe eine gebundene Entscheidung. Jedoch ist nicht dargetan, welche Umstände sie als ermessensleitend erachtet hat. 29 Offenbleiben kann, ob und gegebenenfalls unter welchen einzelfallbezogenen Umständen derartige Darlegungen in den schriftlichen Urteilsgründen ausnahmsweise entbehrlich sein können. Denn ein solcher Fall liegt jedenfalls hier nicht vor. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen lebt der Angeklagte in wirtschaftlich prekären Verhältnissen. Er befindet sich in der Privatinsolvenz. Von seinen monatlichen Nettoeinkünften als Lagerarbeiter steht ihm nur der Selbstbehalt in Höhe von 1.600 € zur Verfügung. Die angeordnete Wertersatzeinziehung von Taterträgen belastet ihn finanziell zusätzlich. 30
  3. bb)Wenn auch in den Urteilsgründen ein Zusammenhang zwischen den gesonderten Geldstrafen und der Strafaussetzung zur Bewährung nicht ausdrücklich hergestellt wird, ist in Anbetracht des aufgezeigten Begründungsdefizits außerdem zu besorgen, dass das Landgericht nur deshalb § 41 StGB angewendet hat, um auf eine noch bewährungsfähige Gesamtfreiheitsstrafe erkennen zu können. 31
  4. c)Der Strafausspruch unterliegt infolgedessen der Aufhebung. Die Rechtsfehler wirken zu Gunsten wie zu Lasten des Angeklagten (§ 301 StPO). Einerseits hätte das Landgericht ohne die Anwendung des § 41 StGB möglicherweise auf höhere (Einzel- und Gesamt-)Freiheitsstrafen erkannt; andererseits stellen die gesonderten Geldstrafen ein zusätzliches Strafübel dar (vgl. BGH, Urteile vom 27. Mai 2020 – 5 StR 603/19, NStZ-RR 2020, 239; vom 10. August 2023 – 1 StR 116/23, wistra 2023, 515 Rn. 22; vom 27. November 2024 – 1 StR 473/23, juris Rn. 31). 32 Die zugehörigen beanstandungsfrei getroffenen Feststellungen bleiben von den Rechtsfehlern unberührt. Sie können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese den bisherigen nicht widerstreiten. 33 3. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer tatrichterlicher Prüfung. Daher kommt es nicht darauf an, ob die Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung für sich genommen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Schäfer Berg Erbguth Kreicker Voigt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE713302025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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