2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder in Verbindung mit Art. 12, 18 der Richtlinie Nr. 2007/46/EG, §§ 4, 6, 25 EG-FGV komme ebenfalls nicht in Betracht. Die Verordnung und die Vorschriften der EG-FGV, welche die Richtlinie Nr. 2007/46/EG in nationales Recht umsetzten, berücksichtigten nicht den Schutz individueller Interessen, da das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht des Fahrzeugkäufers und damit sein Schutz vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrags nicht vom Schutzzweck dieser Normen erfasst werde. II. 6 Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 7 1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände. 8 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). 9 Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. Möhring Brenneisen Messing F. Schmidt Pastohr http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE713392025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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