BGH, Beschluss vom 21.05.2025 – 5 StR 120/25
KORE713652025 ECLI:DE:BGH:2025:210525B5STR120.25.0 BGH 5. Strafsenat 20250521 5 StR 120/25 Beschluss vorgehend LG Itzehoe, 30. Juli 2024, Az: 6 Ks 315 Js 13912/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 30. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Feststellungen tragen jedenfalls eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener schwerer Brandstiftung nach § 306a Abs. 2 StGB.
Cirener Gericke Mosbacher Köhler von Häfen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE713652025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public