1 Satz 1 BGB i.V.m. Ziffer 10 des Darlehensvertrags sei nicht nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen. 9 Die Angaben der Beklagten zur Berechnung der
2 Nr. 1 EGBGB seien nicht unzureichend im Sinne des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung reiche es im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode aus, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benenne. Insbesondere bedürfe es nicht der Angabe einer finanzmathematischen Berechnungsformel. Weitergehende Vorgaben zur Berechnungsmethode ließen sich dem Gesetz nicht entnehmen. Nach der Gesetzesbegründung zu § 502 BGB sei der Anspruch als nach §§ 249 ff. BGB zu berechnender Schadensersatzanspruch ausgestaltet und könne sowohl nach der Aktiv-Aktiv-Methode als auch nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnet werden. 10 Diesen Maßstäben habe die Beklagte in Ziffer 10.2 des Darlehensvertrags genügt, indem sie die von ihr gewählte Aktiv-Passiv-Methode erläutert und die wesentlichen Parameter für die Berechnung auf der Grundlage der für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungen und der Wiederanlagemöglichkeit des vorzeitig zurückgezahlten Kapitals angegeben habe. Hierdurch werde für den Darlehensnehmer nachvollziehbar in wesentlichen Zügen dargestellt, wie sich der der Bank entgangene Gewinn ermittle, der um angemessene Beträge sowohl für ersparte Verwaltungsaufwendungen als auch das entfallende Risiko des abzulösenden Darlehens zu kürzen und sodann auf den Zeitpunkt der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung abzuzinsen sei. 11 Nähere Angaben zu den Details der Berechnung seien nicht geschuldet. Insbesondere habe die Beklagte keine Einzelheiten zu den bei der Ermittlung der Kapitalmarktrendite heranzuziehenden Schuldtiteln angeben müssen. Die Angaben seien in einer Gesamtschau geeignet, dem Darlehensnehmer in groben Zügen die wesentlichen Grundsätze der Aktiv-Passiv-Methode und die Berechnung des Zinsverschlechterungsschadens verständlich zu machen. Dass die dabei mitgeteilten Positionen - zum einen der Gewinn der Beklagten bei Fortführung des Vertrags bis zum Ende der geschützten Zinserwartung und zum anderen der Gewinn aus der Wiederanlage der vorzeitig zurückgezahlten Darlehensmittel in sichere Kapitalmarkttitel - miteinander verglichen werden müssten und die Differenz dieser beiden Positionen den Schaden der Bank ausmache, ergebe sich bereits aus dem Einleitungssatz zur Erläuterung der Aktiv-Passiv-Methode. Eine darüberhinausgehende Erläuterung zum Verhältnis der verschiedenen Berechnungsparameter sei nicht geschuldet. 12 Entgegen der Auffassung des Klägers seien die Angaben auch nicht deshalb unzureichend, weil daraus vermeintlich nicht hervorgehe, dass es nicht auf die Zinsbindungsfrist ankomme, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem das Darlehen erstmals ordentlich gekündigt werden könne. In Ziffer 10.2 des Darlehensvertrags sei ausdrücklich klargestellt, dass die Sparkasse mit der Vorfälligkeitsentschädigung so gestellt werden solle, "als ob der Kredit bis zum Ablauf der Zinsbindung planmäßig fortgeführt worden wäre". Der "Ablauf der Zinsbindung" könne aber nicht nur durch den vertraglich vereinbarten Zeitablauf eintreten, sondern auch durch eine Kündigungserklärung des Darlehensnehmers. Dass die sogenannte rechtlich geschützte Zinserwartung lediglich den Zeitraum bis zur möglichen ordentlichen Kündigung umfasse, habe die Beklagte, wie geschehen, bei der Berechnung der Entschädigung berücksichtigen müssen, einer abstrakten Belehrung darüber habe es jedoch nicht bedurft. Die Erläuterung des Umfangs der rechtlich geschützten Zinserwartung gehöre nicht zu den geschuldeten Angaben zur Berechnung der
2 Nr. 1 EGBGB. Es reiche aus, dass die Beklagte den zeitlichen Rahmen angegeben habe, der der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zugrunde liege. 13 Die abweichenden Auffassungen der Oberlandesgerichte Saarbrücken (WM 2023, 1877) und Zweibrücken (Urteil vom 22. März 2023 - 7 U 14/22, BeckRS 2023, 30605) überzeugten nicht. Die geschuldete Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung würde überfrachtet und für den Verbraucher unverständlich, wenn damit bereits alle Einzelheiten der konkreten Berechnung vorweggenommen und faktisch eine Art Beispielsrechnung aufgemacht werden müsste, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und dem Willen des Gesetzgebers aber gerade nicht bzw. erst nachträglich gemäß § 493 Abs. 5 BGB geschuldet sei. II. 14 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 15 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war ein Anspruch der Beklagten auf die Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen, so dass der Kläger diese ohne rechtlichen Grund gezahlt hat. Aufgrund dessen hat das Landgericht der Klage zu Recht stattgegeben. 16 1. In einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensnehmer gemäß Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB klar und verständlich über die Voraussetzungen und die Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung informiert werden. Ist die Information über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend, ist gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen. § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt, dass der Darlehensgeber im Falle der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen kann, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. Weitergehende Vorgaben zur Berechnungsmethode lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 3. Dezember 2024 - XI ZR 75/23, BGHZ 242, 227 Rn. 16 mwN). 17 Aus den Gesetzgebungsmaterialien folgt, dass es dem Gesetzgeber auch im Anwendungsbereich von Immobiliar-Verbraucherdarlehen angesichts der Bedeutung des Rechts auf vorzeitige Rückzahlung für den Darlehensnehmer sinnvoll erschien, diese Informationen im Vertrag selbst zu geben, um damit von vornherein Transparenz hinsichtlich der Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung sicherzustellen (BT-Drucks. 18/5922, S. 91, 116). Aufgrund dessen sollte sich der Darlehensgeber bereits vor Vertragsschluss auf die anzuwendende Berechnungsmethode festlegen, wobei die Gesetzesbegründung insoweit auf die vom Senat unter anderem im Urteil vom 1. Juli 1997 (XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161, 168 ff.) für zulässig erachteten Berechnungsmethoden Bezug nimmt (BT-Drucks. 18/5922, S. 116). Weitere Angaben zur inhaltlichen Reichweite der Information sind der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen (vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 2024 - XI ZR 75/23, BGHZ 242, 227 Rn. 17). 18 Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es nach ständiger Senatsrechtsprechung, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (Senatsurteil vom 3. Dezember 2024 - XI ZR 75/23, BGHZ 242, 227 Rn. 18 mwN). Die Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel ist nicht erforderlich (Senatsurteil aaO mwN). Fehlende oder fehlerhafte Angaben zur Berechnung führen zum Anspruchsausschluss (vgl. Senatsurteile vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19, BGHZ 226, 310 Rn. 28 und vom 3. Dezember 2024 aaO mwN). Abzustellen ist auf einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 3. Dezember 2024 aaO mwN). 19 2. Nach diesen Maßgaben erläutert die streitgegenständliche Klausel die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nur unzureichend im Sinne des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB. 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.