BGH, Beschluss vom 08.05.2025 – 4 StR 52/24 – Gefährliche Körperverletzung: Begehung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung Auf die Revision des Angeklagten wird das…
KORE713902025 ECLI:DE:BGH:2025:080525B4STR52.24.0 BGH 4. Strafsenat 20250508 4 StR 52/24 Beschluss § 16 Abs 1 StGB, § 224 Abs 1 Nr 5 StGB vorgehend LG Koblenz, 11. Mai 2023, Az: 14 Ks 2060 Js 61918/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Gefährliche Körperverletzung: Begehung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11. Mai 2023 im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 3. der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort sowie mit „vorsätzlicher“ Gefährdung des Straßenverkehrs und in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, „vorsätzlicher“ Gefährdung des Straßenverkehrs sowie unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine isolierte Fahrerlaubnissperre gegen ihn verhängt. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
I.
2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts trank der Angeklagte, dem erst etwa drei Monate zuvor wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr die Fahrerlaubnis entzogen worden war, am 10. Oktober 2022 auf einem hierzu von ihm angefahrenen Parkplatz in der Nähe von Z. um die Mittagszeit eineinhalb Flaschen Whiskey gemischt mit Cola. Gegen 16:00 Uhr trat er die Heimreise an und befuhr im Bewusstsein, über keine Fahrerlaubnis zu verfügen, die B49 im Verlauf von A. Richtung N. . Seine Blutalkoholkonzentration lag während der gesamten Fahrtstrecke zwischen 1,91 ‰ und 2,64 ‰.
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5 Der Angeklagte fuhr weiter und erkannte nun, unter Alkoholeinfluss soeben einen Unfall sowie eine Beinahe-Kollision verursacht zu haben. Er entschloss sich aus Angst vor möglichen strafrechtlichen Konsequenzen gleichwohl zur Flucht und damit zur weiteren Fortsetzung seiner Fahrt, wobei er die Möglichkeit weiterer (Beinahe-) Kollisionen auch im Begegnungsverkehr ernsthaft erkannte. Um einer strafrechtlichen Verfolgung zu entgehen, nahm er die von ihm ausgehende Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer billigend in Kauf.
6 Im weiteren Fahrtverlauf beschädigte der Angeklagte zwei als Fahrbahnteiler verbaute Verkehrsinseln und überfuhr ein Verkehrszeichen frontal, was mit einem heftigen Schlag einherging und für den Angeklagten trotz seiner Alkoholisierung deutlich spürbar war. Seine Erkenntnis, dass er alkoholbedingt fahruntüchtig ist und damit weitere Gefährdungen für den Straßenverkehr zu erwarten sind, verdichtete sich für ihn nun zur Gewissheit. Innerhalb der Ortschaft kollidierte er sodann mit drei seitlich geparkten Fahrzeugen, an denen er mehrere Außenspiegel abriss (Fall II. 2. der Urteilsgründe).
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Dabei vertraute er – die ihm tatsächlich verbliebenen Fähigkeiten rauschbedingt überschätzend – ernsthaft darauf, dass er trotz seiner erkannten Beeinträchtigung in der Lage sein wird, einen folgenschweren Frontalunfall im Begegnungsverkehr zu vermeiden, dies allein schon mit Bedacht darauf, das eigene Leben zu erhalten. Dieses ernsthafte Vertrauen gewann der Angeklagte aus dem Umstand, dass es trotz des Zurücklegens einer nicht unerheblichen Strecke im fahruntüchtigen Zustand nicht zuletzt aufgrund der Ausweichbewegungen der entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer, die der Angeklagte auch im weiteren Verlauf seiner Fahrt erwartete, bislang zu keiner Frontalkollision gekommen war.
8 Als ihm nun der Zeuge S. in einem Mercedes Sprinter entgegenkam, nahm der Angeklagte infolge seiner Alkoholisierung die auf diesem Fahrbahnabschnitt befindlichen langgezogenen s-förmigen Fahrbahnverschwenkungen nicht wahr. Daher lenkte er nicht zur Seite, sondern führte sein Fahrzeug weiter geradeaus und geriet so im Bereich des Fahrbahnversatzes auf die Gegenfahrbahn. Der dort fahrende Zeuge S. versuchte auszuweichen und fuhr mit seinem Fahrzeug in Richtung seiner Gegenfahrbahn. Jedoch kollidierte er auf der Mittellinie längsachsenparallel mit dem nach wie vor gerade fahrenden Angeklagten, als dieser aufgrund eines neuerlichen Fahrbahnversatzes wieder in Richtung seiner eigenen Fahrbahn fuhr. Infolge des Unfalls, durch den der deutlich schwerere Sprinter den Kleinwagen des Angeklagten nach hinten weggeschoben hatte, entstand an beiden Fahrzeugen ein Totalschaden. Der Zeuge S. erlitt unter anderem ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, eine Fuß- und Thoraxprellung sowie eine Schürfwunde am rechten Unterarm (Ziffer II. 3. der Urteilsgründe).
9 2. Das Landgericht hat den festgestellten Sachverhalt als Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1 a), Abs. 3 Nr. 2 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, § 52 StGB (Fall II. 1. der Urteilsgründe), als Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und „vorsätzlicher“ Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1, § 315c Abs. 1 Nr. 1 a), Abs. 3 Nr. 1 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, § 52 StGB (Fall II. 2. der Urteilsgründe) sowie als Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit „vorsätzlicher“ Gefährdung des Straßenverkehrs, gefährlicher Körperverletzung und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1 a), § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, § 52 (Fall II. 3. der Urteilsgründe), § 53 StGB gewertet.
II.
10 1. Den Verfahrensrügen bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt. Sie sind teilweise bereits nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), im Übrigen jedenfalls unbegründet.
11 2. Der Strafausspruch im Fall II. 3. der Urteilsgründe und der Gesamtstrafenausspruch können nicht bestehen bleiben. Die hierzu getroffenen Feststellungen belegen (nur) die Voraussetzungen einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, nicht aber diejenigen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
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Für den Vorsatz im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB bedeutet dies, dass der wenigstens mit einem bedingten Körperverletzungsvorsatz handelnde Täter auch diejenigen Umstände erkennen muss (vgl. § 16 Abs. 1 StGB), aus denen sich in der konkreten Situation die allgemeine Gefährlichkeit seines Tuns für das Leben des Opfers ergibt. Nicht erforderlich ist, dass er diese von ihm erkannten Umstände auch als lebensgefährdend bewertet (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2015 – 4 StR 442/14, NStZ-RR 2015, 172,173; Urteil vom 4. November 1988 – 1 StR 262/88, BGHSt 36, 1, 15 mwN). Jedoch muss die Körperverletzungshandlung auch nach der Vorstellung des Täters auf mehr als eine Körperverletzung, nämlich auf Lebensgefährdung „angelegt“ gewesen sein (grundlegend BGH, Urteil vom 12. Oktober 1989 ‒ 4 StR 318/89, BGHSt 36, 262, 265 mwN, st.
Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2024 – 4 StR 234/23 Rn. 13; Beschluss vom 27. März 2024 – 2 StR 531/23, NStZ 2024, 676, 677; Urteil vom 27. Juli 2023 – 3 StR 509/22, NStZ-RR 2023, 367, 368; Beschluss vom 20. Dezember 2022 – 2 StR 267/22 Rn. 15; Beschluss vom 18. März 1992 – 2 StR 84/92, BGHR StGB § 223a Abs. 1 Lebensgefährdung 6).
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19 Eine gefährliche Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass die körperliche Misshandlung durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel erfolgt. Wird ein Kraftfahrzeug als Werkzeug eingesetzt, muss die Verletzung bereits durch den Anstoß selbst ausgelöst und auf einen Kontakt zwischen Fahrzeug und Körper zurückzuführen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2023 – 4 StR 514/22 Rn. 17; Beschluss vom 21. November 2017 – 4 StR 488/17; Beschluss vom 3. Februar 2016 ‒ 4 StR 594/15, NStZ 2016, 724; Beschluss vom 16. Juli 2015 ‒ 4 StR 117/15, NStZ 2016, 407, 408; Beschluss vom 12. Februar 2015 ‒ 4 StR 551/14 Rn. 3; Beschluss vom 25. April 2012 ‒ 4 StR 30/12, NStZ 2012, 697, 698). Feststellungen zu einem solchen Verletzungsmechanismus hat das Landgericht nicht getroffen. Auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe – insbesondere den festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen des Geschädigten und dem festgestellten Fahrzeugschaden – lässt sich Entsprechendes nicht entnehmen (für gesundheitliche Schäden durch eine kollisionsbedingte Verengung der Fahrgastzelle vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2023 – 4 StR 514/22 Rn. 17; Beschluss vom 21. November 2017 – 4 StR 488/17).
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21 Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
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