KORE714022025 ECLI:DE:BGH:2025:260525BXIIIZB55.22.0 BGH 13. Zivilsenat 20250526 XIII ZB 55/22 Beschluss § 58 Abs 2 S 1 AufenthG, § 58 Abs 2 S 2 AufenthG, § 59 AufenthG, § 62 AufenthG, § 70 Abs 4 FamFG vorgehend LG Bielefeld, 20. Mai 2022, Az: 23 T 586/21vorgehend AG Minden, 28. Oktober 2021, Az: 49 XIV (B) 21/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Abschiebehaft: Vorliegen einer Abschiebungsandrohung Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 20. Mai 2022 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Minden vom 28. Oktober 2021 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Hameln-Pyrmont auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. 1 I. Der Betroffene, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am 15. Oktober 2020 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2020 erteilte ihm das Landratsamt E eine bis zum 31. März 2021 befristete Aufenthaltserlaubnis. Am 20. März 2021 meldete sich der Betroffene unter Verwendung eines gefälschten Ausweispapiers als bulgarischer Staatsangehöriger zum Zweck der Arbeitssuche in M an. Bei einer Baustellenkontrolle wurde er am 27. Oktober 2021 festgenommen. 2 Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 28. Oktober 2021 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung bis einschließlich 17. November 2021 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde, die der Betroffene nach seiner Abschiebung am 17. November 2021 mit dem Feststellungsantrag weiterverfolgt hat, ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet er sich mit der Rechtsbeschwerde. 3 II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 4 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere nicht gemäß § 70 Abs. 4 FamFG unstatthaft. Das Amtsgericht hat, wie die gebotene Auslegung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. September 2015 - V ZB 40/15, InfAuslR 2016, 55 Rn. 9; vom 20. April 2021 - XIII ZB 47/20, juris Rn. 7) ergibt, über den Haftantrag der beteiligten Behörde in der Hauptsache entschieden. Der Beschluss des Amtsgerichts enthält keine Feststellungen zur Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung und stellt den Haftgrund der Fluchtgefahr abschließend fest. Zudem weist die erteilte Rechtsmittelbelehrung auf die Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG hin und nicht auf die - im Falle der einstweiligen Anordnung maßgebliche - Zweiwochenfrist des § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Vor diesem Hintergrund lässt allein die Erwähnung des § 427 FamFG im Beschlusseingang nicht den Schluss zu, dass das Amtsgericht lediglich eine einstweilige Anordnung erlassen wollte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2011 - V ZB 296/10, juris Rn. 8; vom 21. November 2013 - V ZB 96/13, FGPrax 2014, 87 Rn. 5; vom 6. März 2014 - V ZB 121/13, juris Rn. 4; vom 20. April 2021 - XIII ZB 47/20, juris Rn. 6, 7). 5 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.