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BGH IX ZR 69/24

Obsah (4)§ 362§ 82§ 22§ 35

KORE714052025 ECLI:DE:BGH:2025:050625UIXZR69.24.0 BGH 9. Zivilsenat 20250605 IX ZR 69/24 Urteil § 184 Abs 1 BGB, § 185 Abs 2 S 1 BGB, § 362 Abs 1 BGB, § 362 Abs 2 BGB, § 667 BGB, § 681 BGB, § 687 Abs

§ 362Abs.

2, § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BGB) erloschen sind (§ 362 Abs. 1 BGB). Darauf, dass eine Genehmigung des Klägers auf die jeweilige Leistungszeit im Eröffnungsverfahren zurückwirkte (§ 184 Abs. 1 BGB), kommt es nicht an. Denn für die rechtliche Beurteilung, ob ein Eingriff des Schuldners in die aufgrund der Vermögenstrennung seiner Verfügung entzogene Vermögensmasse vorliegt, kommt es auf den Zeitpunkt der Vermögensbeeinträchtigung an. 37

  1. c)Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein nach Insolvenzeröffnung vom Verwalter zu verfolgender Erstattungsanspruch der Masse gegen einen Schuldner auch nicht deshalb geboten, weil dieser andernfalls im Eröffnungsverfahren trotz Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts folgenlos in die künftige Masse eingreifen könnte. Das Gesetz trifft hinreichende Schutzvorkehrungen, sowohl einen der künftigen Masse nachteiligen Forderungseinzug des Schuldners durch Sanktions- und Nachteilsandrohung zu verhüten als auch einen gleichwohl erfolgten Forderungseinzug auszugleichen. 38
  2. aa)Zieht ein Schuldner entgegen ihm zur Kenntnis gelangter (§ 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fall 1 InsO) Sicherungsanordnungen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO) im Eröffnungsverfahren Drittschuldnerforderungen ein, droht ihm eine Bestrafung wegen einer Bankrottstraftat (hier: § 283 Abs. 1 Nr. 1 Fälle 1 und 2, Abs. 6 StGB). Ein solches Verhalten kann sowohl die Voraussetzungen eines Beiseiteschaffens (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. März 1987 - 1 StR 693/86, BGHSt 34, 309, 310 f.; vom 17. März 2016 - 1 StR 628/15, ZInsO 2016, 916 Rn. 13, 16) als auch die eines Verheimlichens (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 - 1 StR 626/16, ZInsO 2017, 1429 Rn. 3 mwN) erfüllen. 39
  3. bb)Weiterhin droht demjenigen Schuldner, der im Eröffnungsverfahren eigene Forderungen dem Insolvenzgericht oder dem vorläufigen Verwalter nicht zur Kenntnis gebracht und dadurch zumindest grob fahrlässig gegen seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (§ 20 Abs. 1, § 22 Abs. 3 Satz 3 InsO in Verbindung mit § 97 Abs. 1 InsO) verstoßen hat, die Versagung einer beantragten Restschuldbefreiung (vgl. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO). In diesem Fall wird er von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern nicht befreit (vgl. § 286 InsO in Verbindung mit § 38 InsO). Die Insolvenzgläubiger können nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen (§ 201 Abs. 1 InsO). Entsprechendes gilt auch für Gläubiger, die sich nicht am Verfahren beteiligt haben (vgl. Jaeger/Meller-Hannich, InsO, 2. Aufl., § 201 Rn. 5 f.). 40
  4. cc)Darüber hinaus haftet ein Schuldner, der im Eröffnungsverfahren empfangene Drittschuldnerleistungen noch vor Insolvenzeröffnung auf Dritte verschoben oder solche Forderungen verheimlicht hat, seinen Gläubigern gegebenenfalls wegen Quotenverringerung auf Schadensersatz (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 826 BGB). Haben die Gläubiger einen solchen Anspruch als einen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldet (vgl. § 174 Abs. 2 InsO) und ist dieser so zur Tabelle festgestellt worden (§ 178 InsO), wird dieser Anspruch nach § 302 Nr. 1 InsO von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt (vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Oktober 2021 - IX ZR 265/20, BGHZ 231, 328 Rn. 8 ff zur Anmeldung von Ersatzansprüchen aufgrund der Verschiebung von Vermögensbestandteilen auf Dritte). 41
  5. dd)Zudem schützt das Gesetz (§ 24 Abs.

§ 82Satz 1 InsO) die Masse vor den nachteiligen Folgen des Forderungseinzugs. 42

(1)Leistet ein Drittschuldner im Eröffnungsverfahren trotz angeordneter Sicherungsmaßnahmen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO) zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner, wird er nur dann von seiner Verbindlichkeit frei (§ 362 Abs. 1 BGB), wenn er zur Zeit der Leistung keine Kenntnis von den ergangenen Sicherungsanordnungen hatte (§ 24 Abs.

§ 82Satz 1 Ins

O). Insoweit schützt das Gesetz nur den gutgläubigen Drittschuldner. Kenntnisunabhängig tritt eine Befreiung nur ein, wenn der vorläufige oder endgültige Insolvenzverwalter das Geleistete nachträglich erhält (oben Rn. 12). Hat die Leistung des Drittschuldners danach keine Erfüllungswirkung, kann sowohl der auf gerichtlicher Anordnung (§ 21 Abs. 1 Satz

§ 22Abs. 2 Satz 1 Ins

O) zum Forderungseinzug ermächtigte vorläufige Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO) vor Verfahrenseröffnung als auch der Verwalter im eröffneten Verfahren (§ 80 Abs.

§ 35Abs. 1 Fall 1 InsO) den Drittschuldner auf erneute Leistung in Anspruch nehmen. 43

(2)Der (vorläufige) Insolvenzverwalter muss vor der erneuten Inanspruchnahme des Drittschuldners nicht versuchen, beim Schuldner Zugriff auf das Geleistete zu nehmen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und Teilen des Schrifttums (Schmidt/Sternal, InsO,
  1. Aufl., § 82 Rn. 8; Uhlenbruck/Mock, InsO,
  2. Aufl., § 82 Rn. 25; Braun/Kroth, InsO,
  3. Aufl., § 82 Rn. 4; FK-InsO/Raiß,
  4. Aufl., § 82 Rn. 26) kann der Drittschuldner den (vorläufigen) Verwalter nicht im Wege einer Einrede aus § 242 BGB hierauf verweisen. 44 Hat der (vorläufige) Insolvenzverwalter die an den Schuldner erbrachte Leistung nachträglich erhalten, ist das Geleistete auf diese Weise zur (künftigen) Masse gelangt und die Leistungspflicht des Drittschuldners damit erloschen (oben Rn. 12). Seiner Inanspruchnahme auf erneute Leistung steht bereits der Erfüllungseinwand (§ 362 Abs. 1 BGB) entgegen. Hat der (vorläufige) Insolvenzverwalter die an den Schuldner erbrachte Leistung (noch) nicht erhalten, trägt gemäß § 24 Abs.

§ 82Satz 1 Ins

O der Drittschuldner das Risiko, dass der (vorläufige) Verwalter eine an den Schuldner erbrachte Leistung erhält (vgl. Jaeger/Windel, InsO, § 82 Rn. 41; HK-InsO/Kayser,

  1. Aufl., § 82 Rn. 11; MünchKomm-InsO/Vuia,
  2. Aufl., § 82 Rn. 1). Das Gesetz durchbricht die Gefahrzuordnung zu Lasten der (künftigen) Masse nur für den Fall, dass der Drittschuldner zur Leistungszeit die Anordnung der Verfügungsbeschränkung nicht kannte. Die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis trägt zusätzlich dem Masseschutz Rechnung, indem der Drittschuldner ab der öffentlichen Bekanntmachung seine Unkenntnis beweisen muss (§ 24 Abs.1, § 82 InsO). 45 Vor diesem Hintergrund kann dem Drittschuldner allenfalls dann eine auf § 242 BGB gestützte Einrede zugebilligt werden, wenn die Leistung beim Insolvenzschuldner (oder einem von diesem bestimmten Dritten) ohne weiteres erreichbar ist, wenn ihn der Verwalter unmittelbar erneut in Anspruch nimmt (Jaeger/Windel, InsO, § 82 Rn. 41; MünchKomm-InsO/Vuia,
  3. Aufl., § 82 Rn. 6, 10; HK-InsO/Kayser,
  4. Aufl., § 82 Rn. 42). Ist die Durchsetzung eines solchen Herausgabeverlangens - wie im Streitfall - ungewiss und mit Risiken für die Masse verbunden, kann das Verhalten des Verwalters nicht als treuwidrig angesehen werden (MünchKomm-InsO/Vuia, aaO Rn. 10). 46
  5. Ob ein Insolvenzverwalter befugt ist, Ansprüche der Masse gegen den Schuldner zu verfolgen, wenn der Schuldner Leistungen von Drittschuldnern empfangen hat, nachdem das Insolvenzgericht einen starken vorläufigen Verwalter bestellt hat (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO), bedarf keiner Entscheidung. III. 47 Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben, weil die Revision begründet ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Schoppmeyer Möhring Röhl Harms Weinland http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE714052025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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