BGH, Beschluss vom 16.04.2025 – StB 69/24 – Eröffnung des Hauptverfahrens gegen Angeklagte des "Nationalsozialistischen Untergrunds": Anforderungen an den hinreichenden…
KORE714092025 ECLI:DE:BGH:2025:160425BSTB69.24.0 BGH 3. Strafsenat 20250416 StB 69/24 Beschluss § 112 Abs 1 S 1 StPO, § 126a StPO, § 203 StPO DEU Bundesrepublik Deutschland Eröffnung des Hauptverfahrens gegen Angeklagte des "Nationalsozialistischen Untergrunds": Anforderungen an den hinreichenden Tatverdacht Auf die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts wird 1. der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. Oktober 2024 aufgehoben, soweit das Oberlandesgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich der Tatvorwürfe III. 1 und III. 2 der Anklage des Generalbundesanwalts vom 14. Februar 2024 abgelehnt und eine Kostenentscheidung getroffen sowie die Anklage hinsichtlich des Tatvorwurfs III. 3 mit abweichender Maßgabe zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Landgericht Zwickau eröffnet hat;
1 Der Generalbundesanwalt wirft der Angeklagten mit der zum Oberlandesgericht Dresden erhobenen Anklage vor, sie habe in drei Fällen die terroristische Vereinigung „Nationalsozialistischer Untergrund“ (NSU) unterstützt, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet gewesen seien, Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB) sowie gemeingefährliche Straftaten in den Fällen des § 308 Abs. 1 bis 4 StGB zu begehen, die bestimmt gewesen seien, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, und durch ihre Auswirkungen einen Staat erheblich hätten schädigen können, dabei in einem Fall Tätern vorsätzlich Hilfe geleistet, Menschen durch Gewalt oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu einer Handlung genötigt und dadurch dem Vermögen eines anderen einen Nachteil zugefügt zu haben, um sich zu Unrecht zu bereichern, wobei die Täter bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet hätten.
2 Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 25. Oktober 2024 die Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich der Tatvorwürfe III. 1 und III. 2 der Anklage abgelehnt. In diesem Umfang hat es die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt. Hinsichtlich des Tatvorwurfs III. 3 der Anklage hat es diese mit der Maßgabe zugelassen, dass der Angeklagten lediglich Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung zur Last liege, und das Hauptverfahren insoweit vor einer großen Strafkammer des Landgerichts Zwickau eröffnet.
3 Dagegen wendet sich der Generalbundesanwalt mit seiner sofortigen Beschwerde. Er beantragt, den Beschluss des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Anklage unter unbeschränkter Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung vor einem anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden zuzulassen.
4 Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
5 1. Mit der Anklageschrift vom 14. Februar 2024 wird der Angeklagten im Wesentlichen folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
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7 Diese drei Personen hatten im Jahr 1998 nach ihrem Abtauchen in die Illegalität die Gruppierung NSU gegründet. Deren Ziel bestand darin, aus einer rechtsextremistischen, fremdenfeindlichen und menschenverachtenden Gesinnung heraus eine Vielzahl von Mordanschlägen zu begehen. In Umsetzung des gemeinsam gefassten Vorhabens verübten Z. , B. und M. in der Folgezeit von September 2000 bis April 2007 zwölf derartige ideologisch motivierte Mordanschläge unter Einsatz von Pistolen oder mittels Sprengstoff in mehreren Bundesländern. Zehn Menschen starben bei den Anschlägen; zahlreiche wurden – teilweise schwer – verletzt. Zur Finanzierung ihres Lebensbedarfs im Untergrund begingen die Mitglieder des NSU im Zeitraum von Dezember 1998 bis zum 4. November 2011 insgesamt 15 Raubüberfälle unter Verwendung von Schusswaffen auf Geldinstitute und einen Einkaufsmarkt.
8 Zwischen der Angeklagten und den Mitgliedern des NSU, insbesondere der wegen der vorbenannten Taten mittlerweile rechtskräftig zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilten Z. , entwickelte sich eine intensive Freundschaft. Die zwei Frauen wurden enge Vertraute. Sie zeigten ein konspiratives Kontaktverhalten, etwa indem sie über öffentliche Telefonzellen (nicht über Mobiltelefone) miteinander sprachen. Die Angeklagte nannte die NSU-Mitglieder mit ihren Tarnnamen. Z. verwendete im Geschäftsverkehr die Personalien der Angeklagten, um ihre Identität zu verschleiern.
9 Spätestens seit Anfang des Jahres 2007 wusste die Angeklagte, dass Z. , B. und M. im Untergrund lebten und das gemeinsame Ziel verfolgten, aus der Illegalität heraus durch Mordanschläge ihre nationalsozialistisch geprägten völkisch-rassistischen Vorstellungen vom „Erhalt der deutschen Nation“ zu verwirklichen sowie die Veränderung von Staat und Gesellschaft in diesem Sinne zu befördern. Sie erfuhr konkret, dass die drei gemeinsam seit dem Jahr 2000 mehrere rassistisch motivierte Morde und bewaffnete Raubüberfälle begangen hatten. Entweder wurde sie hierüber von ihrem Ehemann oder von Z. selbst informiert.
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15 2. In der Anklageschrift wird dieser Sachverhalt als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in drei Fällen, davon in einem Fall (Tatvorwurf III. 3 der Anklage) in Tateinheit mit Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung gewürdigt, strafbar gemäß § 129 idF vom 24. Juni 2005, § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1, § 253 Abs. 1, §§ 255, 27 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 1 StGB.
16 3. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Nichteröffnungs- beziehungsweise abweichenden Eröffnungsentscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Angeklagte sei der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nicht hinreichend verdächtig. Zwar bestehe für die objektive Tatseite ein hinreichender Tatverdacht. Entgegen der Bewertung des Generalbundesanwalts lasse sich den Ermittlungserkenntnissen jedoch keine ausreichende Wahrscheinlichkeit dafür entnehmen, dass die Angeklagte im Tatzeitraum Kenntnis von den Mordanschlägen des NSU unter Einsatz von Pistolen oder mittels Sprengstoff, damit von dem Bestehen einer terroristischen Vereinigung, gehabt oder dies auch nur billigend in Kauf genommen habe. Sie sei in tatsächlicher Hinsicht lediglich der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung hinreichend verdächtig, da sie darüber informiert gewesen sei, dass Z. , B. und M. ihren Lebensunterhalt durch Raubüberfälle bestritten hätten. Diese Delikte seien allerdings verjährt. Allein die Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung (Tatvorwurf III. 3 der Anklage) sei noch verfolgbar und führe zur diesbezüglichen Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgericht.
II.
17 Die nach § 210 Abs. 2, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 2 und 3 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg. Das Hauptverfahren ist vor dem Oberlandesgericht zu eröffnen, da ein die originäre Zuständigkeit des Oberlandesgerichts begründender (§ 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG) hinreichender Tatverdacht in Bezug auf eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in drei Fällen besteht.
18 1. Gemäß § 203 StPO ist die Eröffnung des Hauptverfahrens zu beschließen, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeklagte einer Straftat hinreichend verdächtig ist. Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist. Der hinreichende Tatverdacht setzt eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Verurteilung voraus; damit wird ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit vorausgesetzt, als dies beim dringenden Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 oder § 126a StPO der Fall ist. Erst recht ist zur Eröffnung des Hauptverfahrens nicht die für eine Verurteilung notwendige volle richterliche Überzeugung erforderlich (s. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2022 – StB 25/22, juris Rn. 14; vom 7. Oktober 2021 – StB 31/21 u.a., juris Rn. 9; vom 22. April 2003 – StB 3/03, BGHR StPO § 210 Abs. 2 Prüfungsmaßstab 2, jeweils mwN).
19 Auch in Fällen, in denen zunächst gewisse – nicht unüberwindbar erscheinende – Zweifel verbleiben, kommt die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens regelmäßig nicht in Betracht, weil zur Klärung eben dieser Zweifel die überlegenen Erkenntnismittel der Hauptverhandlung heranzuziehen sind. Die nicht aufgrund öffentlicher Verhandlung ergehende und auf keiner unmittelbaren Beweisgewinnung beruhende Eröffnungsentscheidung soll erkennbar aussichtslose Fälle herausfiltern, ansonsten aber der Hauptverhandlung nicht vorgreifen (s. BGH, Beschlüsse vom 22. August 2019 – StB 17/18, juris Rn. 16; vom 18. Dezember 2018 – StB 52/18, BGHSt 64, 1 Rn. 17; vom 19. Januar 2010 – StB 27/09, BGHSt 54, 275 Rn. 60, jeweils mwN). In einem derartigen Zweifelsfall dürfen diffizile Beweiswürdigungsfragen nicht im Zuge einer vorläufigen Tatbewertung auf Aktenbasis, ohne den unmittelbaren Eindruck gerade des Personalbeweises auf das erkennende Gericht, womöglich endgültig entschieden werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2024 – StB 29/24 u.a., juris Rn. 31; vom 19. Januar 2010 – StB 27/09, aaO, Rn. 79; BeckOK StPO/Ritscher, 55. Ed., § 203 Rn. 6; KK-StPO/Schneider, 9. Aufl., § 203 Rn. 5; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 203 Rn. 14 mwN).
20 Lehnt das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, so hat das Beschwerdegericht dessen Wahrscheinlichkeitsurteil und rechtliche Bewertung in vollem Umfang nachzuprüfen sowie die Voraussetzungen der Eröffnung selbständig zu würdigen (s. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2022 – StB 25/22, juris Rn. 14; vom 15. Oktober 2013 – StB 16/13, juris Rn. 16; vom 26. März 2009 – StB 20/08, BGHSt 53, 238 Rn. 24 ff.). Gleiches gilt, soweit sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vor einem Gericht niedriger Ordnung richtet (s. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2025 – StB 75/24 u.a., juris Rn. 38; vom 22. August 2019 – StB 17/18, juris Rn. 11).
21 2. Die dem Senat danach obliegende umfassende Überprüfung hat ergeben, dass die Angeklagte nach vorläufiger Tatbewertung auf der Grundlage des vorliegenden Ermittlungsergebnisses – neben dem vom Oberlandesgericht zu Recht angenommenen hinreichenden Verdacht der Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung betreffend den Tatvorwurf III. 3 der Anklage – in allen drei angeklagten Fällen der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in tatsächlicher Hinsicht hinreichend verdächtig ist (dazu nachfolgend a]); dem abweichenden Wahrscheinlichkeitsurteil des Oberlandesgerichts ist nicht beizutreten (dazu unten b]). In rechtlicher Hinsicht steht das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung dem hinreichenden Tatverdacht weder ganz noch teilweise entgegen (dazu unten c]).
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27 Diese Erkenntnisse zum Nachtatgeschehen belegen das herausragende Vertrauensverhältnis, das Z. zu der Angeklagten und ihrem Ehemann unterhielt. Dies legt nicht zuletzt die Kürze der zwischen den Beteiligten offenbar erforderlichen Kommunikation nahe. Es spricht vieles dafür, dass auf Seiten des Ehepaars Vorinformationen vorhanden waren, die das Vorgehen im Fall der Entdeckung einer Tat des NSU betrafen.
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31 Zudem erscheinen die Angaben der Z. , wonach sie die Mordserie des NSU gegenüber dem Ehemann der Angeklagten (erst) an dem Tag des Todes von B. und M. offengelegt haben will, äußerst fraglich. Für eine Offenbarung just an diesem Tag bestand kein Anlass. Vielmehr dürfte für Z. , die für ihre Flucht auf die weitere Hilfe des Ehemanns angewiesen war, das Risiko einer Offenbarung von bislang verheimlichten Tötungsdelikten gerade zu diesem Zeitpunkt besonders hoch gewesen sein. Es erschließt sich nicht, weshalb sie in diesem Kontext – unter zeitlichem und situativem Handlungsdruck sowie auf Fluchthilfe angewiesen – nicht wie angeblich all die Jahre zuvor als Grund für ihre Flucht auf den tatsächlich an demselben Tag verübten Banküberfall verwiesen, sondern nunmehr alle Taten des NSU gegenüber dem Ehemann offengelegt haben soll. All die Risiken, die aus Sicht des Oberlandesgerichts gegen eine Offenbarung dieser Taten gegenüber dem Ehemann der Angeklagten sprachen, bestanden auch und besonders an diesem Tag.
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33 Unabhängig davon, dass diese Angaben in Widerspruch zu den vorgenannten der Z. stehen, wonach sie ihm am Tag der Flucht selbst von den Taten berichtet haben will (SAO 13.2 Bl. 161), sprechen objektive Beweismittel gegen ihre Richtigkeit:
34 Zum einen ist hier die fremdenfeindliche und antisemitische Einstellung des sich noch im Strafverfahren vor dem Oberlandesgericht München über seinen Verteidiger selbst als „Nationalsozialist mit Haut und Haaren“ bezeichnenden Ehemanns der Angeklagten in den Blick zu nehmen. Sie ging bei ihm so weit, dass er sich die Worte „Die Jew Die“ („Stirb, Jude, stirb“) auf den Bauch tätowieren ließ (SAO 13.2 Bl. 394 f., 426, 478; SAO 6 Bl. 445 ff.). Schon dies lässt das behauptete Erschrecken und den hypothetischen Kontaktabbruch zweifelhaft erscheinen. Zum anderen spricht der bereits dargelegte Umstand, dass noch anderthalb Jahre nach öffentlichem Bekanntwerden der Taten des NSU in dem Wohnzimmer des Ehepaares neben den Bildern der eigenen Kinder eine Zeichnung der verstorbenen NSU-Mitglieder mit dem Zusatz „Unvergessen“ angebracht war, deutlich gegen die Richtigkeit der Angaben des Ehemanns der Angeklagten.
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37 Die Angeklagte war eine von Z. s engsten Vertrauten. Sie wusste von deren Leben zusammen mit B. und M. im Untergrund. Hierfür überließ sie Z. vielfach ihre Personalien zur Nutzung. Sie billigte sogar deren Verwendung gegenüber der Polizei. Sie fügte sich in die konspirative Kommunikation ein. Nach der letzten Tat des NSU waren es die Angeklagte und ihr Ehemann, zu denen Z. während ihrer Flucht – teilweise erfolgreich – Kontakt suchte, um Unterstützung zu erlangen. Nach dem öffentlichen Bekanntwerden der Mordserie des NSU hing eine die verstorbenen NSU-Mitglieder verherrlichende Zeichnung neben den Kinderbildern der Eheleute in deren Wohnzimmer. Insbesondere auch dies legt nahe, dass die Angeklagte die ideologische Haltung ihres Ehemanns und der NSU-Mitglieder teilte.
38 Dieses Gesamtbild begründet bei vorläufiger Tatbewertung nicht nur die bloße Möglichkeit, sondern die Wahrscheinlichkeit, dass sich in der Hauptverhandlung wird nachweisen lassen, dass die Angeklagte bei der Vornahme ihrer Unterstützungshandlungen in das Wirken der NSU-Mitglieder eingeweiht war und um die Mordanschläge der terroristischen Vereinigung wusste.
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41 Bei dieser Prognoseentscheidung ist in Betracht zu ziehen, dass Indizien einander ergänzen und verstärken; gerade infolge einer Häufung und wechselseitigen Durchdringung können sie Bedeutung für die Erwartung haben, ob das erkennende Gericht aufgrund der Hauptverhandlung eine Überzeugung wird gewinnen können (vgl. BGH, Urteile vom 22. Juli 2008 – 5 StR 61/08, juris Rn. 11; vom 2. Dezember 2015 – 1 StR 292/15, juris Rn. 9; Beschluss vom 22. Februar 2018 – AK 4/18 u.a., juris Rn. 25). Dies gilt namentlich für innere Tatsachen, die von vorneherein nicht der unmittelbaren Wahrnehmung anderer zugänglich sind. Auf sie kann im Fall eines bestreitenden oder schweigenden Angeklagten allein aufgrund von Verhaltensweisen und Äußerungen rückgeschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1983 – 5 StR 673/83, StV 1984, 61; LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 5 mwN). Einzelnen Umständen darf nicht insgesamt eine Bedeutung für den wahrscheinlichen Tatnachweis mit der Begründung abgesprochen werden, es handele sich nicht um „sichere“, „eindeutig belastende“ oder „zweifelsfrei belastende“ Indizien (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 – 1 StR 292/15, juris Rn. 10).
42 Das Oberlandesgericht hat es für überwiegend wahrscheinlich gehalten, dass die Angeklagte die ideologische Überzeugung von Z. , B. und M. teilte, sie die Mordanschläge im Fall der Kenntnis gebilligt hätte, deren Offenbarung durch die NSU-Mitglieder psychologisch nachvollziehbar gewesen wäre, und ihr Ehemann ebenso wie Z. ein Motiv für entlastende falsche Angaben gehabt hat. Es besteht kein Anlass, der Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts die – sich teilweise sogar widersprechenden – Bekundungen der beiden genannten Auskunftspersonen zu einer erst nachträglichen beziehungsweise ganz unterbliebenen Offenbarung der terroristischen Aktivitäten zugrunde zu legen, nur weil im Zwischenverfahren ein unmittelbarer Beweis für ihre Wahrheitswidrigkeit nicht ersichtlich ist.
43 Die kleinteilige Betrachtung der im Ermittlungsverfahren angefallenen Erkenntnisse durch das Oberlandesgericht geht hingegen weit über eine vorläufige Tatbewertung hinaus. Sie hat den Charakter einer für die volle richterliche Überzeugung gebotenen Beweiswürdigung nach abgeschlossener Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung. Augenfällig wird dies etwa an den Ausführungen, der Staatsschutzsenat wolle im Hinblick auf den Vorsatz des Ehemanns der Angeklagten aus den vorhandenen Indizien die – möglichen – Schlüsse nicht ziehen, die das Oberlandesgericht München in dem Verfahren gegen ihn nach mehr als fünfjähriger Hauptverhandlung gezogen und eingehend dokumentiert hatte (SAO 1.5 Bl. 496 ff.).
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45 Für die wahrscheinliche Unterstützung einer terroristischen Vereinigung, die mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren geahndet wird, sieht § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB grundsätzlich eine Verjährungsfrist von zehn Jahren vor. Vorliegend ist die Verjährung jedenfalls unterbrochen worden durch die richterliche Anordnung der Durchsuchung der Person und Wohnräume der Angeklagten vom 20. März 2013 (SAO 6 Bl. 291 ff.), die Anordnung der richterlichen Vernehmung der Angeklagten mit Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 6. Februar 2023 (SAO 1 Bl. 312 f.) und die Erhebung der öffentlichen Klage am 26. Februar 2024 (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6 StGB). Gemäß § 78c Abs. 3 Satz 1 StGB begann nach jeder dieser Unterbrechungshandlungen die Verjährung von neuem, begrenzt durch die absolute Verfolgungsverjährung im Sinne des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, die für die drei Straftaten nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 StGB erst 20 Jahre nach der jeweiligen Tatbeendigung (§ 78a StGB) eintritt. Für die wahrscheinliche Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB bereits die gesetzliche Verjährungsfrist 20 Jahre.
46 3. Angesichts des danach bestehenden hinreichenden Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in drei Fällen ist die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG eröffnet. Die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Dresden folgt aus § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 5 Satz 1 GVG, weil die Tatorte der angeklagten Taten und der Wohnort der Angeklagten im dortigen Bezirk liegen.
III.
47 Um die Unvoreingenommenheit des Tatgerichts zu wahren, ist es unter den gegebenen Umständen sachdienlich, von der Möglichkeit des § 210 Abs. 3 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen und zu bestimmen, dass die Hauptverhandlung vor einem anderen Senat des Oberlandesgerichts stattzufinden hat. Diesem obliegt die nach § 122 Abs. 2 Satz 2 GVG zu treffende Entscheidung über seine Besetzung in der Hauptverhandlung.
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