BGH, Beschluss vom 15.05.2025 – IX ZB 1/24 – Anforderungen an die Form der Einreichung bestimmender Schriftsätze durch europäische Rechtsanwälte im deutschen Zivilverfahren…
KORE714192025 ECLI:DE:BGH:2025:150525BIXZB1.24.0 BGH 9. Zivilsenat 20250515 IX ZB 1/24 Beschluss § 11 Abs 1 S 1 AVAG, § 27 Abs 1 S 1 EuRAG, § 28 Abs 1 EuRAG, § 29 Abs 1 EuRAG, § 29 Abs 3 EuRAG, § 78 Abs 1 S 1 ZPO, § 78 Abs 3 ZPO, § 129 Abs 1 ZPO, § 130 ZPO, § 130d S 1 ZPO, § 569 Abs 2 S 1 ZPO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO, § 574 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 1062 Abs 1 Nr 4 ZPO, § 1065 Abs 1 S 1 ZPO, § 75 Nr 3 ZPO AUT, § 2 Abs 4 S 1 ZPVtrAUTAG, § 2 Abs 4 S 2 ZPVtrAUTAG vorgehend OLG München, 12. Dezember 2023, Az: 25 W 1235/23vorgehend LG Traunstein, 20. September 2023, Az: 1 O 535/23nachgehend BGH, 1. September 2025, Az: IX ZB 1/24, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Anforderungen an die Form der Einreichung bestimmender Schriftsätze durch europäische Rechtsanwälte im deutschen Zivilverfahren 1. Zur Wahrung des Schriftlichkeitserfordernisses für bestimmende Schriftsätze durch Zeichnung im Rubrum des Schriftsatzes durch einen österreichischen Rechtsanwalt.
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Dezember 2023 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 20. September 2023 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
I.
1 Mit Zahlungsbefehl des Bezirksgerichts Ried im Innkreis vom 12. Dezember 1995 wurde der Antragsgegner in der Republik Österreich zur Begleichung einer Forderung von 20.589,20 öS nebst Zinsen sowie zur Zahlung von Kosten in Höhe von 2.709,68 öS verpflichtet. Auf Antrag des Antragstellers vom 13. März 2023 hat das Landgericht Traunstein am 20. September 2023 beschlossen, dass der Zahlungsbefehl mit der Vollstreckungsklausel zugunsten des Antragstellers als Rechtsnachfolger der ursprünglichen Titelgläubigerin, der H. , zu versehen sei.
2 Der Beschluss des Landgerichts ist dem Antragsgegner am 7. Oktober 2023 zugestellt worden. Bereits am 6. Oktober 2023 ging per Telefax ein Schriftsatz der Instanzbevollmächtigten des Antragsgegners, einer österreichischen Rechtsanwaltsgesellschaft, beim Landgericht ein. Der Schriftsatz vom 6. Oktober 2023 ging noch einmal per Post am 11. Oktober 2023 beim Landgericht ein. Dem Schriftsatz war ein (vollständiges) Rubrum vorangestellt. Das Rubrum wies die Rechtsanwaltsgesellschaft als Vertreterin des Antragsgegners aus. Die maschinenschriftliche Bezeichnung der Rechtsanwaltsgesellschaft im Rubrum war handschriftlich durch einen Rechtsanwalt der Gesellschaft unterschrieben. Inhaltlich enthielt der Schriftsatz dem Antragsgegner zugeschriebene Mitteilungen, nämlich die Bekanntgabe der Vollmachtserteilung an die Rechtsanwaltsgesellschaft und einen namentlich benannten Rechtsanwalt der Gesellschaft, eine Äußerung zur Sache und den Antrag, die beantragte Vollstreckbarerklärung des Zahlungsbefehls ab- oder zurückzuweisen.
3 Das Landgericht hat den Schriftsatz als Beschwerde gegen seinen Beschluss vom 20. September 2023 gewertet und die Sache an das Oberlandesgericht abgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
4 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Verwerfung der Erstbeschwerde als unzulässig.
5 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
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9 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Beschwerdegericht hätte nicht in der Sache entscheiden dürfen. Die Erstbeschwerde war unzulässig.
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11 Die Beschwerdeschrift sei auch form- und fristgemäß eingereicht worden. Insbesondere gelte für den zeichnenden Rechtsanwalt als dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt ohne deutsche Zulassung nicht die in § 130d ZPO vorgesehene Nutzungspflicht.
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GmS-OGB, Beschluss vom 5. April 2000 - GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160, 161 f). In diesem Sinne ist auch das Schriftlichkeitserfordernis auszulegen, soweit es durch prozessrechtliche Vorschriften zwingend gefordert wird. Die Schriftlichkeit soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (GmS-OGB, Beschluss vom 30. April 1979 - GmS-OGB 1/78, BGHZ 75, 340, 348 f; vom 5. April 2000, aaO S. 162;
BGH, Beschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 424/14, NJW 2015, 1527 Rn. 7).
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18 (a) Auch das österreichische Verfahrensrecht kennt ein Schriftlichkeitserfordernis. Nach § 75 Nr. 3 der österreichischen Zivilprozessordnung hat jeder Schriftsatz die Unterschrift der Partei selbst oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten, im Anwaltsprozess im Grundsatz die des Anwalts zu enthalten. Die Unterschrift kann nach § 58 Abs. 4 der österreichischen Geschäftsordnung für die Gerichte der I. und II. Instanz - als Rubrumsunterschrift - auf der ersten Seite des Schriftsatzes oder an dessen Schluss erfolgen. Für das österreichische Verfahrensrecht erübrigt sich daher die Diskussion, ob eine Unterschrift den Inhalt des Schriftsatzes räumlich abschließen muss (vgl. Fasching/Konecny/Schneider, Zivilprozessgesetze, 2016, § 75 ZPO Rn. 36).
19 (b) Vor diesem Hintergrund können bei Vorliegen einer Rubrumsunterschrift eines österreichischen Rechtsanwalts aus dem entsprechenden Schriftsatz sowohl der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, als auch die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden. Da sich der österreichische Rechtsanwalt einer im österreichischen Recht ausdrücklich vorgesehenen Form der Unterschrift bedient, steht - vorbehaltlich abweichender Anhaltspunkte im Einzelfall - zugleich fest, dass es sich bei dem Schriftsatz nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass er mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist.
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23 (a) Der Anwaltszwang folgt aus § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO; ein Ausnahmefall des § 78 Abs. 3 ZPO liegt nicht vor. Anders als § 11 Abs. 1 Satz 1 AVAG sieht § 2 Abs. 4 Satz 1 des Ausführungsgesetzes die Einlegung der Beschwerde durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle nicht vor. Auch § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entbindet vorliegend nicht vom Anwaltszwang. Das Verfahren war auch im ersten Rechtszug vor dem Landgericht als Anwaltsprozess zu führen.
24 (b) Unerheblich ist, dass das vom Antragsteller angerufene Landgericht sachlich nicht zuständig war. Zuständig ist gemäß § 1 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes das Amtsgericht oder das Landgericht, das für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs zuständig sein würde. Das war hier das Amtsgericht, weil die zu vollstreckende Hauptforderung umgerechnet weniger als 5.000 € betrug (§ 23 Nr. 1 GVG). Bei § 78 ZPO handelt es sich indes um eine formale Ordnungsvorschrift (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1982 - VII ZR 55/82, BGHZ 86, 160, 163 f; Beschluss vom 20. Juni 2000 - X ZB 11/00, NJW 2000, 3356, 3357; vom 22. April 2008 - X ZB 18/07, NJW-RR 2008, 1290 Rn. 9). Wann und in welcher Weise sich die Parteien eines Rechtsstreits durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen und welche Voraussetzungen diese erfüllen müssen, richtet sich daher im Grundsatz nach rein formalen Gesichtspunkten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2000, aaO). Formaler Gesichtspunkt für den sachlichen Anwendungsbereich des § 78 Abs. 1 ZPO ist, wo das Verfahren anhängig war oder anhängig gemacht werden sollte (vgl. Stein/Jonas/Jacoby, ZPO, 23. Aufl., § 78 Rn. 17). Hingegen kommt es nicht darauf an, wo das Verfahren richtigerweise hätte anhängig gemacht werden müssen.
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26 Der Grundsatz der Meistbegünstigung findet auch Anwendung, wenn - wie hier - das Gericht nach dem von ihm angewandten Verfahrensrecht die Entscheidungsart zwar zutreffend gewählt hat, der Fehler jedoch auf der Anwendung falschen Verfahrensrechts beruht. Denn auch in diesen Fällen ist das Vertrauen der Beteiligten auf die Richtigkeit der gewählten Entscheidungs- oder Verfahrensform schutzwürdig (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2011 - XII ZB 553/10, NJW-RR 2011, 939 Rn. 13). Da das Landgericht das Verfahren unrichtig nach dem AVAG behandelt hat, durfte demnach der Antragsgegner darauf vertrauen, dass die Beschwerde auch zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AVAG, § 78 Abs. 3 ZPO) und daher ohne das Einvernehmen mit einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann.
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31 (a) Ob der dienstleistende europäische Rechtsanwalt der Nutzungspflicht des § 130d Satz 1 ZPO unterliegt, wird im Schrifttum unterschiedlich beantwortet. Zum Teil wird der dienstleistende europäische Rechtsanwalt von der Nutzungsplicht ausgenommen (Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 45. Aufl., § 130d Rn. 1a; Vollkommer, MDR 2022, 747, 750). Überwiegend wird hingegen von einer Nutzungspflicht ausgegangen (Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., 130d Rn. 3; jurisPK-ERV/Biallaß, 2023, § 130d ZPO Rn. 11; Fritzsche, NZFam 2022, 1, 3; ebenso FG Nürnberg, DStRE 2024, 492 Rn. 18 f für § 52d Satz 1 FGO).
32 (b) Die überwiegende Ansicht ist richtig. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 EuRAG hat der dienstleistende europäische Rechtsanwalt im Zusammenhang mit der Vertretung oder Verteidigung eines Mandanten im Bereich der Rechtspflege oder vor Behörden die Stellung eines Rechtsanwalts, insbesondere dessen Rechte und Pflichten, soweit diese nicht die Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer sowie die Kanzlei betreffen. Die Vorschrift stellt den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt mit dem in Deutschland niedergelassenen Anwalt im Hinblick auf dessen Rechte und Pflichten gleich.
33 Die Gleichstellung bewirkt, dass der dienstleistende europäische Rechtsanwalt im Grundsatz ebenso wie der in Deutschland niedergelassene der Nutzungspflicht des § 130d Satz 1 ZPO unterliegt. § 130d ZPO soll für Rechtsanwälte und andere vertretungsberechtigte Personen, soweit ihnen ein spezieller, sicherer Übermittlungsweg zu den Gerichten zur Verfügung steht, die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr mit Gerichten verpflichtend machen (vgl. BT-Drucks. 17/2634 S. 20). Eine von der Nutzungspflicht entbindende Ausnahmevorschrift enthalten die Regelungen des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland nicht. § 27a Abs. 1 Satz 1 EuRAG sieht vielmehr vor, dass der dienstleistende europäische Rechtsanwalt die Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs beantragen kann. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Gesetzgeber im Blick auf die am 1. Januar 2018 eingetretene passive Nutzungspflicht alle im Zivilprozess auftretenden Anwälte, somit auch dienstleistende europäische Rechtsanwälte, für verpflichtet hielt, einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente zu eröffnen (vgl. BT-Drucks. 18/9521, S. 156). Deshalb sollte auch für dienstleistende europäische Rechtsanwälte die Möglichkeit geschaffen werden, ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach eingerichtet zu bekommen (vgl. BT-Drucks. 18/9521, aaO).
34 Was für die passive Nutzungspflicht gilt, findet im Grundsatz Anwendung auch auf die seit dem 1. Januar 2022 geltende aktive Nutzungspflicht. Die im Allgemeinen von den Art. 56 ff AEUV und im Besonderen durch die Richtlinie des Rates 77/249/EWG vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. EG L 78, S. 17) geschützte Dienstleistungsfreiheit steht dem nicht entgegen. Dem europäischen Rechtsanwalt muss lediglich ermöglicht werden, unter den für die in Deutschland niedergelassenen Rechtsanwälte geltenden Bedingungen tätig zu werden (vgl. Art. 57 Abs. 3 AEUV; Art. 4 Abs. 1 der RL 77/249/EWG; EuGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - C-99/16, NJW 2017, 3285 Rn. 24 f). Deshalb setzen sich Sinn und Zweck der aktiven Nutzungspflicht - die Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs durch Vermeidung erheblicher Druck- und Scanaufwände bei Gerichten und bei Rechtsanwälten (vgl. BT-Drucks. 17/12634, S. 27) - auch im Blick auf die Tätigkeit des dienstleistenden europäischen Rechtsanwalts durch.
35 (c) Im Streitfall muss nicht entschieden werden, ob die Dienstleistungsfreiheit Ausnahmen von der aktiven Nutzungspflicht (§ 130d ZPO) für dienstleistende europäische Rechtsanwälte gebietet. Ob diesen stets zugemutet werden kann, eine Möglichkeit zur Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten oder dies die Ausübung ihrer Dienstleistungsfreiheit im Einzelfall behindert oder weniger attraktiv macht (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - C-99/16, NJW 2017, 3285 Rn. 26), muss nicht beantwortet werden. Ein Sachverhalt, der die Annahme einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nahelegen könnte, die nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Mai 2017, aaO Rn. 34 ff), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
III.
36 Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Die Erstbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
Schoppmeyer Röhl Schultz Selbmann Weinland http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE714192025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public