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BGH 3 StR 551/24

KORE714352025 ECLI:DE:BGH:2025:040325B3STR551.24.0 BGH 3. Strafsenat 20250304 3 StR 551/24 Beschluss § 22 StGB, § 249 StGB, § 250 StGB vorgehend LG Koblenz, 22. Juli 2024, Az: 12 KLs 2030 Js 72565/23

§ 22Ansetzen 5; vom 25. Oktober 2012 – 4 St

R 346/12,

§ 22Ansetzen 36 Rn. 14; Beschluss vom 29. November 2022 – 3 St

R 238/22,

§ 281Überlassen 1 Rn. 26; jeweils mw

N). Mittäter treten einheitlich in das Versuchsstadium ein, sobald einer von ihnen zur tatbestandlichen Ausführungshandlung ansetzt (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 6. September 1989 – 3 StR 268/89, BGHSt 36, 249, 250; vom 12. Dezember 2023 – 3 StR 422/23,

/22 Ansetzen 42 Rn. 11). 9 Hieran gemessen können die Aktivitäten der Angeklagten lediglich Vorbereitungshandlungen gewesen sein, die den Tatbestand der Verabredung eines Verbrechens erfüllen mögen (§ 30 Abs. 2 StGB), nicht aber dessen Versuch. Denn nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen bleiben die zeitlichen und räumlichen Verhältnisse sowie das Vorstellungsbild der Angeklagten letztlich unklar. 10 In dem gestreckten Ablauf, in dem die Angeklagten zunächst einigen Aufwand betrieben, um den Raub vorzubereiten, bedurfte es für den Erfolg aus ihrer Sicht eines wesentlichen Zwischenschritts: Das Opfer musste an dem vereinbarten Treffpunkt bei dem wartenden E. eintreffen, wo der Überfall stattfinden sollte. Ob diese Hürde genommen war, bevor sich die Angeklagten auf den Abbruch verständigten, lassen die Urteilsgründe offen. Denn sie erläutern nicht, wie weit sich das potenzielle Opfer bereits räumlich angenähert hatte, als die Angeklagten ihren Tatplan verwarfen. Nahe liegt, dass E. den Beifahrer von Weitem oder jedenfalls zu einem Zeitpunkt ausmachte, in dem die Männer noch im Wagen saßen. In diesem Moment bildeten die Distanz und der Schutz durch den PKW ein Hindernis für die Gewaltanwendung. Sollten die Angeklagten die Tatausführung bereits jetzt gestoppt haben, wären die potentiellen Opfer räumlich und zeitlich noch außerhalb der Gefahrenzone gewesen. 11 Die Feststellungen lassen auch die subjektiven Umstände offen. So bleibt unklar, ob E. nach seiner Vorstellung zum Zeitpunkt des Abbruchs bereits die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschritten hatte. Dagegen spricht, dass er durchgehend mit M. telefonierte, für einen sofortigen Angriff also offenbar noch nicht präpariert war. Außerdem stellten die Angeklagten verschiedene Abwägungen an, was ebenfalls darauf hindeutet, dass die Entscheidung zum Start noch nicht gefallen war. Schließlich wusste E. nicht, welcher der zwei ankommenden Männer hätte überfallen werden müssen, denn er hatte mit dem Interessenten vorher nur telefoniert. Dies alles lässt es jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheinen, dass es für ihn eines weiteren Willensimpulses bedurft hätte, um tatsächlich mit der Gewaltanwendung zu beginnen. 12 Soweit das Landgericht die Kontaktaufnahme des einen Mannes mit E. als Beleg dafür angeführt hat, dass es „nach dem Plan der Angeklagten … in diesem Moment keine weiteren wesentlichen Zwischenschritte geben“ sollte, mithin die Schwelle zum „jetzt geht´s los“ bereits überschritten war (UA 58), hat es verkannt, dass die Angeklagten ihren Tatplan verworfen hatten, bevor der Interessent E. ansprach. 13 3. Fall 3 bedarf danach neuer Verhandlung und Entscheidung. Dies bringt auch die Gesamtstrafenaussprüche zu Fall. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie eigene Feststellungen zu ermöglichen. Schäfer Erbguth Kreicker RiBGH Dr. Voigt befindetsich im Urlaub und ist deshalbgehindert zu unterschreiben. Schäfer Munk http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE714352025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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