KORE714362025 ECLI:DE:BGH:2025:280525BIVZB24.24.0 BGH 4. Zivilsenat 20250528 IV ZB 24/24 Beschluss § 254 ZPO, § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 511 Abs 4 S 1 ZPO, § 709 ZPO, § 63 Abs 3 GKG, § 22 JVEG vorgehend OLG Frankfurt, 22. Juli 2024, Az: 12 U 33/24vorgehend LG Darmstadt, 1. Februar 2024, Az: 9 O 18/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Stufenklage auf Pflichtteil: Beschwerdewert bei Verurteilung zur Auskunftserteilung Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli 2024 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt. 1 I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte als Erbin einen Pflichtteilsanspruch im Wege der Stufenklage geltend. Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil verurteilt, der Klägerin Auskunft über Bestand und Wert des Nachlasses durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses zu erteilen, das auch alle ergänzungspflichtigen Schenkungen und unter Abkömmlingen ausgleichungspflichtigen Zuwendungen der Erblasserin sowie alle Güterstände, in denen die Erblasserin während ihrer Ehezeit gelebt hat, umfasst. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht, nachdem es den Streitwert für das Berufungsverfahren auf "bis zu 400 €" festgesetzt hatte, als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde. 2 II. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Mindestbeschwer für das Berufungsverfahren von 600 € nicht erreicht sei. Bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung bemesse sich der Wert der Beschwer nach dem Interesse der verurteilten Partei an der Nichterteilung der Auskunft. Dabei sei im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der Auskunft erfordere. Anhaltspunkte dafür, dass dieser hier den Wert von "bis zu 400 €" überschreite, seien nicht ersichtlich. Lege man den Stundensatz gemäß § 22 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) in Höhe von höchstens 25 € und den von der Beklagten geschilderten Aufwand von acht Stunden zugrunde, komme man auf einen Wert von 200 €. Die Beklagte müsse sich hier zur Auskunftserteilung keiner fremden Hilfe bedienen. 3 III. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist im Übrigen nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ist insbesondere nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt die Beklagte nicht in ihren Verfahrensgrundrechten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) oder auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und verstößt nicht gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG). 4 Das Berufungsgericht ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Beurteilung gelangt, der Wert des Beschwerdegegenstandes der von der Beklagten eingelegten Berufung erreiche den gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Wert von über 600 € nicht. 5 1. Im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Hierbei kommt es grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordert (Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 2024 - IV ZB 29/23, ZEV 2024, 832 Rn. 6; vom 18. September 2024 - IV ZB 18/23, ZEV 2024, 828 Rn. 7; jeweils m.w.N.). Zur Bewertung des anfallenden Zeitaufwands ist in der Regel auf die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Regelungen des JVEG zurückzugreifen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 2024 aaO; vom 18. September 2024 aaO). Kosten für die Hinzuziehung von sachkundigen Hilfspersonen können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung allein nicht in der Lage ist. Das kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei Angaben zu größeren Unternehmensbeteiligungen für länger zurückliegende Zeiträume (Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 2024 aaO; vom 13. April 2016 - IV ZB 40/15, juris Rn. 5; vom 10. März 2010 - IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6). 6 2. Soweit das Rechtsmittelinteresse - wie hier - gemäß den §§ 2, 3 ZPO festzusetzen ist, kann die Bewertung durch das Berufungsgericht im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Das ist insbesondere der Fall, wenn das Berufungsgericht maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder etwa erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nicht festgestellt hat (Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2024 - IV ZB 29/23, ZEV 2024, 832 Rn. 7 m.w.N.). 7 3. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und ohne Überschreitung der dem Tatrichter gezogenen Grenzen einen 600 € nicht übersteigenden Wert des Beschwerdegegenstandes angenommen. Die durch die Beklagte im Zusammenhang mit der Bewertung ihrer Beschwer gerügten Gehörsverstöße liegen nicht vor. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.