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BGH 2 StR 118/25

KORE714442025 ECLI:DE:BGH:2025:070525U2STR118.25.0 BGH 2. Strafsenat 20250507 2 StR 118/25 Urteil vorgehend LG Marburg, 9. August 2024, Az: 1 KLs 11343/20 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Rev

§ 244Abs.

2 Strafrahmenwahl 1, und vom 26. Mai 1999 –

§ 177Strafrahmenwahl 1).

Es ist indes nicht verpflichtet, den jeweils für den Angeklagten günstigeren Strafrahmen zugrunde zu legen; vielmehr unterliegt seiner pflichtgemäßen Entscheidung, welchen Strafrahmen es wählt (vgl. BGH, Urteile vom 3. Mai 1966 – 5 StR 173/66, BGHSt 21, 57, 59, und vom 19. Januar 1982 – 1 StR 734/81, NStZ 1982, 200; Beschluss vom 4. Juni 2015 – 5 StR 201/15,

§ 50Mehrfachmilderung 4; a

A LK-StGB/Schneider,

  1. Aufl., § 50 Rn. 12). 6
  2. Diesen Anforderungen wird die Strafrahmenwahl des Landgerichts nicht gerecht. Die Strafkammer hat den Strafrahmen des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes nach § 21 StGB in allen Fällen gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB verschoben. Sie ist so zu einem Strafrahmen gelangt, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten vorsieht. Den Urteilsgründen, die sich auf die Erwägung beschränken, dass der Absatz 9 des § 177 StGB keinen minder schweren Fall des § 177 Abs. 6 StGB vorsieht, ist nicht zu entnehmen, dass das Landgericht sich bewusst war, dass es sich bei § 177 Abs. 6 StGB um eine Strafzumessungsregelung in Regelfalltechnik handelt und ihm deshalb die Möglichkeit offengestanden hätte, unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes stattdessen die Indizwirkung des Regelbeispiels zu verneinen (BGH, Beschluss vom
  3. Juni 2016 – 2 StR 70/16, StV 2017, 680 mwN). Dies hätte zur Anwendung des Strafrahmens des § 177 Abs. 5 StGB geführt, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren vorsieht. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer ohne den Rechtsfehler zur Anwendung des höheren der beiden Strafrahmen gelangt wäre und auf höhere Einzelstrafen erkannt hätte. 7
  4. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es angesichts des bloßen Wertungsfehlers nicht. 8
  5. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils im Umfang seiner Anfechtung hat Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben (§ 301 StPO). Menges Zeng Meyberg Grube Zimmermann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE714442025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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