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BGH AnwZ (Brfg) 20/24

KORE714472025 ECLI:DE:BGH:2025:270525BANWZ.BRFG.20.24.0 BGH Senat für Anwaltssachen 20250527 AnwZ (Brfg) 20/24 Beschluss vorgehend Anwaltsgerichtshof Rostock, 6. November 2023, Az: 2 AGH 4/22 DEU Bund

§ 161Vw

GO Nr. 123 Rn. 2). Ein Gesichtspunkt kann auch sein, ob sich eine Partei mit der Herbeiführung des erledigenden Ereignisses freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom

  1. Februar 2004 - VI ZR 110/03, MDR 2004, 698 und vom
  2. März 2023 - V ZR 268/21, juris Rn. 1). Auf keinen dieser Gesichtspunkte kann die Kostenverteilung hier indes gestützt werden. 6
  3. Die Beklagte hat sich mit der Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung am
  4. April 2025 nicht in die Rolle der Unterlegenen begeben. Diese Verleihung beruhte auf einem neuen Antrag des Klägers mit einer neuen Fallliste, bei der die Tätigkeiten des Klägers als Verfahrensbeistand für den Nachweis seiner besonderen praktischen Erfahrungen nicht relevant waren. Vielmehr wurden die für die Verleihung notwendigen Fallzahlen - anders als im vorliegenden Verfahren - ohne diese Tätigkeiten erreicht. 7
  5. Eine Kostenentscheidung nach den bei summarischer Prüfung anzunehmenden Erfolgsaussichten entspräche angesichts der dafür erforderlichen Entscheidung ungeklärter Rechtsfragen grundsätzlicher Art nicht der Billigkeit. 8 Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit nach Erledigung des Verfahrens das Gericht von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen doch noch über den Streitstoff zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  6. September 2009 - 20 F 6/09, juris Rn. 3). Hat der Rechtsstreit bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfragen aufgeworfen, kann deshalb der Verfahrensausgang in aller Regel nicht anhand einer nur noch summarischen Prüfung hypothetisch prognostiziert werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  7. Februar 2006 - 1 C 4/05,

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GO Nr. 123 Rn. 3). Unter solchen Umständen entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten zwischen den Parteien entsprechend § 155 Abs. 1 VwGO (i.V.m. § 112c Abs. 1 Satz 1 VwGO) angemessen zu verteilen. 9 Das gilt auch im vorliegenden Fall, in dem der Anwaltsgerichtshof die Berufung zu Recht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (im Hinblick auf die durch den Senat noch nicht entschiedene Frage der Anerkennung der Tätigkeit eines Verfahrensbeistands im Rahmen von § 5 Abs. 1 Buchst. e FAO) gemäß § 112e Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen hatte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2006 - 1 C 4/05,

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GO Nr. 123 Rn. 4). Der Senat hat über diese Frage ebenso wie über weitere Rechtsfragen, die sich in dem Berufungsverfahren gestellt hätten, zwischenzeitlich auch nicht in anderem Zusammenhang rechtsgrundsätzlich entschieden. Vor diesem Hintergrund entspricht es der Billigkeit, die Kosten des gesamten Rechtsstreits im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten gegeneinander aufzuheben. III. 10 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG; insoweit setzt der Senat in ständiger Rechtsprechung den Streitwert mit 12.500 € fest (vgl. nur Urteil vom 27. April 2016, AnwZ (Brfg) 3/16, juris Rn. 16 mwN). Grüneberg http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE714472025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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