GO Nr. 123 Rn. 2). Ein Gesichtspunkt kann auch sein, ob sich eine Partei mit der Herbeiführung des erledigenden Ereignisses freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom
GO Nr. 123 Rn. 3). Unter solchen Umständen entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten zwischen den Parteien entsprechend § 155 Abs. 1 VwGO (i.V.m. § 112c Abs. 1 Satz 1 VwGO) angemessen zu verteilen. 9 Das gilt auch im vorliegenden Fall, in dem der Anwaltsgerichtshof die Berufung zu Recht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (im Hinblick auf die durch den Senat noch nicht entschiedene Frage der Anerkennung der Tätigkeit eines Verfahrensbeistands im Rahmen von § 5 Abs. 1 Buchst. e FAO) gemäß § 112e Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen hatte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2006 - 1 C 4/05,
GO Nr. 123 Rn. 4). Der Senat hat über diese Frage ebenso wie über weitere Rechtsfragen, die sich in dem Berufungsverfahren gestellt hätten, zwischenzeitlich auch nicht in anderem Zusammenhang rechtsgrundsätzlich entschieden. Vor diesem Hintergrund entspricht es der Billigkeit, die Kosten des gesamten Rechtsstreits im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten gegeneinander aufzuheben. III. 10 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG; insoweit setzt der Senat in ständiger Rechtsprechung den Streitwert mit 12.500 € fest (vgl. nur Urteil vom 27. April 2016, AnwZ (Brfg) 3/16, juris Rn. 16 mwN). Grüneberg http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE714472025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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