BGH, Beschluss vom 02.04.2025 – XII ZB 501/24
KORE714582025 ECLI:DE:BGH:2025:020425BXIIZB501.24.0 BGH 12. Zivilsenat 20250402 XII ZB 501/24 Beschluss vorgehend LG Gießen, 12. September 2024, Az: 7 T 258/24vorgehend AG Friedberg (Hessen), 30. Juli 2024, Az: 820 XVII B 350/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 12. September 2024 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufgehoben, soweit das Landgericht die Beschwerde der Betroffenen gegen die vom Amtsgericht Friedberg mit Beschluss vom 30. Juli 2024 angeordnete Betreuung für die Aufgabenbereiche Wohnungsangelegenheiten, Vermögenssorge, Geltendmachung von Ansprüchen auf Sozialleistungen und Regelung behördlicher Angelegenheiten sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post zurückgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.
I.
1 Die 73-jährige Betroffene leidet an einer chronifizierten floriden wahnhaften Störung bzw. differenzialdiagnostisch an einer Spätpsychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Das Amtsgericht hat der Betroffenen deshalb einen Betreuer - sowie einen Verhinderungsbetreuer - mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Regelung des Aufenthalts, Entscheidung über eine freiheitsentziehende Unterbringung, Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen, Wohnungsangelegenheiten, Entscheidung über Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post, Vermögenssorge, Geltendmachung von Ansprüchen auf Sozialleistungen und Regelung behördlicher Angelegenheiten bestellt. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht die amtsgerichtliche Entscheidung hinsichtlich des Aufgabenbereichs der Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen aufgehoben und die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen.
II.
2 Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit die Beschwerde der Betroffenen gegen die Einrichtung einer Betreuung für die Aufgabenbereiche Wohnungsangelegenheiten, Vermögenssorge, Geltendmachung von Ansprüchen auf Sozialleistungen und Regelung behördlicher Angelegenheiten sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post zurückgewiesen worden ist, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
3 1. Die Rechtsbeschwerde beanstandet zu Recht das Fehlen ausreichender Feststellungen des Beschwerdegerichts dazu, dass die Anordnung der Betreuung für die vorgenannten Aufgabenbereiche erforderlich im Sinne von § 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB ist.
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6 2. Die angegriffene Entscheidung kann daher insoweit keinen Bestand haben und ist gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, das weitere Feststellungen zu treffen haben wird. Für das weitere Verfahren, das nicht die Aufhebung der Betreuung, sondern deren erstmalige Einrichtung zum Gegenstand hat, weist der Senat darauf hin, dass eine Anordnung zur Entscheidung über die Postangelegenheiten nach § 1815 Abs. 2 Nr. 6 BGB nur erfolgen kann, wenn und soweit eine Kontrolle der Kommunikation erforderlich ist, um dem Betreuer die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben in der gebotenen Weise zu ermöglichen und damit eine erhebliche Gefährdung von wesentlichen Rechtsgütern des Betroffenen abzuwenden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist - ebenso wie dies für andere Aufgabenbereiche der Fall ist - durch konkrete tatrichterliche Feststellungen zu belegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. August 2024 - XII ZB 46/24 - juris Rn. 10 und vom 19. April 2023 - XII ZB 462/22 - FamRZ 2023, 1057 Rn. 14 f. mwN).
7 Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Guhling Günter Nedden-Boeger Pernice RinBGH Dr. Recknagelist wegen Urlaubs ander Signatur gehindert.
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