BGH, Beschluss vom 26.05.2025 – StB 23/25 – Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund der Fluchtgefahr; Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit 1. Die…
KORE714742025 ECLI:DE:BGH:2025:260525BSTB23.25.0 BGH 3. Strafsenat 20250526 StB 23/25 Beschluss § 112 Abs 2 Nr 2 StPO, § 112 Abs 3 StPO, § 120 Abs 1 S 1 StPO, § 121 Abs 1 S 1 StPO, § 275 Abs 1 S 2 StPO, § 52 Abs 1 StGB, § 129 Abs 2 StGB, § 129a Abs 1 Nr 1 StGB, § 129a Abs 4 StGB DEU Bundesrepublik Deutschland Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund der Fluchtgefahr; Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit 1. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Februar 2024 in Verbindung mit dessen Haftbefehl vom 26. Juli 2021 wird verworfen.
I.
1 Der Angeklagte wurde am 14. Februar 2020 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 15. Februar 2020 ununterbrochen in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tag (3 BGs 91/20), sodann aufgrund des am 28. Juli 2021 verkündeten Haftbefehls des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2021 (5 – 2 StE 7/20).
2 Gegenstand des aktuell vollstreckten Haftbefehls ist neben tateinheitlich begangenen Waffendelikten der Vorwurf, der Angeklagte habe ab dem Spätsommer 2019 bis Februar 2020 als Rädelsführer eine Vereinigung (§ 129 Abs. 2 StGB) gegründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet gewesen seien, Mord oder Totschlag zu begehen, und sich rädelsführerschaftlich an dieser Vereinigung beteiligt (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 52 Abs. 1 StGB).
3 Mit Beschlüssen vom 3. September 2020 (AK 27/20), vom 15. Dezember 2020 (AK 46/20) und vom 25. März 2021 (AK 19/21 u.a.) hat der Senat im besonderen Haftprüfungsverfahren jeweils die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Der Generalbundesanwalt hat am 4. November 2020 Anklage gegen den Angeklagten und elf Mitangeklagte erhoben. Die Hauptverhandlung hat am 13. April 2021 begonnen. Mit Beschlüssen vom 25. August 2021 (StB 30/21), vom 20. September 2022 (StB 39/22) und vom 7. März 2024 (StB 14/24) hat der Senat jeweils eine Haftbeschwerde des Angeklagten verworfen.
4 Am 30. November 2023, dem 173. Verhandlungstag, ist der Angeklagte wegen des im Haftbefehl angeführten Tatgeschehens zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Dagegen hat er Revision eingelegt (3 StR 100/25). Das insgesamt elf Angeklagte betreffende, 1.214 Seiten umfassende Urteil ist am 5. September 2024 auf der Geschäftsstelle des Staatsschutzsenats eingegangen. Es ist dem Verteidiger des Angeklagten am 30. September 2024 zugestellt worden, nachdem der Vorsitzende das Protokoll der Hauptverhandlung am 23. September 2024 fertiggestellt hatte. Mit Schriftsätzen vom 30. November 2023, vom 5. Dezember 2023, vom 22. Oktober 2024 und vom 16. November 2024 haben die Verteidiger des Angeklagten das Rechtsmittel mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet. Am 31. Januar 2025 hat der Vorsitzende die Übersendung der Akten an den Generalbundesanwalt verfügt. Nach Eingang der Revisionsschriften sowie derer von sieben Mitangeklagten bei dem Generalbundesanwalt am 6. März 2025 hat dieser jeweils unter dem 3. April 2025 eine Antragsschrift verfasst und diese mit bislang 43 Stehordnern Gerichtsakten, sechs Stehordnern Verhandlungsprotokoll sowie sieben Stehordnern Haft-Sachakten an den Bundesgerichtshof versandt, dem sie am 29. April 2025 zugegangen sind.
5 Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 27. April 2025 hat der Angeklagte erneut Haftbeschwerde erhoben. Mit dieser wendet er sich im Wesentlichen gegen die Verhältnismäßigkeit des weiteren Vollzugs der Untersuchungshaft. Er vertritt die Ansicht, aufgrund „verschiedene[r] rechtsstaatswidrige[r] Verfahrensverzögerungen“ seien von der verhängten Freiheitsstrafe „sicher mindestens insgesamt zwölf Monate als verbüßt anzusehen“; „bei verbleibenden weniger als zehn Monaten bis zur rechnerischen Vollverbüßung“ stehe ein „Überhang“ im Raum. Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
6 Die nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 306 Abs. 1 StPO) Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
7 1. Der Angeklagte ist der ihm im angefochtenen Haftbefehl angelasteten Tat weiterhin dringend verdächtig. Der dringende Verdacht wird hier durch das verurteilende Erkenntnis hinreichend belegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2024 – StB 14/24, juris Rn. 6; vom 5. Oktober 2022 – StB 41/22, juris Rn. 11; vom 30. Mai 2018 – StB 12/18, NStZ-RR 2018, 255; jeweils mwN). Nunmehr liegt die Urteilsurkunde vor.
8 2. Die Haftgründe der Fluchtgefahr und der Schwerkriminalität sind immer noch gegeben.
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15 3. Der Vollzug der Untersuchungshaft steht nach wie vor nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO; zu den insoweit nach st. Rspr. geltenden Maßstäben s. etwa BGH, Beschluss vom 20. April 2022 – StB 16/22, NStZ-RR 2022, 209, 210 mwN). Die in der Beschwerdeschrift und der weiteren Stellungnahme genannten Einwände verfangen nicht.
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BGH, Beschluss vom 19. März 2013 – StB 2/13, juris Rn. 13 f.; BVerfG, Beschlüsse vom 13. Mai 2009 – 2 BvR 388/09, BVerfGK 15, 474, 480; vom 29. Dezember 2005 – 2 BvR 2057/05, BVerfGK 7, 140, 154 ff.; jeweils mwN). Je nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 – 1 StR 21/11, wistra 2011, 348 Rn. 14) können die Schwere und die Art des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens, die Art und Weise der Ermittlungen, das Verhalten des Beschuldigten sowie das Ausmaß der mit dem andauernden Verfahren verbundenen Belastungen für den Beschuldigten von Bedeutung sein. Zu würdigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung (vgl.
BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 – 1 StR 445/03, NStZ 2004, 504 Rn. 7 ff. mwN).
18 Dabei verliert das Beschleunigungsgebot seine Bedeutung nicht durch den Erlass des erstinstanzlichen Urteils. Es gilt vielmehr für das gesamte Strafverfahren. Allerdings vergrößert sich mit der Verurteilung das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs, da aufgrund der gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Verurteilten als erwiesen angesehen worden ist. Der Umstand, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, steht dem nicht entgegen. Denn die Einlegung eines Rechtsmittels hindert lediglich die Vollstreckung der durch das angegriffene Urteil ausgesprochenen Sanktionen; sie beseitigt indessen nicht die Existenz des angegriffenen Urteils und damit den Umstand, dass auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens bereits ein Schuldnachweis als gelungen erachtet worden ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Mai 2009 – 2 BvR 388/09, BVerfGK 15, 474, 480 f. mwN; vom 29. Dezember 2005 – 2 BvR 2057/05, BVerfGK 7, 140, 161 f.).
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21 Dabei geht der Angeklagte im Ansatz zutreffend davon aus, dass auch die Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 StPO Ausdruck des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatzes ist. Das Gebot der bestmöglichen Verfahrensförderung ergreift den Prozess der Urteilserstellung. § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO gibt keine Regelfristen, sondern Höchstfristen vor, welche nur ausgeschöpft werden dürfen, wenn zwingende Gründe dies erfordern (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1991 – 4 StR 436/91, NStZ 1992, 398, 399; BVerfG, Beschluss vom 29. Dezember 2005 – 2 BvR 2057/05, BVerfGK 7, 140, 158 f.). Soweit es danach als mit dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen unvereinbar erachtet wird, die Urteilserstellung „von vornherein“ auf das zeitlich fixierte Ende der Frist des § 275 Abs. 1 StPO auszurichten (vgl.
BVerfG aaO Rn. 69), besteht allerdings für eine solche Vorgehensweise hier kein Anhaltspunkt. Die – zumal lediglich weitgehende – Ausschöpfung der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Alternative 2 StPO rechtfertigt angesichts der maßgeblich durch die Vielzahl der Beteiligten und den Umfang der Sache bestimmten Komplexität des Verfahrensstoffs nicht bereits für sich genommen die Annahme einer verfahrensrechtlich unzulässigen Fristenplanung. Die vorgenannte Vielschichtigkeit der Verfahrensführung trägt zugleich die Fertigstellung des Protokolls der sich über 173 Verhandlungstage erstreckenden Hauptverhandlung bis zum 23. September 2024 (§ 273 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006 – 2 BvR 170/06, BVerfGK 7, 421, 430).
22 Der sich aus § 347 StPO ergebenden Verpflichtung, die Akten so schnell wie möglich dem Revisionsgericht zur Entscheidung vorzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 – 3 StR 104/87, BGHSt 35, 137, 138 f.), ist mit Blick auf die – hinsichtlich der einzelnen Revisionsführer teilweise differierenden – Fristläufe der § 345 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, § 347 Abs. 1 Satz 2 StPO gleichfalls genügt worden. Dabei war die Strafkammer gehalten, den Ablauf der Fristen zur Revisionsbegründung zunächst abzuwarten, um die Notwendigkeit der Abgabe dienstlicher Äußerungen auf etwa erhobene Verfahrensrügen hin prüfen zu können (vgl. Nr. 162 Abs. 2 Satz 7 RiStBV).
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24 Zudem hat der Vorwurf der rädelsführerschaftlichen Gründung einer terroristischen Vereinigung, der rädelsführerschaftlichen Beteiligung an derselben und des unerlaubten Waffenbesitzes, jeweils im konkreten Zusammenhang mit Planungen zu todbringenden Anschlägen aus rechtsextremistischen, rassistischen und verfassungsfeindlichen Motiven, eine hohe Bedeutung. Vor diesem Hintergrund kommt bei der Abwägung neben dem Freiheitsgrundrecht des Angeklagten dem ebenfalls im Grundgesetz verankerten Legalitätsprinzip ein besonderes Gewicht zu; dieses gebietet die Aufklärung und Ahndung von Straftaten (vgl. zur Unterstützung einer terroristischen Vereinigung BGH, Beschluss vom 20. April 2022 – StB 16/22, NStZ-RR 2022, 209, 211).
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Berg Hohoff Munk http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE714742025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public