KORE714802025 ECLI:DE:BGH:2025:230425B5STR422.24.0 BGH 5. Strafsenat 20250423 5 StR 422/24 Beschluss § 55 Abs 1 StGB, § 78 Abs 1 S 1 StGB, § 78 Abs 3 Nr 3 StGB, § 78a StGB, § 78c Abs 1 S 1 Nr 1 StGB,
§ 78cAbs. 4 Bezug 1; vom 3. Mai 2011 – 3 St
R 33/11,
§ 78cAbs. 4 Bezug 2). 15
(2)Der verjährungsunterbrechenden Wirkung hinsichtlich sämtlicher abgeurteilter Taten steht nicht entgegen, dass in den Durchsuchungsbeschlüssen der Tatvorwurf der Bestechung im geschäftlichen Verkehr nicht ausdrücklich bezeichnet wurde. 16 Die Unterbrechungswirkung erstreckt sich auf die Tat im prozessualen Sinne, nicht nur auf die einzelne Gesetzesverletzung. Ohne Bedeutung ist es insoweit, wie das die Unterbrechungshandlung vornehmende Strafverfolgungsorgan die Tat rechtlich beurteilt und ob sich der Sachverhalt oder seine rechtliche Einordnung nachträglich verändern, sofern nur die Identität der Tat gewahrt bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom
- August 2017 – 1 StR 218/17, NStZ 2019, 602 f.). Entscheidendes Kriterium für die sachliche Reichweite der Unterbrechungswirkung ist der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden. Für dessen Bestimmung ist der Zweck der jeweiligen Untersuchungshandlung maßgeblich, der anhand des Wortlauts der Maßnahme und des sich aus dem sonstigen Akteninhalt ergebenden Sach- und Verfahrenszusammenhangs zu ermitteln ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- Mai 2023 – 5 StR 38/23, NStZ 2023, 542 f.; vom
- März 2022 – 2 StR 151/21, NStZ-RR 2022, 241 f.; vom
- Juni 2018 – 1 StR 71/18, NStZ-RR 2018, 307 f.; vom
- Juni 2015 – 1 StR 579/14 Rn. 3; vom
- Juni 2008 – 3 StR 545/07, NStZ 2009, 205 f.). 17 Nach dem Inhalt der Durchsuchungsbeschlüsse war der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft auch auf die Verfolgung der Bestechungstaten gerichtet. Der in den Beschlüssen geschilderte Sachverhalt umfasste seiner Beschreibung nach solche Taten. In der Beschlussbegründung wurde ausgeführt, der Angeklagte, der als PR-Referent des Unternehmens damit betraut gewesen sei, Aufträge an Kooperationspartner zu erteilen, habe mit den Nichtrevidenten vereinbart, dass diese regelmäßig und in Absprache mit ihm Rechnungen über veranstaltete Sportevents und darauf bezogene Presseberichte an das Unternehmen stellen, ohne dass solche Events stattgefunden hätten oder dementsprechende Artikel in den Printmedien erschienen wären. Der Angeklagte habe „als Gegenleistung“ ein „Guthaben“ bei dem „in das System“ involvierten Reisebürobetreiber angesammelt, das er in erheblichem Umfang in Reisen für sich und Dritte umgesetzt habe, wobei die Aufwendungen an die Einziehungsbeteiligte weiterberechnet wurden. Diese Schilderung des strafbaren Verhaltens schloss die Vorteilsgewährung gegenüber der Einziehungsbeteiligten und die damit verknüpfte Annahme von Bestechungsleistungen durch den Angeklagten ein, wobei solche Leistungen nach der Vorstellung der Ermittlungsbehörden nicht auf Reisen beschränkt waren, sondern auch (direkte) Sachleistungen umfassten. Denn neben dem Auffinden von Unterlagen, die Zahlungsflüsse zu dem konkret beschriebenen Vorgehen der Beteiligten und die getroffene Bandenabrede belegen, sollten die Durchsuchungen auch dem Auffinden von Beweismitteln zu „anderen (Sach-)Zuwendungen an S. “ dienen. Jedenfalls durch die dahingehende Bezeichnung der zu suchenden Beweismittel wären etwaige Mängel in der Beschreibung der aufzuklärenden Taten ausgeglichen worden, weil jene Rückschlüsse auf die konkreten Tatvorwürfe zuließen (vgl. BGH, Urteil vom
- November 2016 – 4 StR 86/16, NStZ 2018, 45 f. mwN). Dem entsprechend war in der oben genannten Vorladung das Ermittlungsverfahren auch auf Taten „wegen Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr im besonders schweren Fall“ erstreckt. 18
(3)Soweit in den Durchsuchungsbeschlüssen bei der Kennzeichnung des Tatvorwurfs nur das „Jahr 2014“ genannt worden ist und nachfolgend im Begründungsteil auf 103 Abrechnungen aus dem Jahr 2014 Bezug genommen wird, liegt hierin keine Beschränkung des Verfolgungswillens der Staatsanwaltschaft. Nach den oben dargelegten Maßgaben war eine Beschränkung der Ermittlungen auf im Jahr 2014 begangene Taten nicht gewollt. Auch Taten aus dem Jahr 2015 waren zum Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsbeschlüsse Gegenstand des Ermittlungsverfahrens. So ergab sich schon aus der Vorladung des Angeklagten die zeitliche Konkretisierung der Taten „ab Juni 2011“. Nach ihrem Inhalt dienten die Durchsuchungsbeschlüsse der Aufklärung weiterer Tathandlungen des Angeklagten, die über das bereits Bekannte, wie es sich aus der Aufzählung von Rechnungen ergab, hinausgehen. Das schloss angesichts des beschriebenen Seriencharakters der Taten in zeitlicher Hinsicht nach dem Jahr 2014 liegende Sachverhalte ein. Beleg findet dies in dem Aktenvermerk vom 1. Oktober 2015 der Staatsanwaltschaft Kiel, die das Ermittlungsverfahren ursprünglich geführt hatte. Denn schon zu diesem Zeitpunkt wurde der Angeklagte verdächtigt, die Nichtrevidenten in den Jahren 2014 und 2015 in zahlreichen Fällen aufgefordert zu haben, Rechnungen an das Unternehmen zu stellen, denen keine Leistungen zugrunde lagen, und die er als sachlich richtig abzeichnete, um so ein Guthaben aufzubauen aus dem ihm „u.a. Reisen“ bezahlt wurden. 19
- cc)Aufgrund weiterer Unterbrechungstatbestände – Eingang der Anklage bei Gericht am 6. April 2022 (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB) und Eröffnung des Hauptverfahrens am 14. April 2023 (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB) – wurde die Verjährungsfrist in der Folgezeit immer wieder unterbrochen. Die Frist für die absolute Verjährung (§ 78c Abs. 3 Satz 2 StGB) war bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils am 15. Dezember 2023 noch nicht abgelaufen. Seitdem wird der Ablauf der Verjährung gehemmt (§ 78c Abs. 3 Satz 3, § 78b Abs. 3 StGB). 20 2. Der Schuldspruch weist keine den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf. Insbesondere ist die konkurrenzrechtliche Bewertung der Taten nicht zu beanstanden. 21
- a)Das Landgericht hat bei den festgestellten 56 Einzeltaten der Bestechlichkeit zutreffend Tatmehrheit angenommen. Dass bereits vor dem Jahr 2014 eine Übereinkunft des Angeklagten mit den Nichtrevidenten dahin getroffen wurde, Zuwendungen an den Angeklagten zum Zweck der fortwährenden Erteilung von Aufträgen an die Einziehungsbeteiligte zu gewähren, verbindet die Taten nicht zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit. Anders könnte dies allenfalls zu beurteilen sein, wenn bereits die gemäß § 299 Abs. 1 StGB aF geschlossene Unrechtsvereinbarung selbst den zu leistenden Vorteil (gegebenenfalls in Teilleistungen) genau festgelegt hätte. Das war jedoch nach den hier getroffenen Feststellungen nicht der Fall. Die versprochenen (und später geforderten) Vorteile standen weder vorher fest noch waren sie mit bestimmten Aufträgen oder sonstigen Bevorzugungen der Einziehungsbeteiligten verknüpft (zu Serientaten vgl. BGH, Urteile vom 11. Mai 2001 – 3 StR 549/00, BGHSt 47, 22, 30; vom 11. Februar 2009 – 2 StR 339/08, NStZ 2009, 445 f.). 22
- b)Die Annahme von Tatmehrheit zwischen den Bestechungstaten des Angeklagten einerseits und den tateinheitlich zu den Betrugstaten begangenen Untreuetaten zu Lasten des Unternehmens andererseits begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Tatbestände der Bestechlichkeit und Untreue stehen nur dann in Tateinheit zueinander, wenn die tatbestandlichen Ausführungshandlungen zumindest teilweise zusammentreffen (BGH, Urteile vom 11. Mai 2001 – 3 StR 549/00, BGHSt 47, 22, 26 f.; vom 11. Februar 2009 – 2 StR 339/08, NStZ 2009, 445 f.). 23 Solche Überschneidungen von Tathandlungen gab es nach den Feststellungen nicht. Die Gewährung der Vorteile an den Angeklagten auf der einen Seite und die Abrechnungen gegenüber dem Unternehmen auf der anderen Seite fanden bezogen auf die tatbestandlichen Ausführungshandlungen unabhängig voneinander statt. Die Rechnungen enthielten lediglich eine Pauschalabrechnung „inkl. aller Leistungen“ für die jeweilige PR-Aktion. Die Untreuehandlungen des Angeklagten durch Freizeichnung dieser Rechnungen korrespondierten damit nicht mit konkreten Bestechungsleistungen und waren diesen nicht zuordenbar. Die abschließende Freigabe der Rechnungen durch dessen Vorgesetzten beruhte auf jeweils selbständigen Betrugshandlungen durch den Angeklagten. Erst im Zusammenhang mit diesen erfüllte der Angeklagte den Tatbestand der Untreue (zur Tateinheit von Untreue und Betrug in solchen Fällen vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 – 1 StR 182/19 Rn. 12). 24 3. Die in Bezug auf die unterlassene Bildung einer Gesamtstrafe mit Strafen aus einer weiteren Verurteilung des Landgerichts Kiel erhobene Verfahrensbeanstandung des Angeklagten hat keinen Erfolg. 25
- a)Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: 26 Das Landgericht Kiel hatte den Angeklagten mit Urteil vom 15. Dezember 2022 im Zusammenhang mit vergleichbaren Taten unter Mitwirkung anderer Geschäftspartner des Unternehmens wegen Untreue in 94 Fällen und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, einen Vollstreckungsabschlag wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung angeordnet und Einziehungsentscheidungen getroffen. Auf dem Urteil war kein Rechtskraftvermerk angebracht. Der Bundeszentralregisterauszug vom 12. Dezember 2023 enthielt keinen Eintrag. 27 Nachdem der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2023 erklärt hatte, dass er und die Staatsanwaltschaft die Revisionen gegen das vorbenannte Urteil zurückgenommen hätten, veranlasste der Vorsitzende noch am gleichen Tag unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit, Auskünfte zur Rechtskraft beim Landgericht und der Staatsanwaltschaft Kiel sowie dem Bundesgerichtshof einzuholen. Die Nachfragen haben Folgendes erbracht: Die Geschäftsstellenbedienstete des Landgerichts Kiel erklärte, dass noch kein Rechtskraftvermerk erteilt worden sei, der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft ihre Revisionen zurückgenommen hätten und die Verfahrensakten weiterhin dem Bundesgerichtshof vorlägen. Seitens der Staatsanwaltschaft Kiel wurde mitgeteilt, dass der Angeklagte die Revision zurückgenommen habe. Von der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs wurde die Auskunft erteilt, dass der Angeklagte seine Revision zurückgenommen und die Staatsanwaltschaft keine Revision eingelegt habe; die Verfahrensakten seien wegen noch offener Rechtsmittel der anderen Angeklagten und der Einziehungsbeteiligten unentbehrlich; eine abschließende Entscheidung in der Sache werde im Jahr 2023 nicht mehr ergehen. In der Hauptverhandlung vom 15. Dezember 2023 hat der Vorsitzende einen vom Verteidiger überreichten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. August 2023 (5 StR 284/23) verlesen, mit dem über die Kosten der vom Angeklagten zurückgenommenen Revision entschieden wurde, und ein ebenfalls vom Verteidiger überreichtes Schreiben der Staatsanwaltschaft Kiel vom 16. März 2023, worin diese erklärte, sie habe die Rücknahme ihrer Revision am 16. März 2023 „verfügt“. 28 Das Landgericht hat Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Kiel nicht in die hier zu bildende Gesamtstrafe einbezogen (§ 55 Abs. 1 StGB), weil es sich nicht von der Rechtskraft der Entscheidung hat überzeugen können und weitere Nachforschungen zu Verfahrensverzögerungen geführt hätten. Für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung hat es auf das Verfahren nach §§ 460, 462 StPO hingewiesen. 29
- b)Die Verfahrensweise der Strafkammer ist nicht zu beanstanden. Soweit die Rechtskraft einer Verurteilung nicht feststeht, scheidet die Einbeziehung der Strafen aus. So liegt es hier: 30 Das Landgericht hat sich rechtsfehlerfrei keine sichere Überzeugung von der Rechtskraft der Entscheidung des Landgerichts Kiel betreffend den Angeklagten bilden können. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers boten die telefonischen, teils nicht miteinander in Einklang stehenden Auskünfte der Geschäftsstellen unterschiedlicher Behörden keine ausreichende Tatsachengrundlage. Das gilt erst Recht angesichts des Umstandes, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts im Dezember 2023 ein Rechtskraftvermerk – trotz im Raume stehender Revisionsrücknahmen durch den Angeklagten und die Staatsanwaltschaft schon Monate zuvor – weiterhin fehlte. 31 Eine zuverlässige Prüfung der Tatsachen wäre allein anhand der Verfahrensakten möglich gewesen. Diese hat die Strafkammer aber nicht in absehbarer Zeit erlangen können. Ein weiteres Zuwarten auf die Rücksendung der beim Bundesgerichtshof unabkömmlichen Akten hätte das Verfahren nicht unerheblich verzögert. Die vom Beschwerdeführer angeführte Verfahrensabtrennung hätte daran – bezogen auf den Angeklagten – nichts geändert. Die Unsicherheit der Tatsachengrundlage für die gemäß § 55 Abs. 1 StGB zu treffende Entscheidung beruhte auch nicht auf einer unzureichenden Vorbereitung der Hauptverhandlung. Das Landgericht hat alles Nötige veranlasst, um sich Gewissheit über den Verfahrensstand zu verschaffen. Einer zusätzlichen Anfrage an den Bundesgerichtshof im Anschluss an die von dort erteilte telefonische Auskunft bedurfte es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht. Es ist nicht ersichtlich, welcher weitergehende Erkenntniswert hierdurch zu erwarten gewesen wäre. In dieser Verfahrenslage durfte die Bildung der Gesamtstrafe dem Beschlussverfahren nach § 460 StPO überlassen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 1958 – GSSt 2/58, BGHSt 12, 1, 10; vom 4. März 2021 – 2 StR 431/20 Rn. 35; Urteile vom 6. August 1969 – 4 StR 233/69, BGHSt 23, 98 f.; vom 17. Februar 2002 – 1 StR 369/03,
§ 55Abs.
1 Satz 1 Anwendungspflicht 4). 32 c) Soweit der Angeklagte die Fehlerhaftigkeit des Vorgehens der Strafkammer daraus herleiten will, dass ihn das Beschlussverfahren gegenüber einer Entscheidung durch das Tatgericht benachteilige, da ein Großteil der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Kiel nicht festgesetzt worden seien, ergibt sich daraus nichts anderes. 33 Eine solche Benachteiligung tritt nicht ein. Denn in dem Urteil des Landgerichts Kiel ist zumindest ein Teil der Einzelstrafen von der gerügten Unbestimmtheit nicht betroffen; damit ist die Bildung einer Gesamtstrafe mit den vorliegend zur Verurteilung gelangten Fällen möglich (zur Einbeziehung, wenn nur ein Teil der Einzelstrafen festgesetzt wurde, vgl. BGH, Beschluss vom
- Dezember 1995 – 3 StR 550/95, BGHSt 41, 374, 376). Den Besonderheiten, die sich hieraus für die Bildung der Gesamtstrafe ergeben können, kann das für die Entscheidung im Beschlussverfahren gemäß § 462a Abs. 3 StPO zuständige Gericht des ersten Rechtszuges bei der Bestimmung der Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe Rechnung tragen. 34 Ein Fall, in dem allein noch ein Härteausgleich vorzunehmen wäre, liegt nicht vor (vgl. für den Ausschluss des Beschlussverfahrens, wenn keine Einzelstrafen festgesetzt wurden BGH, Beschlüsse vom
- November 2022 – 3 StR 267/22 Rn. 3; vom
- April 2024 – 5 StR 123/24 Rn. 5; vom
- August 2023 – 2 StR 173/23 Rn. 5; vom
- Juli 2023 – 5 StR 118/23 Rn. 5; zum Sonderfall bei unbestimmter Festsetzung einer zusätzlich gemäß § 41 StGB verhängten Geldstrafe vgl. BGH, Beschluss vom
- Dezember 2003 – 3 StR 430/03, NStZ-RR 2004, 106 f.). Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE714802025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public