BGH, Urteil vom 21.05.2025 – 5 StR 613/24 – Anforderungen an die Feststellung des Vorliegens einer bandenmäßigen Begehung im Fall eines Wohnungseinbruchdiebstahls 1. Auf die…
KORE714812025 ECLI:DE:BGH:2025:210525U5STR613.24.0 BGH 5. Strafsenat 20250521 5 StR 613/24 Urteil § 244a StGB vorgehend LG Berlin I, 16. Juli 2024, Az: 543 KLs 10/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Anforderungen an die Feststellung des Vorliegens einer bandenmäßigen Begehung im Fall eines Wohnungseinbruchdiebstahls 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 16. Juli 2024 in den Fällen 1 bis 4 der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
I.
2 1. Das Landgericht hat zu den Fällen 1 bis 4 der Urteilsgründe folgende Feststellungen getroffen:
3 Der in Rumänien und England einschlägig vorbestrafte Angeklagte hielt sich jedenfalls vom 13. bis zum 20. Mai 2022 in Deutschland auf. Währenddessen beging er Wohnungseinbrüche, um sich eine dauerhafte und nicht unerhebliche Einnahmequelle zu erschließen. Er schloss sich jeweils kurz vor den binnen sechs Tagen verübten Taten mit mindestens einer weiteren Person zusammen, um arbeitsteilig in dauerhaft privat genutzte Einfamilienhäuser einzubrechen und Geld, Schmuck und andere Wertgegenstände zu entwenden. Um in die Wohngebäude zu gelangen, schlugen sie in zwei Fällen ein Fenster ein, im Übrigen hebelten sie ein Fenster und eine Terrassentür auf. Als Tatfahrzeug wurde jeweils dasselbe Auto verwendet, die Tatbeute im Wert von 20.115,50 Euro absprachegemäß untereinander aufgeteilt. In den Fällen 1 und 2 brachen sie unmittelbar nacheinander in zwei etwa einen Kilometer voneinander entfernte Wohnhäuser ein.
4 2. Das Landgericht hat den Angeklagten in diesen Fällen wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls schuldig gesprochen. An einer rechtlich damit zusammentreffenden Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls hat es sich gehindert gesehen. Es sei schon nicht festzustellen gewesen, mit welchen und wie vielen Personen der Angeklagte die Taten verübt habe; nur die Tatbegehung des Angeklagten mit mindestens einer weiteren Person habe sicher festgestellt werden können. Es fehle an einer Bandenabrede; vielmehr habe der Angeklagte die Tatpläne in den Fällen 1 bis 4 spontan vereinbart und die Taten jeweils aus einem neuen Entschluss heraus begangen.
II.
5 Die vom Generalbundesanwalt vertretene und wirksam auf die Fälle 1 bis 4 der Urteilsgründe und den Gesamtstrafenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
6 1. Soweit das Landgericht sich nicht von dem Vorliegen einer banden-mäßigen Begehung der schweren Wohnungseinbruchdiebstähle hat überzeugen können, weist die Beweiswürdigung – auch eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs(vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2024 – 1 StR 276/24 Rn. 19) – Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten auf.
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10 Dem ist das Landgericht nicht nachgekommen. Vielmehr hat es die unterschiedliche Bewertung lediglich darauf gestützt, dass in den Fällen 5 und 6 unmittelbare Beweise für die Tatbeteiligung weiterer Beteiligter vorgelegen haben. Bei seiner Prüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten zu den Fällen 1 bis 4 hat das Landgericht aber nicht berücksichtigt, dass auch insoweit nur die Einlassung gegen eine Bandenabrede streitet, während die von ihm in den Urteilsgründen aufgeführten Indizien und Beweisanzeichen (etwa der kurze Tatzeitraum, Verwendung ein und desselben Tatfahrzeugs, Fehlen eines Wohnsitzes des Angeklagten in Deutschland) für eine solche Abrede sprechen. Angesichts dessen wäre zu erörtern gewesen, weshalb es die Einlassung dennoch insoweit für glaubhaft erachtet hat.
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12 2. Die Rechtsfehler bringen auch den für sich gesehen rechtsfehlerfreien tateinheitlichen Schuldspruch wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls zu Fall, so dass die Schuldsprüche in den Fällen 1 bis 4 insgesamt aufzuheben sind. Dies bedingt den Wegfall der hierfür verhängten Einzelstrafen, der allein hierauf gestützten Einziehungsanordnung sowie des Gesamtstrafenausspruchs.
13 3. Der Senat hebt die Feststellungen zu den Fällen 1 bis 4 insgesamt auf, damit das neue Tatgericht widerspruchsfreie Feststellungen treffen kann.
III.
14 Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Cirener Gericke Mosbacher RiBGH von Häfen ist imUrlaub und kann nichtunterschreiben.
Köhler Cirener http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE714812025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public