BGH, Beschluss vom 07.05.2025 – XII ZB 361/24 – Einwilligung eines Betreuers in zulassungsüberschreitende Anwendung eines Fertigarzneimittels durch ärztliche Zwangsbehandlung 1.…
KORE714832025 ECLI:DE:BGH:2025:070525BXIIZB361.24.0 BGH 12. Zivilsenat 20250507 XII ZB 361/24 Beschluss § 1832 Abs 1 S 1 BGB vorgehend LG Berlin II, 4. Juli 2024, Az: 87 T 215/24vorgehend AG Wedding, 4. Juni 2024, Az: 508 XVII 1238/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Einwilligung eines Betreuers in zulassungsüberschreitende Anwendung eines Fertigarzneimittels durch ärztliche Zwangsbehandlung 1. Die zulassungsüberschreitende Anwendung eines Fertigarzneimittels (sog. „Off-Label-Use“) im Wege der ärztlichen Zwangsmaßnahme setzt eine gemeinsame Entscheidungsfindung voraus, die grundsätzlich auch zwischen dem Arzt und dem für den Betroffenen handelnden Betreuer erfolgen kann.
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 87. Zivilkammer des Landgerichts Berlin II vom 4. Juli 2024 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
I.
1 Die 65-jährige Betroffene leidet nach den getroffenen Feststellungen im Zustand nach Herzstillstand, Hirnblutung und Sauerstoffmangel des Gehirns an einer wahnhaften Störung.
2 Auf Antrag der Beteiligten zu 2 (Betreuerin) hat das Amtsgericht die weitere Unterbringung der Betroffenen nebst medikamentöser Zwangsbehandlung genehmigt, darunter die intramuskuläre Verabreichung von Haloperidol bei Verweigerung der oralen Einnahme der zu verabreichenden Medikamente. Auf die Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht die Entscheidung teilweise abgeändert und den Antrag der Betreuerin zurückgewiesen, soweit es insbesondere die Genehmigung ihrer Einwilligung „in eine Behandlung mit Haloperidol in der Applikationsform ‚intramuskulär‘ (Off-Label Gebrauch)“ betrifft. Hiergegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Verfahrenspflegers, mit der er nach durch Zeitablauf eingetretener Erledigung die Feststellung begehrt, dass der Beschluss des Landgerichts insoweit die Betroffene in ihren Rechten verletzt hat.
II.
3 Die statthafte (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Mai 2019 - XII ZB 2/19 - FamRZ 2019, 1181 Rn. 6) und vom Verfahrenspfleger (vgl. § 62 Abs. 4 FamFG) auch im Übrigen zulässig eingelegte Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
4 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Hinsichtlich der vom Amtsgericht genehmigten Einwilligung der Betreuerin in die intramuskuläre Verabreichung des Neuroleptikums Haloperidol mangele es an der Voraussetzung einer fachgerechten, leitliniengetreuen Anwendung und damit an der Notwendigkeit der Maßnahme. Das Medikament sei nur in der Form einer oralen Verabreichung zur Behandlung von Schizophrenie, schizoaffektiven Störungen und zur Behandlung von mittelschweren bis schweren manischen Episoden zugelassen. Für eine intramuskuläre Verabreichung liege bei dieser Indikation keine Zulassung vor. Das Medikament könne daher intramuskulär nur im Rahmen eines individuellen Heilungsversuchs, der vom medizinischen Standard abweicht (sog.
Off-Label-Use), zur Anwendung kommen. Eine solche ärztliche Maßnahme könne aber nicht mit staatlicher Gewalt zwangsweise umgesetzt werden. Denn gemäß der S3-Richtline Schizophrenie der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde e.V. (DGPPN) müssten, um Substanzen als Off-Label Gebrauch in der klinischen Praxis einzusetzen, nicht nur die Kriterien der nachgewiesenen Wirksamkeit, des günstigen Nutzen-Risikoprofils und der fehlenden Alternativen erfüllt sein. Vielmehr habe der behandelnde Arzt auch eine besondere Aufklärungspflicht über mögliche Konsequenzen (keine Herstellerhaftung usw.) gegenüber dem Patienten, und es sei eine gemeinsame Entscheidungsfindung notwendig.
Die gemeinsame Entscheidungsfindung setze das Einvernehmen mit dem Betroffenen persönlich voraus, welches der Betreuer nicht ersetzen könne. Jedenfalls könne eine Off-Label Behandlung, bei der lebensgefährliche Nebenwirkungen auftreten könnten, wie hier beschrieben vereinzelte Fälle von plötzlichem Hirntod, nicht mit staatlichem Zwang durchgesetzt werden.
5 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. Ob die Behandlung des Betroffenen mit dem in Aussicht genommenen Neuroleptikum hilfsweise in einer Verabreichungsform, für die es in Bezug auf die vorliegende Erkrankung arzneimittelrechtlich nicht zugelassen ist, gegen seinen Willen betreuungsgerichtlich genehmigt werden kann, kann auf Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden.
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8 Gemäß § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB muss die ärztliche Zwangsmaßnahme notwendig sein, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden von dem Betreuten abzuwenden. Denn die Überwindung des entgegenstehenden natürlichen Willens des Betreuten im Wege der Zwangsbehandlung kann schon im Ansatz nur dann gerechtfertigt sein, wenn es gilt, gewichtige gesundheitliche Nachteile des Betreuten zu verhindern. Umgekehrt ist der natürliche Wille des Betreuten zu respektieren, wenn auch bei Unterbleiben der Behandlung keine wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 201, 324 = FamRZ 2014, 1358 Rn. 12 mwN).
9 Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist weiterhin das Erfordernis, dass der drohende erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere den Betreuten weniger belastende Maßnahme abgewendet werden kann (§ 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BGB). Eine solche kann etwa in einer alternativen Behandlungsmethode zu sehen sein, die nicht dem natürlichen Willen des Betreuten widerspricht und ebenfalls das mit der Zwangsbehandlung verfolgte Behandlungsziel herbeizuführen vermag, aber auch in sonstigen, die Behandlung entbehrlich machenden Maßnahmen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 201, 324 = FamRZ 2014, 1358 Rn. 13 mwN).
10 Auch wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist die Zwangsbehandlung nur verhältnismäßig, sofern der von ihr zu erwartende Nutzen die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt (§ 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BGB). Dem zu erwartenden Behandlungserfolg sind die mit der Behandlung verbundenen Neben- und Auswirkungen einschließlich der möglichen Komplikationen gegenüberzustellen und Nutzen und Beeinträchtigungen gegeneinander abzuwägen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 201, 324 = FamRZ 2014, 1358 Rn. 14 mwN).
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12 Dabei beurteilt sich die Notwendigkeit einer Maßnahme nicht am Maßstab des subjektiven "Behandlungsoptimismus" des jeweiligen Behandlers oder Gutachters, sondern nach objektivierten, evidenzbasierten Notwendigkeitskriterien. Dem Begriff der Notwendigkeit als Rechtfertigung für eine Zwangsmaßnahme wohnt nämlich inne, dass es sich bezogen auf die konkrete Erkrankung um eine geeignete Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst gemäß den anerkannten medizinischen Standards handeln muss. Wegen der Schwere des mit einer Zwangsbehandlung verbundenen Grundrechtseingriffs muss sich deren Durchführung auf einen breiten medizinisch-wissenschaftlichen Konsens stützen können, und zwar sowohl was die Therapie als solche betrifft als auch deren spezielle Durchführungsform im Wege der Zwangsbehandlung gegen den Widerstand des Patienten. Eine Behandlungsform, die nicht breitem medizinischen Konsens entspricht, mag dem Patienten in ärztlicher Verantwortung angeboten, darf aber nicht mit staatlicher Gewalt gegen seinen Willen zwangsweise durchgeführt werden (Senatsbeschluss BGHZ 224, 224 = FamRZ 2020, 534 Rn. 23).
13 Von einem tragfähigen medizinisch-wissenschaftlichen Konsens ist namentlich dann auszugehen, wenn die vorgesehene Behandlung den evidenzbasierten Handlungsempfehlungen eines institutionalisierten Expertengremiums entspricht. Dem dienen die Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Beirats der Bundesärztekammer ebenso wie die von den führenden medizinischen Gesellschaften erstellten Leitlinien, welche den - nach definiertem, transparent gemachtem Vorgehen erzielten - Konsens zu bestimmten ärztlichen Vorgehensweisen wiedergeben und denen deshalb die Bedeutung wissenschaftlich begründeter Handlungsempfehlungen zukommt (Senatsbeschluss BGHZ 224, 224 = FamRZ 2020, 534 Rn. 24).
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20 Die Ausführungen der Leitlinie belegen einen bestehenden medizinisch-wissenschaftlichen Grundkonsens einerseits über die Zulässigkeit einer zulassungsüberschreitenden Anwendung von Arzneimitteln unter besonderen Voraussetzungen sowie andererseits über den in einem solchen Fall bestehenden besonderen Abstimmungsbedarf mit dem Patienten.
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22 Soll eine zulassungsüberschreitende Anwendung im Wege der Zwangsbehandlung gegen den Willen des Betroffenen stattfinden, bedarf die gemeinsame Entscheidungsfindung zwischen Arzt und Betreuer allerdings ihrerseits einer medizinisch-wissenschaftlich konsentierten Grundlage. Diese füllt den Begriff der „Notwendigkeit“ aus und gehört auch bei der zulassungsüberschreitenden Anwendung eines Arzneimittels zu den Voraussetzungen der gerichtlichen Genehmigung einer Zwangsbehandlung.
23 Ein institutionalisiertes Verfahren der Bewertung zulassungsüberschreitender Anwendungen von Arzneimitteln besteht etwa im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Gemäß § 35 c SGB V beruft das Bundesministerium für Gesundheit Expertengruppen beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte für die Abgabe von Bewertungen zum Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis über die Anwendung von zugelassenen Arzneimitteln für Indikationen und Indikationsbereiche, für die sie nach dem Arzneimittelgesetz nicht zugelassen sind. Diese Bewertungen dienen nicht ausschließlich als Grundlage einer Beschlussfassung des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V, sondern können auch allgemein einen medizinisch-wissenschaftlichen Konsens belegen, der Grundlage für eine zulassungsüberschreitende Anwendung im Wege einer ärztlichen Zwangsmaßnahme sein kann.
24 Darüber hinaus kann sich ein medizinisch-wissenschaftlicher Konsens über bewährte, zulassungsüberschreitende Arzneimittelregime auch aus Empfehlungen nationaler und internationaler medizinischer Fachgesellschaften ergeben (vgl. Beschluss des 128. Deutschen Ärztetags zu TOP Ic - 35).
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26 3. Das Unterlassen der vollständigen Aufklärung führt indessen nicht zu der begehrten Feststellung nach § 62 FamFG. Dabei kann die grundsätzliche Frage offenbleiben, ob - wie die Rechtsbeschwerde meint - in dem gerichtlichen Unterlassen der Genehmigung einer medizinisch indizierten Behandlung zugleich eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen liegen kann und daraufhin eine Feststellung nach § 62 FamFG ausgesprochen werden könnte.
27 Denn nach den hier vorliegenden Umständen ergibt sich schon deshalb kein hinreichender Beleg für eine grundrechtswidrige Verwehrung einer den Gesundheitszustand der Betroffenen verbessernden Behandlung, weil es nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen als möglich erscheint, dass der erstrebte Behandlungserfolg auch unter einer Kombinationstherapie mit Aripiprazol und Amisulprid erreicht werden kann, deren orale Verabreichung die Betroffene nach den getroffenen Feststellungen bisher zugelassen hat. Einen auf diesem Wege möglichen Behandlungserfolg zieht auch die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel. Solange sich aber erfolgversprechende Behandlungsmöglichkeiten mit zugelassenen Arzneimitteln ergeben, kommt die zulassungsüberschreitende Anwendung eines anderen Arzneimittels schon mangels der richtliniengemäßen Voraussetzung fehlender Alternativen nicht in Betracht.
Guhling Günter Nedden-Boeger Krüger Recknagel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE714832025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public