VGG nicht in Betracht, wenn das Gericht vertragliche Regelungen trifft, die sich innerhalb der Reichweite (auch nur) eines der sich gegenüberstehenden Parteianträge bewegen. 2. Ein zwischen einer Verwertungsgesellschaft und einer Nutzervereinigung geschlossener Pauschalvertrag, der für die Rechtseinräumung eine von der Nutzervereinigung geschuldete Pauschalvergütung vorsieht, die von der Nutzervereinigung auf ihre an dieser Lizenzierungsform teilnehmenden Mitglieder umgelegt wird, ist ein Gesamtvertrag im Sinne des § 35 VGG, der zugleich das an die Mitglieder der Nutzervereinigung gerichtete Angebot auf Abschluss eines Einzelvertrags enthält. In der Teilnahme der Mitglieder der Nutzervereinigung am Umlageverfahren liegt eine auf die Annahme dieses Vertrags gerichtete Willensbetätigung, die
Satz 1 Fall 2 BGB zur einzelvertraglichen Bindung zwischen Verwertungsgesellschaft und den Mitgliedern der Nutzervereinigung führt. Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Oberlandesgerichts München -
der Größe der Tanzfläche einer Tanzschule richtet. Mit dieser Änderung der Vergütungsstruktur war die Klägerin nicht einverstanden und stellte daher im Januar 2020 einen Antrag auf Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens. 5 Eine von der Schiedsstelle am
Tanzschule und
den Kalenderjahren für die Jahre 2020, 2021, 2022 und 2023
den Maßgaben der Vergütungssätze WR-Tanz in ihrer Fassung ab
lass gemäß dem bestehenden Gesamtvertrag in Höhe von aktuell 20 % gewährt. (…) 6. Umlage der Gesamtvergütung [Die Klägerin] verpflichtet sich, die Umlage der Gesamtvergütung auf ihre Tanzschulen
den jeweils von den teilnehmenden Tanzschulen gemeldeten Einnahmen vorzunehmen. [Die Klägerin] ist verpflichtet, der GEMA auf Anfrage hierüber Auskunft zu erteilen und entsprechende Dokumente zu übermitteln. 8 Das Oberlandesgericht hat in Ergänzung des zwischen den Parteien bestehenden Gesamtvertrags einen "Gesamtvertrag (Pauschalvertrag)" festgesetzt, der hinsichtlich der zwischen den Parteien in der Revisionsinstanz noch streitigen Regelungen insbesondere folgenden Inhalt hat: Präambel Die von der [Beklagten] durch diesen Vertrag den teilnehmenden Tanzschulen eingeräumten Nutzungsrechte werden durch Zahlung eines jährlichen Pauschalbetrags abgegolten. (…) Die
folgenden Regelungen ersetzen die von der Schiedsstelle vorgeschlagene und von den Vertragsparteien angenommene einstweilige Regelung vom
zahlungs- bzw. Rückzahlungsansprüche legt die [Klägerin] in entsprechender Anwendung von Ziffer5 anteilig auf die in dem jeweiligen Jahr teilnehmenden Tanzschulen um. b) Die Netto-Pauschalvergütung für das Jahr 2025 wird wie folgt neu bestimmt: Die jährliche Netto-Pauschalvergütung wird auf der Grundlage des Lizenzsatzes von 3,75 % abzüglich eines Gesamtvertragsrabatts in Höhe von 20 % bezogen auf die von den Mitgliedstanzschulen mit Kurshonoraren erwirtschafteten Netto-Umsätze berechnet. Die [Klägerin] verpflichtet sich, der [Beklagten] spätestens zum 30. Juni 2024 die im Jahr 2023 mit Kurshonoraren erzielten Netto-Umsatzerlöse sämtlicher an dem Pauschalvertrag teilnehmenden Mitgliedstanzschulen aufgeschlüsselt
den einzelnen Tanzschulen mitzuteilen. Die teilnehmenden Mitgliedstanzschulen verpflichten sich dazu, der [Klägerin] spätestens zum 31. Mai 2024 die von einem Wirtschaftsprüfer testierten mit Kurshonoraren erzielten Netto-Umsatzerlöse mitzuteilen. Ausgehend von der auf dieser Grundlage für das Jahr 2025 ermittelten Netto-Pauschalvergütung wird der Vertrag dann in entsprechender Anwendung der Regelung gemäß Ziffer 3 lit.
berechnet. Jede Partei hat das Recht, im Falle von Änderungen im Mitgliederbestand des Klägers jeweils im dritten Jahr des auf die Neuberechnung der Jahrespauschale folgenden Jahres eine Neuberechnung entsprechend Ziffer 3 lit. b) zu verlangen (turnusmäßige Neuberechnung). Das Recht auf turnusmäßige Neuberechnung kann erstmals im November 2028 zur Neuberechnung der Jahrespauschale 2030 geltend gemacht werden. 5. Umlage der Pauschale im Innenverhältnis Die [Klägerin] verpflichtet sich, die Umlage der Pauschalsumme auf die an diesem Vertrag teilnehmenden Tanzschulen zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen (bezogen auf die Nutzung je Tanzschule) vorzunehmen. Die Pauschalsumme wird von der [Klägerin] intern so auf die teilnehmenden Tanzschulen umgelegt, dass sich die von der einzelnen Tanzschule zu zahlende Vergütung am jeweiligen Nutzungsumfang orientiert. Anhaltspunkte hierfür sind vor allem die mit Kurshonoraren erzielten Netto-Umsätze und die genutzten Flächen. 9 Die Kosten des Rechtsstreits hat das Oberlandesgericht zu einem Viertel der Klägerin und zu drei Vierteln der Beklagten auferlegt. Es hat die Revision zugelassen. 10 Mit ihren wechselseitigen Revisionen, deren Zurückweisung die jeweils andere Partei beantragt, verfolgen die Parteien ihre vorinstanzlichen Anträge weiter. 11 A. Das Oberlandesgericht hat die Klage als zulässig angesehen. Der Antrag der Klägerin sei auf Abschluss eines Gesamtvertrags gerichtet. Es sei unschädlich, dass im Streitfall in dem festgesetzten Vertrag kein Muster des mit den Mitgliedern der Nutzervereinigung abzuschließenden Einzelvertrags enthalten sei, sondern die relevanten Nutzungsbedingungen unmittelbar in den Gesamtvertrag aufgenommen seien, dem die Mitglieder durch gesonderte Erklärung gegenüber der Klägerin beitreten könnten. Das Risiko, die einzelnen Nutzer angemessen an der Vergütungspflicht zu beteiligen, werde der Beklagten aufgrund des Pauschalvertrags abgenommen, und darin liege zugleich die entscheidende Verwaltungsvereinfachung zugunsten der Beklagten. Der Einordnung als Gesamtvertrag stehe weiter nicht entgegen, dass zwischen den Parteien bereits ein Gesamtvertrag bestehe. 12 Die festgesetzten Regelungen hat das Oberlandesgericht wie folgt begründet: Die pauschalierte Vergütung sei im Streitfall mit der Maßgabe angemessen, dass für die Vergangenheit ein Inflationsausgleich stattfinde und für die Zukunft ab dem Jahr 2025 eine Neubestimmung anhand des Vorjahresumsatzes erfolge. Die von der Klägerin aufgrund der einstweiligen Regelung zwischen den Parteien geleisteten Zahlungen seien bei der Berechnung zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Beklagten stelle die vorgesehene Umlageregelung eine angemessene Beteiligung
dem tatsächlichen Nutzungsumfang hinreichend sicher. Der Beteiligungsgrundsatz gelte nur mit Blick auf die Verantwortung der Beklagten im Rahmen der von ihr wahrgenommenen Bündelung von Gläubigerinteressen. Die Bündelung der Schuldnerinteressen liege im alleinigen Verantwortungsbereich der Klägerin. Eine fünfjährige Laufzeit des Vertrags erscheine angemessen. 13 B. Die Revisionen der Parteien haben teilweise Erfolg. Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass im Streitfall die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 VGG gegeben sind (dazu
folgend B I). Die vom Oberlandesgericht getroffenen Festsetzungen wahren die Grenzen des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO allerdings nur zum Teil (dazu
folgend B II). In der Sache halten die Festsetzungen des Oberlandesgerichts den Angriffen der Revisionen der Parteien ebenfalls nur teilweise stand (dazu
folgend B III). 14 I. Die Revision der Beklagten wendet sich vergeblich dagegen, dass das Oberlandesgericht im Streitfall die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 VGG als gegeben angesehen hat.
dieser Vorschrift ist eine Verwertungsgesellschaft verpflichtet, über die von ihr wahrgenommenen Rechte mit Nutzervereinigungen einen Gesamtvertrag zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, es sei denn, der Verwertungsgesellschaft ist der Abschluss des Gesamtvertrags nicht zuzumuten, insbesondere weil die Nutzervereinigung eine zu geringe Mitgliederzahl hat. 15 1. Die Parteien sind taugliche Partner eines Gesamtvertrags im Sinne des § 35 Abs. 1 VGG. 16 a) Die Klägerin ist eine Nutzervereinigung im Sinne von § 35 Abs. 1 VGG. Nutzer ist
der in § 8 VGG niedergelegten Legaldefinition jede natürliche oder juristische Person, die eine Handlung vornimmt, die der Erlaubnis des Rechtsinhabers bedarf, oder die zur Zahlung einer Vergütung an den Rechtsinhaber verpflichtet ist. Die Klägerin ist eine Vereinigung, deren Mitglieder Tanzschulen sind, die bei der Durchführung von Tanzkursen urheberrechtlich geschützte musikalische Werke öffentlich wiedergeben und hierfür der Erlaubnis der Rechtsinhaber bedürfen. 17 b) Die Beklagte ist eine Verwertungsgesellschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 VGG.
1 VGG ist eine Verwertungsgesellschaft eine Organisation, die gesetzlich oder auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung berechtigt ist und deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck es ist, für Rechnung mehrerer Rechtsinhaber Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte zu deren kollektiven Nutzen wahrzunehmen, gleichviel, ob in eigenem oder in fremdem Namen. Die Beklagte ist eine Organisation, die auf der Grundlage von mit Wahrnehmungsberechtigten geschlossenen Verträgen zur Wahrnehmung vertraglicher und gesetzlicher Vergütungsansprüche berechtigt ist. 18 2. Das Oberlandesgericht hat zutreffend entschieden, dass der von der Klägerin begehrte Vertrag einen Gesamtvertrag im Sinne von § 35 Abs. 1 VGG darstellt. 19 a) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, es sei unschädlich, dass im Streitfall in dem festgesetzten Vertrag kein Muster des mit den Mitgliedern der Nutzervereinigung abzuschließenden Einzelvertrags enthalten sei, sondern die relevanten Nutzungsbedingungen unmittelbar in den Gesamtvertrag aufgenommen seien, dem die Mitglieder durch gesonderte Erklärung gegenüber der Klägerin beitreten könnten. In beiden Konstellationen werde zunächst auf erster, kollektiver Ebene ein Vertrag zwischen Nutzervereinigung und Verwertungsgesellschaft geschlossen und sodann auf zweiter, individueller Ebene das konkrete Nutzungsverhältnis zwischen Mitglied der Nutzervereinigung und Verwertungsgesellschaft begründet. Der Einordnung als Gesamtvertrag stehe weiter nicht entgegen, dass zwischen den Parteien bereits ein Gesamtvertrag bestehe. Mit der Festsetzung des von der Klägerin begehrten Vertrags werde den Mitgliedern der Klägerin eine Wahlmöglichkeit zwischen der Lizenzierung
dem Tarif WR-Tanz der Beklagten oder dem Beitritt zum im Streitfall beantragten Pauschalvertrag eröffnet. Darin liege jedenfalls das zulässige Verlangen der Änderung des bestehenden Gesamtvertrags. Dies hält der rechtlichen
prüfung stand. 20
Maßgabe des Verwertungsgesellschaftengesetzes bestehenden Vertragsfreiheit, die namentlich durch den in § 35 VGG vorgesehenen, die Verwertungsgesellschaften treffenden Abschlusszwang eingeschränkt ist, besteht aber kein Grund, den Verwertungsgesellschaften einerseits sowie den Nutzervereinigungen und deren Mitgliedern andererseits eine Regelungstechnik zu versagen, durch die die bezweckte Vereinfachung der urheberrechtlichen Rechtswahrnehmung ebenfalls erreicht wird, ohne dass es eines getrennten einzelvertraglichen Dokuments zum Vertragsabschluss zwischen Verwertungsgesellschaft und dem einzelnen Mitglied der Nutzervereinigung bedarf (vgl. Loewenheim/Staats/Melichar, Handbuch des Urheberrechts,
dieser Vorschrift kommt der Vertrag durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn der Antragende auf sie verzichtet hat. Die Annahmeerklärung liegt dann in der Betätigung des Annahmewillens (vgl. Grüneberg/Ellenberger aaO § 151 Rn. 2 und 3 mwN). 26
gekommen sei. 29 aa)
1 VGG unterliegt die Verwertungsgesellschaft dem Zwang zum Abschluss eines Gesamtvertrags zu angemessenen Bedingungen, es sei denn, der Abschluss des Gesamtvertrags ist ihr nicht zuzumuten. Ist eine Partei eines Gesamtvertrags der Auffassung, ein bestehender Gesamtvertrag bedürfe zur Wahrung der Angemessenheit der Bedingungen der Änderung, so steht ihr die Möglichkeit offen, ein auf Änderung des Gesamtvertrags gerichtetes Verfahren einzuleiten (§ 92 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 129 Abs. 1 VGG). 30 bb) Der bestehende Gesamtvertrag aus dem Jahr 2017 soll
der Festsetzung des Oberlandesgerichts, wie von diesem in der Präambel ausgeführt, fortbestehen. Die darin enthaltenen Regelungen über Vertragshilfe und Gesamtvertragsrabatt sollen durch die Regelungen des hier in Rede stehenden Vertrags, der an die Stelle der von 2010 bis 2018 geltenden Pauschalverträge tritt, ergänzt werden. 31 Danach vermag die Beklagte dem Ansinnen der Klägerin nicht allein unter Hinweis auf den bereits bestehenden Gesamtvertrag entgegenzutreten. Die Frage, ob die Festsetzung des von der Klägerin begehrten Vertrags in Änderung oder Ergänzung des bereits bestehenden Gesamtvertrags der Angemessenheit und Zumutbarkeit entspricht, bedarf der inhaltlichen Prüfung (dazu
stehend Rn. 42). 32 II. Die Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg, soweit sie eine Verletzung des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO rügt. 33
der für das Verfahren über einen Anspruch auf Abschluss oder Änderung eines Gesamtvertrags gemäß § 129 Abs. 2 Satz 1 VGG entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Das Ermessen des Oberlandesgerichts bei der Festsetzung des Inhalts eines Gesamtvertrags ist durch die Parteianträge begrenzt (BGH, Urteil vom
zuweisen. Die Beklagte hat hinsichtlich der Mitwirkungspflichten der Klägerin (Ziffer 2 Punkt 1) die Festsetzung begehrt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Umsatzangaben seien durch einen Steuerberater oder durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu bestätigen. Mit der Festsetzung, es sei ein Wirtschaftsprüfertestat vorzulegen, hat das Oberlandesgericht folglich entgegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Grenzen der Parteianträge überschritten. 42 III. Die vom Oberlandesgericht getroffenen Festsetzungen halten in der Sache den Angriffen der Revisionen der Parteien nur teilweise stand. 43 1. Das Oberlandesgericht hat hinsichtlich der Vergütungsregelung ausgeführt, die pauschalierte Vergütung sei im Streitfall mit der Maßgabe angemessen, dass für die Vergangenheit ein Inflationsausgleich stattfinde und für die Zukunft ab dem Jahr 2025 eine Neubestimmung anhand des Vorjahresumsatzes erfolge. Auch wenn der urheberrechtliche Beteiligungsgrundsatz regelmäßig die Festsetzung einer an den von den Nutzern erzielten Umsatzerlösen zu bemessenden Lizenzgebühr gebiete, sei im Streitfall ausnahmsweise die Festsetzung einer Pauschalvergütung angemessen. Dies entspreche der im Bereich von Tanzschulen seit Jahrzehnten etablierten Vertragspraxis von Pauschalvereinbarungen, die seit 1984 üblich seien und gegenüber der Klägerin seit dem Jahr 2010 bis einschließlich 2018 praktiziert worden seien. Der ursprüngliche Pauschalbetrag habe auf einem am Markt durchgesetzten Lizenzsatz von 3,75 % beruht und sei dann jährlich um 1,5 % erhöht worden. Deshalb bestehe kein Anlass zur Festlegung einer grundsätzlich geänderten Berechnungsweise. Die von den Parteien etablierte Vergütungsstruktur sei auch sachlich gerechtfertigt, weil der Umfang der tatsächlichen Musiknutzung im Rahmen von Tanzkursen mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten verbunden sei. Die Berücksichtigung einer langjährigen und vertragssystematisch kontinuierlichen Vertragspraxis sei auch deshalb angemessen, weil dieser Ausdruck einer im Hinblick auf die Angemessenheit bestehenden Willensübereinstimmung sei. Wolle eine Partei geltend machen, dass Umstände eingetreten seien, die eine Änderung der Praxis geböten, habe sie dies darzulegen und zu beweisen. An entsprechendem substantiierten Vortrag der Beklagten fehle es im Streitfall. Die nominelle Höhe der Pauschalen in den Jahren 2020 bis 2023 stehe zwischen den Parteien nicht im Streit. 44 Das Oberlandesgericht hat weiter angenommen, um sicherzustellen, dass die Urheber dauerhaft hinreichend am wirtschaftlichen Erfolg der Nutzung ihrer Werke durch die Mitglieder der Klägerin beteiligt würden, müsse zur Wertsicherung ein effektiver Inflationsausgleich erfolgen. Zugleich müsse für die Zeit ab 2025 eine Neubestimmung der Jahrespauschale erfolgen, um die Pauschale an den echten wirtschaftlichen Wert der Nutzung zu koppeln. Die zukunftsgerichtete Festsetzung einer Neuberechnung sei von dem dem Oberlandesgericht bei der Vertragsfestsetzung zustehenden Ermessen umfasst. Die Parteien könnten der Regelung durch rechtzeitige Kündigung des Vertrags entgehen. Der Höhe
sei ein Lizenzsatz von 3,75 % angemessen, der
dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien seit Jahren im Bereich von Tanzschulen am Markt durchgesetzt sei. An Vortrag der Beklagten zu veränderten Nutzungsgewohnheiten, die eine höhere Festsetzung rechtfertigen würden, fehle es. Die Umsatzsteuer sei lediglich ein durchlaufender Posten und habe bei der Beurteilung außer Betracht zu bleiben. Bemessungsgrundlage seien die mit Kurshonoraren erwirtschafteten Netto-Umsatzerlöse, zu denen mit Speisen und Getränken erzielte Umsätze nicht gehörten, weil sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Werknutzung stünden. Ebenso angemessen sei ein fünfjähriger Neuberechnungsturnus, der eine Kompromisslösung zwischen der Belastung der Klägerin mit Verwaltungsaufwand und dem Interesse der Beklagten an einer dem Nutzungsumfang entsprechenden Vergütung darstelle. Die von der Klägerin aufgrund der einstweiligen Regelung der Schiedsstelle geleisteten Zahlungen einschließlich der in Höhe von 165.000 € geleisteten Sicherheit seien mit den geschuldeten Beträgen zu verrechnen. 45 Diese Beurteilung hält der rechtlichen
prüfung nur teilweise stand. 46 2.
Satz 1 VGG setzt das Oberlandesgericht den Inhalt der Gesamtverträge, insbesondere die Art und Höhe der Vergütung,
billigem Ermessen fest. Für diese rechtsgestaltende Entscheidung ist dem Oberlandesgericht ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt. Sie kann vom Revisionsgericht - abgesehen von gerügten Verfahrensverstößen - nur darauf überprüft werden, ob das Oberlandesgericht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Das ist nicht der Fall, wenn das Oberlandesgericht den Begriff der Billigkeit verkannt oder die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat oder von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensausübung versperrt hat. Die Begründung der festsetzenden Entscheidung muss dem Revisionsgericht die Möglichkeit geben, in eine solche - eingeschränkte - Überprüfung einzutreten. Insbesondere muss sich aus ihr ergeben, weshalb von vergleichbaren Regelungen in anderen Gesamtverträgen abgewichen oder Vorschlägen der Schiedsstelle nicht gefolgt wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 - I ZR 27/23, GRUR 2024, 1332 [juris Rn. 21] = WRP 2024, 1210 - Gesamtvertrag Kabelweitersendung, mwN). 47 3. Die Revision der Klägerin macht ohne Erfolg geltend, es bestehe keine Notwendigkeit für eine umsatzbasierte Neuberechnung der Vergütung ab dem Jahr 2025, weil eine umsatzbasierte Vergütung das Maß der Werknutzung nicht besser abbilde als die zwischen den Parteien seit vielen Jahren geübte Pauschalvergütung. Die Revision der Beklagten wendet sich vergeblich gegen die Festsetzung eines Pauschalvertrags in Ergänzung des zwischen den Parteien ungekündigt fortgeltenden Gesamtvertrags. 48 a)
dem urheberrechtlichen Beteiligungsgrundsatz ist der Urheber oder Leistungsschutzberechtigte an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke oder Leistungen tunlichst angemessen zu beteiligen. Der wirtschaftliche Erfolg des Verwerters ist dabei wesentliche Bezugsgröße der angemessenen Vergütung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2024, 1332 [juris Rn. 44] - Gesamtvertrag Kabelweitersendung, mwN). Eine Pauschalvergütung kann der Redlichkeit entsprechen, wenn sie - bei objektiver Betrachtung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses - eine angemessene Beteiligung am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleistet (BGH, Urteil vom
einem Zeitraum von fünf Jahren eine am Netto-Umsatzerlös des Jahrs 2023 orientierte Rückkoppelung an das neu zu ermittelnde wirtschaftliche Ausmaß der Werknutzung für angemessen befunden. Damit hat das Oberlandesgericht die indizielle Wirkung der zwischen den Parteien zuvor abgeschlossenen Gesamtverträge beachtet und zugleich dem urheberrechtlichen Beteiligungsgrundsatz Rechnung getragen, der einem erheblichen Auseinanderdriften von über die Jahre vor allem im Wege des Inflationsausgleichs fortgeschriebener Pauschalvergütung und dem tatsächlichen wirtschaftlichen Erfolg der Nutzung entgegensteht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Fortschreibung der von der Klägerin im Jahr 2019 gezahlten Vergütung
Maßgabe der jeweiligen Inflationsrate, die dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle und der Festsetzung des Oberlandesgerichts zugrunde liegt, zwar die Geldwertstabilität wahrt, dass jedoch mit dem Fortschritt der Zeit die tatsächliche Grundlage der im Jahr 2019 bemessenen Vergütung in zunehmendem Maße zu hinterfragen ist. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Beklagten, in angemessenem Zeitabstand durch die Neuberechnung auf der Grundlage der Mitteilung der von den Mitgliedern der Klägerin erzielten Umsatzerlöse sicherzustellen, dass die Werknutzung auch im pauschalen System angemessen vergütet wird. 51 Der Revision der Klägerin ist zu widersprechen, wenn sie gegen die Berücksichtigung des Beteiligungsgrundsatzes anführt, eine umsatzbasierte Vergütungsberechnung sage nichts über die konkrete Nutzung eines einzelnen urheberrechtlich geschützten Werks aus. Dieser Grundsatz verlangt auch im Rahmen der kollektiven Rechtswahrnehmung, die zwecks Verwaltungsvereinfachung auf die konkrete Ermittlung der genutzten Werke verzichtet, eine möglichst nah am tatsächlichen Erfolg der wirtschaftlichen Nutzung orientierte Vergütungsstruktur. Der mit Tanzkursen erwirtschaftete Umsatzerlös ist mit Blick auf die erhebliche Bedeutung, die die bei Tanzkursen wiedergegebenen Musikwerke für Durchführung und Gelingen des Tanzunterrichts haben, der verlässlichste Indikator des Umfangs ihrer wirtschaftlichen Nutzung. Es erweist sich deshalb nicht als ermessensfehlerhaft, dass das Oberlandesgericht eine Fortschreibung der Pauschalvergütung mit einer wiederkehrenden Neuberechnung aufgrund der Umsatzerlöse kombiniert hat. Hierin liegt zugleich die sachliche Rechtfertigung dafür, dass das Oberlandesgericht mit Blick auf die turnusgemäße Neuberechnung vom Vorschlag der Schiedsstelle abgewichen ist. Die Bestimmung der Neuberechnung in einem fünfjährigen Turnus bewirkt einen angemessenen Ausgleich zwischen dem durch die Umsatzermittlung bei der Klägerin und ihren Mitgliedern ausgelösten Verwaltungsaufwand und dem berechtigten Interesse der Beklagten an einer aktualisierenden Ermittlung des Nutzungsumfangs bei einer langjährigen Pauschalvereinbarung. 52 Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten ist es angesichts der in den Jahren 2010 bis 2018 von den Parteien geübten Vertragspraxis nicht ermessensfehlerhaft, dass das Oberlandesgericht den bestehenden Gesamtvertrag 2017 um die Regelungen des von ihm festgesetzten Pauschalvertrags ergänzt hat. Angesichts des Umstands, dass zwischen den Parteien über viele Jahre ein pauschales Vergütungssystem vereinbart war, das neben der den Mitgliedern der Klägerin offenstehenden Abrechnung
dem Tarif der Beklagten bestand, ist es nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die fortdauernde Festsetzung einer pauschalen Berechnungsmöglichkeit als angemessen angesehen hat. Dies gilt auch mit Blick auf die von der Beklagten im Jahr 2018 erklärte Weigerung, Pauschalverträge eingehen zu wollen. 53 Die Revisionen der Parteien zeigen auch im Übrigen nicht auf, dass das Oberlandesgericht sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, sondern ersetzen lediglich in revisionsrechtlich unbehelflicher Weise die gerichtliche Angemessenheitsbetrachtung durch eine abweichende Bewertung. 54 4. Die Revision der Beklagten wendet sich mit Erfolg gegen die Höhe des durch das Oberlandesgericht ab dem Jahr 2025 festgesetzten Lizenzsatzes von 3,75 %. 55 a) Die Revision macht geltend, zwar treffe es zu, dass der Lizenzsatz von 3,75 % seit vielen Jahren auf dem hier betroffenen Markt etabliert sei. Das Oberlandesgericht habe jedoch den beweisbewehrten Vortrag der Beklagten nicht berücksichtigt,
dem es sich bis zu einer Änderung der Spruchpraxis der Schiedsstelle im Jahr 2016 um eine Lizenz auf die die Umsatzsteuer umfassenden Bruttoeinnahmen gehandelt habe. Die Beklagte habe geltend gemacht, die seither praktizierte Abrechnung auf Netto-Basis dürfe nicht zu einer Verkürzung der Vergütungsansprüche führen; in diesem Sinne vergütungsneutral sei ein Lizenzsatz von 4,46 %. 56 b) Das Oberlandesgericht hat seiner Beurteilung die Rechtsauffassung zugrunde gelegt, dass es sich bei der Umsatzsteuer um einen durchlaufenden Posten handele, der keinen geldwerten Vorteil darstelle. Dabei hat es entgegen § 286 ZPO übersehen, dass die Beklagte in tatsächlicher Hinsicht eine Berechnung auf der Grundlage von Bruttobeträgen inklusive Umsatzsteuer bei der im Markt durchgesetzten Lizenzhöhe bis zum Jahr 2016 behauptet und dies nicht nur mit Entscheidungen der Schiedsstelle untermauert, sondern auch mit dem Angebot des Zeugenbeweises versehen hat. Die von der Beklagten behauptete Änderung der Abrechnungspraxis könnte Auswirkungen auf die Berechnung der marktüblichen Lizenz seit der Umstellung auf die Netto-Berechnung haben. Damit hat das Oberlandesgericht für die Ermessensausübung erheblichen Tatsachenvortrag außer Acht gelassen, so dass die von ihm getroffene Festsetzung der Lizenzhöhe ermessensfehlerhaft ist. 57
der getroffenen Regelung bei der zu gegebener Zeit stattfindenden Anspruchsberechnung eine von der Klägerin geleistete Sicherheit nur insoweit zu berücksichtigen, als die Beklagte sie noch nicht zurückgewährt hat. 60 C. Danach führt die Revision der Klägerin unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im Übrigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit das Oberlandesgericht in Ziffer 3b) des Gesamtvertrags das Erfordernis eines Wirtschaftsprüfertestats festgesetzt hat. Auf die Revision der Beklagten ist unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im Übrigen das angegriffene Urteil aufzuheben, soweit das Oberlandesgericht in Ziffer 3b) des Gesamtvertrags einen Lizenzsatz von 3,75 % ab dem Jahr 2025 festgesetzt hat. 61 Die übrigen Festsetzungen des Gesamtvertrags stehen mit diesen rechtsfehlerhaften Festsetzungen nicht in einem inhaltlichen oder redaktionellen Zusammenhang, der es erforderte, das Urteil hinsichtlich sämtlicher Bestimmungen des Gesamtvertrags aufzuheben (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 212/14, GRUR 2017, 161 [juris Rn. 109] = WRP 2017, 193 - Gesamtvertrag Speichermedien; BGH, GRUR 2024, 1332 [juris Rn. 103] - Gesamtvertrag Kabelweitersendung). Da die in der Vertragsfestsetzung liegende Rechtsgestaltung dem Tatgericht vorbehalten ist (vgl. BGH, GRUR 2017, 161 [juris Rn. 109] - Gesamtvertrag Speichermedien; GRUR 2024, 1332 [juris Rn. 103] - Gesamtvertrag Kabelweitersendung), ist die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Festsetzung des Gesamtvertrags und zur Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Koch Feddersen Pohl Schmaltz Wille http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE714912025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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