BGH, Beschluss vom 07.05.2025 – 2 StR 4/25 – Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit im Fall der Beihilfe zu Hehlerei 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des…
KORE714922025 ECLI:DE:BGH:2025:070525B2STR4.25.2 BGH 2. Strafsenat 20250507 2 StR 4/25 Beschluss § 25 Abs 2 StGB, § 27 Abs 1 StGB, § 28 Abs 2 StGB, § 259 Abs 1 StGB, § 259 Abs 3 StGB, § 260 Abs 1 Nr 1 StGB vorgehend BGH, 7. Mai 2025, Az: 2 StR 4/25, Beschlussvorgehend BGH, 7. Mai 2025, Az: 2 StR 4/25, Beschlussvorgehend LG Aachen, 31. Juli 2024, Az: 60 KLs 23/23nachgehend BGH, 7. Mai 2025, Az: 2 StR 4/25, Beschlussnachgehend BGH, 7. Mai 2025, Az: 2 StR 4/25, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit im Fall der Beihilfe zu Hehlerei 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 31. Juli 2024, soweit es ihn betrifft,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen (Fälle 7 und 8 der Urteilsgründe) sowie wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei (Fall 9 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
I.
2 Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen verschaffte sich der Angeklagte zwischen dem 13. März 2023 und dem 12. April 2023 mindestens vier Fahrräder bzw. Pedelecs, die zuvor durch Unbekannte, wie er billigend in Kauf nahm, entwendet worden waren, um diese gewinnbringend zu veräußern und sich aus wiederholten Hehlereitaten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen (Fall 7 der Urteilsgründe).
3 Am 12. April 2023 lud er die in Folie verpackten Fahrräder bzw. Pedelecs in einen angemieteten Transporter und begab sich mit dem Fahrzeug zu dem Mitangeklagten S.. Dort verbrachten beide vier weitere Fahrräder bzw. Pedelecs, die ebenfalls in Folie verpackt waren, in den Transporter. Die vier zugeladenen Fahrräder bzw. Pedelecs hatte sich S. zwischen dem 13. März 2023 und dem 12. April 2023 entweder von Unbekannten gewerbsmäßig verschafft, die diese, wie er billigend in Kauf nahm, zuvor gestohlen hatten, oder S. hatte diese selbst gestohlen. Der Angeklagte sollte alle acht Fahrräder bzw. Pedelecs absprachegemäß an einen anderen Ort verbringen, um sie dort gewinnbringend zu veräußern. Der Erlös für die vier zugeladenen und im unmittelbaren Anschluss polizeilich sichergestellten Fahrräder bzw. Pedelecs sollte S. erhalten (Fall 8 der Urteilsgründe).
4 Während des Ladevorgangs näherte sich ein Unbekannter mit einem am Vortag entwendeten Rennrad. Er ging in der Absicht, dieses zu veräußern, auf den Angeklagten zu. Dieser verwies ihn mit einer Handbewegung an S., der das Fahrrad an sich nehmen werde. Der Unbekannte übergab das Rennrad an S., der es in einen nahe gelegenen, von ihm genutzten Keller verbrachte, um es später gewinnbringend zu veräußern. Beide Angeklagten nahmen in Kauf, dass das Rennrad zuvor gestohlen worden war (Fall 9 der Urteilsgründe).
II.
5 Das Rechtsmittel ist teilweise begründet. Während die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs im Fall 7 der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, hat die tatmehrheitliche Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei sowie Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei in den Fällen 8 und 9 der Urteilsgründe keinen Bestand.
6 1. Die Verurteilung im Fall 8 der Urteilsgründe wegen gewerbsmäßiger Hehlerei erweist sich als rechtsfehlerhaft.
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In Fällen, in denen der Vortäter dem Täter den Mitbesitz und die Mitverfügungsbefugnis über die Sache einräumt, ist nach der dem Vortäter verbleibenden Möglichkeit einer Einflussnahme zu unterscheiden: Besteht die gemeinsame Berechtigung darin, dass beide nur gemeinschaftlich über die Sache verfügen können, scheidet ein Sich-Verschaffen aus, da sich der Vortäter der Sache nicht im eigentlichen Sinne entäußert und der Täter sie nicht zu eigener Verfügungsgewalt erlangt hat. Es fehlt an der Perpetuierung eines rechtswidrigen Vermögenszustandes. Diese liegt vielmehr nur dann vor, wenn beide Teile übereinkommen, dass der Erwerber allein, also unabhängig vom Willen des Vortäters, über die Sache verfügen kann (vgl.
Senat, Beschluss vom 18. Februar 2004 – 2 StR 423/03 –, juris Rn. 7; Maier, aaO, Rn. 79). Da die Aufgabe des Revisionsführers darin bestand, die Fahrräder ‚absprachegemäß an einen anderen Ort zu verbringen, um sie von dort aus anschließend gewinnbringend weiter zu veräußern‘, und der Mitangeklagte S. ‚absprachegemäß den Veräußerungserlös erhalten sollte‘ […], ist eine selbständige Verfügungsgewalt des Revisionsführers nicht belegt. Es bleibt vielmehr offen, wer von beiden Angeklagten in welchem Umfang die Verkaufsgespräche führen oder Einfluss darauf nehmen sollte. Beide haben sich im Übrigen dahingehend eingelassen, dass – so der Revisionsführer – ‚es sich um einen Sammeltransport gehandelt habe‘ […] bzw. – so der Mitangeklagte S. – ‚der Mitangeklagte L. sein eigenes Ding gemacht habe und sie lediglich den Transport gemeinsam gemacht hätten‘ […].“ 8
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Dezember 1990 – 2 StR 287/90, BGHR StGB § 259 Abs. 1 Sichverschaffen 4). Im ersten Fall hätte sich der Angeklagte durch seine Unterstützungshandlung der (täterschaftlichen) versuchten Absatzhilfe, im zweiten Fall der Beihilfe zur versuchten Hehlerei schuldig gemacht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. April 2004 – 1 StR 165/03, wistra 2004, 422, 424, und vom 4. Dezember 2007 – 3 StR 402/07, NStZ 2008, 215 f.). Angesichts des Stufenverhältnisses zwischen Täterschaft und Teilnahme (vgl. BGH, Urteile vom 16. Dezember 1969 – 1 StR 339/69, BGHSt 23, 203 ff.; vom 28. Oktober 1982 – 4 StR 480/82, BGHSt 31, 136, 138, und vom 9. April 1997 – 3 StR 387/96, BGHSt 43, 41, 53) ist er daher der Beihilfe zur versuchten Hehlerei schuldig.
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12 3. Der Senat schließt aus, dass dem Landgericht ergänzende Feststellungen möglich sind. Er ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Beschlussformel ersichtlich. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
13 4. Die Änderung des Schuldspruchs in den Fällen 8 und 9 der Urteilsgründe hat die Aufhebung der diesbezüglichen Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zur Folge. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen zum Strafausspruch haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO).
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