KORE714982025 ECLI:DE:BGH:2025:060625BVIIIZR265.24.0 BGH
- Zivilsenat 20250606 VIII ZR 265/24 Beschluss vorgehend LG München II,
- Oktober 2024, Az: 12 S 180/24vorgehend AG Fürstenfeldbruck,
- Dezember 2023, Az: 7 C 1054/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Erinnerung des Revisionsklägers zu 1 vom
- Mai 2025 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom
- März 2025 (Kassenzeichen 780025108586) in der Fassung der Änderung vom
- April 2025 wird zurückgewiesen. I. 1 Nachdem die Revisionskläger ihre mit Schriftsatz vom
- November 2024 eingelegte und mit Schriftsatz vom
- März 2025 begründete Revision mit Schriftsatz vom
- März 2024 zurückgenommen haben, hat der Senat ihnen mit Verlustigkeitsbeschluss vom
- April 2025 die Kosten der Revision auferlegt und den Streitwert auf 1.718,04 € festgesetzt. 2 Dem Revisionskläger zu 1 wurden mit der Kostenrechnung vom
- März 2025 zunächst Gerichtskosten in Höhe von 490 € (5,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 1.718,04 €) zum Soll gestellt. Am
- April 2025 wurde die Kostenrechnung dahingehend geändert, dass die Gebühr 294 € (3,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 1.718,04 €) beträgt. 3 Dagegen wendet sich der Revisionskläger zu 1 mit seiner Erinnerung vom
- Mai
- II. 4
- Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom
- Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN). 5
- Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg. 6 Soweit der Revisionskläger zu 1 sich gegen die Kostengrundentscheidung wendet, kann er damit im Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 1 GKG nicht gehört werden. Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom
- Dezember 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5). 7 Im Übrigen ist der erfolgte Kostenansatz richtig. Die Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren entsteht und wird gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG fällig mit Einreichung der Rechtsmittelschrift. Die ursprünglich gemäß Nr. 1230 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1) für das Revisionsverfahren zutreffend angesetzte 5,0-Gebühr wurde nach Rücknahme der Revision - die erst nach Eingang der Revisionsbegründung erfolgte - gemäß Nr. 1232 Nr. 1a des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1) auf eine 3,0-Gebühr ermäßigt. Diese beläuft sich bei dem vom Senat festgesetzten Streitwert von 1.718,04 € auf 294 € (vgl. Anlage 2 zum GKG in der bis zum
- Mai 2025 geltenden Fassung). 8 Der Revisionskläger zu 1 schuldet diese Gebühr als Antrags- und Entscheidungsschuldner gemäß § 22 Abs. 1, § 29 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Satz 1 GKG. 9
- Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Dr. Böhm http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE714982025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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