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BGH VIII ZR 265/24

KORE714982025 ECLI:DE:BGH:2025:060625BVIIIZR265.24.0 BGH

  1. Zivilsenat 20250606 VIII ZR 265/24 Beschluss vorgehend LG München II,
  2. Oktober 2024, Az: 12 S 180/24vorgehend AG Fürstenfeldbruck,
  3. Dezember 2023, Az: 7 C 1054/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Erinnerung des Revisionsklägers zu 1 vom
  4. Mai 2025 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom
  5. März 2025 (Kassenzeichen 780025108586) in der Fassung der Änderung vom
  6. April 2025 wird zurückgewiesen. I. 1 Nachdem die Revisionskläger ihre mit Schriftsatz vom
  7. November 2024 eingelegte und mit Schriftsatz vom
  8. März 2025 begründete Revision mit Schriftsatz vom
  9. März 2024 zurückgenommen haben, hat der Senat ihnen mit Verlustigkeitsbeschluss vom
  10. April 2025 die Kosten der Revision auferlegt und den Streitwert auf 1.718,04 € festgesetzt. 2 Dem Revisionskläger zu 1 wurden mit der Kostenrechnung vom
  11. März 2025 zunächst Gerichtskosten in Höhe von 490 € (5,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 1.718,04 €) zum Soll gestellt. Am
  12. April 2025 wurde die Kostenrechnung dahingehend geändert, dass die Gebühr 294 € (3,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 1.718,04 €) beträgt. 3 Dagegen wendet sich der Revisionskläger zu 1 mit seiner Erinnerung vom
  13. Mai
  14. II. 4
  15. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom
  16. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN). 5
  17. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg. 6 Soweit der Revisionskläger zu 1 sich gegen die Kostengrundentscheidung wendet, kann er damit im Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 1 GKG nicht gehört werden. Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom
  18. Dezember 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5). 7 Im Übrigen ist der erfolgte Kostenansatz richtig. Die Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren entsteht und wird gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG fällig mit Einreichung der Rechtsmittelschrift. Die ursprünglich gemäß Nr. 1230 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1) für das Revisionsverfahren zutreffend angesetzte 5,0-Gebühr wurde nach Rücknahme der Revision - die erst nach Eingang der Revisionsbegründung erfolgte - gemäß Nr. 1232 Nr. 1a des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1) auf eine 3,0-Gebühr ermäßigt. Diese beläuft sich bei dem vom Senat festgesetzten Streitwert von 1.718,04 € auf 294 € (vgl. Anlage 2 zum GKG in der bis zum
  19. Mai 2025 geltenden Fassung). 8 Der Revisionskläger zu 1 schuldet diese Gebühr als Antrags- und Entscheidungsschuldner gemäß § 22 Abs. 1, § 29 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Satz 1 GKG. 9
  20. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Dr. Böhm http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE714982025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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