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BGH I ZR 82/24

KORE715002025 ECLI:DE:BGH:2025:180625UIZR82.24.0 BGH 1. Zivilsenat 20250618 I ZR 82/24 Urteil § 4 UrhG, § 8 UrhG, § 32a Abs 1 UrhG, § 32d Abs 1 UrhG, § 32d Abs 2 Nr 1 UrhG, § 32d Abs 2 Nr 2 UrhG, § 52

§ 32dUrh

G Rn. 5; Stang in Wandtke/Bullinger aaO § 32d UrhG Rn. 15; aA Peifer in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 32d UrhG Rn. 11; Jaworski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 13. Aufl., § 32d UrhG Rn. 6). 35

  1. c)Das Berufungsgericht hat überdies rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Auskunftsanspruch nicht gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 UrhG ausgeschlossen ist. 36
  2. aa)Nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 UrhG sind die die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht regelnden Absätze 1 und 1a dieser Vorschrift nicht anzuwenden, soweit der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbracht hat, es sei denn, der Urheber legt aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte dafür dar, dass er die Auskunft für eine Vertragsanpassung (§ 32a Abs. 1 und 2 UrhG) benötigt; nachrangig ist ein Beitrag insbesondere dann, wenn er den Gesamteindruck eines Werks oder die Beschaffenheit eines Produkts oder einer Dienstleistung wenig prägt, etwa weil er nicht zum typischen Inhalt eines Werks, eines Produkts oder einer Dienstleistung gehört. 37 Diese Bestimmung beruht auf Art. 19 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2019/790. Danach können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die in Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/790 genannte Auskunftspflicht keine Anwendung findet, wenn der Beitrag des Urhebers oder ausübenden Künstlers vor dem Hintergrund des Gesamtwerks oder der Gesamtdarbietung nicht erheblich ist, es sei denn, der Urheber oder ausübende Künstler legt dar, dass er die Informationen zur Ausübung seiner Rechte auf Vertragsanpassung nach Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/790 benötigt und zu diesem Zweck anfordert. 38
  3. bb)Im Streitfall liegt der Ausschlusstatbestand gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 UrhG bereits deshalb nicht vor, weil die Voraussetzungen der dort geregelten Gegenausnahme vorliegen. Der Kläger hat aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass er die Auskunft für eine Vertragsanpassung gemäß § 32a Abs. 1 UrhG benötigt (vgl. Rn. 15 bis 28). 39
  4. cc)Im Übrigen ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen einer Nachrangigkeit im Sinne von § 32d Abs. 2 Nr. 1 UrhG nicht vorliegen. 40

(1)Ausgehend vom Gesetzeswortlaut sind die Umstände der geringen Prägung des Gesamteindrucks eines Werks oder der Beschaffenheit eines Produkts oder einer Dienstleistung sowie der Gesichtspunkt der fehlenden Zugehörigkeit zum typischen Inhalt eines Werks, eines Produkts oder einer Dienstleistung als Regelbeispiele der Nachrangigkeit zu verstehen (vgl. BeckOK.Urheberrecht/

§ 32dUrh

G Rn. 36; Jaworski in Fromm/Nordemann aaO § 32d UrhG Rn. 28; Stang in Wandtke/Bullinger aaO § 32d UrhG Rn. 43). Maßgeblich ist eine Beurteilung der Umstände des Einzelfalls. Dabei sind sowohl urheberrechtliche Umstände wie der Grad der Prägung des Beitrags des Urhebers in Bezug auf ein mit mehreren geschaffenes Werk (§ 8 UrhG) oder ein Sammelwerk (§ 4 UrhG) als auch - mit Blick auf den Beteiligungsgrundsatz, wonach der Urheber grundsätzlich an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werks tunlichst angemessen zu beteiligen ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2024 - I ZR 67/23, BGHZ 242, 102 [juris Rn. 31] - Über alle Berge) - ökonomische Gesichtspunkte wie die Bedeutung des Werks des Urhebers für die Gesamtwertschöpfung, die mit dem Werk als solches oder durch ein Produkt oder eine Dienstleistung erzielt wird, zu berücksichtigen (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler, BT-Drucks. 18/8625, S. 27; BeckOK.Urheberrecht/

§ 32dUrh

G Rn. 39 und 41; Jaworski in Fromm/Nordemann aaO § 32d UrhG Rn. 29 und 32; Mantz in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 32d Rn. 12). Geht es - wie im Streitfall - um die werbliche Nutzung eines Werks für den Absatz eines Produkts, ist bei der gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 UrhG vorzunehmenden Prüfung, ob der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zum Produkt des Verwerters geleistet hat, auf die werbliche Bedeutung des Werks für den Produktabsatz abzustellen. 41

(2)Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass nach diesen Maßstäben der mit dem Portraitfoto der Beklagten geleistete Beitrag des Klägers zu den Produkten der Beklagten nicht nachrangig ist. 42 (
  1. a)Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte das vom Kläger angefertigte Portraitfoto weder als Teil eines Werks noch im Rahmen einer Dienstleistung genutzt. Es war vielmehr - gemeinsam mit dem Namen und der Unterschrift ihrer abgebildeten Geschäftsführerin - auf den Verpackungen verschiedener von ihr vertriebener Nahrungsergänzungsmittel angebracht. Die Packungen wiederum sind unter anderem auf der Webseite der Beklagten, der Webseite eines Onlinehändlers sowie auf einem Teleshopping-Kanal, dort präsentiert von der abgebildeten Geschäftsführerin selbst, sowie auf dessen Webseite vertrieben worden. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht angenommen, eine Nachrangigkeit scheide bei der gebotenen ökonomischen Gesamtbetrachtung aus, weil das Portrait der Geschäftsführerin der Beklagten auf einer Vielzahl von einzelnen Produktkategorien Verwendung finde, so dass schon der großflächige Einsatz auf eine nicht nur geringe Prägung der gesamten Produktlinie aufgrund eines Wiedererkennungseffekts schließen lasse. Ansonsten hätte es nahegelegen, nur punktuelle Bezüge zur Person der Geschäftsführerin, beispielsweise bei besonders auf Sport bezogenen Artikeln, herzustellen. Überdies sei das Portraitfoto im Bereich von Nahrungsergänzungsmitteln auch deshalb ein wichtiges Marketinginstrument, weil es den angesprochenen Verbrauchern suggerieren solle, dass die Geschäftsführerin der Beklagten mit ihrem Gesicht, ihrem Namen und ihrer Expertise als Person für die Qualität und gegebenenfalls auch Wirksamkeit der Produkte einstehen möchte, um sich so von anonymen Herstellern und Lieferanten solcher Mittel abzugrenzen. Die visuelle Wiedererkennbarkeit der Produkte der Beklagten anhand des Lichtbilds ihrer Geschäftsführerin spiele wirtschaftlich auch wegen der Wahl der Vertriebswege eine erhebliche Rolle. Unstreitig würden die Produkte unter anderem über den Vertriebskanal des Teleshoppings abgesetzt, wobei die Geschäftsführerin selbst auf dem Sender Präsentationen vornehme. Dadurch werde den Zuschauern eines Teleshopping-Kanals durch das Portrait ermöglicht, die optische Verbindung zwischen dem Produkt und der im Fernsehen auftretenden Person herzustellen, zumal wenn diese im positiven Sinne, beispielsweise als sportlich oder attraktiv, in Erinnerung behalten werde. 43 (
  2. b)Diese im Wesentlichen auf tatgerichtlichem Gebiet liegende Würdigung des Berufungsgerichts ist nach den allgemeinen Grundsätzen revisionsrechtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das Gericht einen zutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt, nicht gegen Erfahrungssätze oder die Denkgesetze verstoßen und keine wesentlichen Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2024 - I ZR 95/22, GRUR 2024, 310 [juris Rn. 26] = WRP 2024, 471 - Peek & Cloppenburg V, mwN). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. 44 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe dem Kläger gemäß § 32d Abs. 1 UrhG Auskunft über Art und Umfang der ab dem 7. Juni 2021 getätigten Verwertungshandlungen zu erteilen, hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand. 45
  3. a)Das Berufungsgericht hat ausgeführt, § 32d UrhG sei in der ab dem 7. Juni 2021 geltenden Fassung in zeitlicher Hinsicht anwendbar. § 133 Abs. 3 Satz 1 UrhG sei zu entnehmen, dass die Regelung des § 32d UrhG ab dem 7. Juni 2022 auf Altverträge anzuwenden sei. Zu diesem Stichtag seien deshalb erstmals entsprechende Auskünfte für den zurückliegenden Jahreszeitraum zu erteilen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. 46
  4. b)§ 32d UrhG ist am 1. März 2017 in Kraft getreten und gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 UrhG in der am 7. Juni 2021 geltenden Fassung ab dem 7. Juni 2022 auch auf vor dem 7. Juni 2021 geschlossene Verträge anwendbar. Aus dem Wortlaut dieser gesetzlichen Rückwirkungsregelung ergibt sich, dass die Auskunftspflicht Verwertungshandlungen umfasst, die ab dem 7. Juni 2021 vorgenommen wurden. Entgegen der Ansicht der Revision steht dies mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Einklang. 47
  5. aa)Die in § 32d Abs. 1 UrhG bestimmte Auskunftsverpflichtung entfaltet eine unechte Rückwirkung, weil sie in gegenwärtige noch nicht abgeschlossene Sachverhalte rückwirkend eingreift (J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 133 UrhG Rn. 16; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 133 Rn. 5; Thomas Wirth in Eichelberger/Wirth/Seifert, UrhG, 4. Aufl., § 133 Rn. 2). Regelungen, die eine unechte Rückwirkung (auch: tatbestandliche Rückanknüpfung) entfalten, weil sie den Eintritt ihrer Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig machen, unterliegen zwar weniger strengen Anforderungen als die Rückbewirkung von Rechtsfolgen (dazu vgl. BVerfGE 97, 67 [juris Rn. 40] mwN). Sie sind aber an den Grundrechten sowie den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit zu messen (BVerfGE 92, 277 [juris Rn. 225]; BVerfGE 97, 67 [juris Rn. 41]; BGH, Urteil vom 21. März 2024 - I ZR 185/22, BGHZ 240, 144 [juris Rn. 29]). 48
  6. bb)Insoweit ist zwar zu berücksichtigen, dass § 133 Abs. 3 Satz 1 UrhG die Transparenzpflichten gemäß § 32d UrhG auch auf vor dem 7. Juni 2021 geschlossene Verträge für anwendbar erklärt und dadurch den Verwertern Belastungen auferlegt, die bei Vertragsschluss von den Parteien noch nicht berücksichtigt werden konnten (vgl. J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 133 UrhG Rn. 16; Jani in Wandtke/Bullinger aaO § 133 UrhG Rn. 7; Thomas Wirth in Eichelberger/Wirth/Seifert aaO § 133 Rn. 2; Jaworski, GRUR-Prax 2021, 398). Dass auch der Richtliniengeber diesen Umstand für maßgeblich gehalten hat, ergibt sich aus Satz 5 des Erwägungsgrunds 77 der Richtlinie (EU) 2019/790. Danach dient die in Art. 27 der Richtlinie (EU) 2019/790 angeordnete Übergangsfrist (Geltung der Transparenzpflicht ab dem 7. Juni 2022) der Anpassung der geltenden Praxis in der Berichterstattung. 49
  7. cc)Ein schützenswerter Vertrauenstatbestand, der die Berücksichtigung von Verwertungshandlungen bereits ab dem 7. Juni 2021 bei der Pflicht zur Auskunft ausschließen würde, kommt jedoch angesichts des Umstands nicht in Betracht, dass gemäß Art. 26 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/790 von ihren Be-stimmungen und damit auch der Transparenzpflicht gemäß Art. 19 der Richtlinie in zeitlicher Hinsicht lediglich Handlungen und Rechte nicht berührt werden, die vor dem 7. Juni 2021 abgeschlossen beziehungsweise erworben wurden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Berücksichtigung von Verwertungshandlungen bereits ab dem 7. Juni 2021 mit Blick auf die nach dem Zweck des Transparenzgebots schützenswerten Belange der Urheber unverhältnismäßig ist. 50 III. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die den Klageanträgen zugrundeliegenden Ansprüche seien nicht verwirkt. 51 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte sei mit ihrem erstmals in der Berufungsinstanz erhobenen Verwirkungseinwand nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. Sie habe weder dargetan noch sei sonst ersichtlich, warum der auf Rechnungen aus dem Jahr 2019 gestützte Einwand ohne Nachlässigkeit nicht bereits in erster Instanz hätte angebracht werden können. 52 2. Diese Beurteilung hält dem Angriff der Revision nicht stand. 53
  8. a)Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nur zuzulassen, wenn sie im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine Nachlässigkeit im Sinne von § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO vor, wenn die Partei gegen ihre Prozessförderungspflicht verstoßen hat, aufgrund derer sie zu konzentrierter Verfahrensführung gehalten ist und insbesondere Vorbringen nicht aus prozesstaktischen Erwägungen bis zur zweiten Instanz zurückhalten darf. Jede Partei hat schon im ersten Rechtszug die Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen, deren Relevanz für den Rechtsstreit ihr bekannt ist oder bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt hätte bekannt sein müssen und zu deren Geltendmachung sie dort imstande ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 - VIII ZR 212/17, BGHZ 220, 77 [juris Rn. 32] mwN). 54
  9. b)Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe verkannt, dass neues unstreitiges Vorbringen nicht gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zurückgewiesen werden könne, sondern stets zuzulassen sei. Vorliegend sei die Erhebung der Einrede ebenso unstreitig wie die ihr zugrundeliegenden Tatsachen. Danach habe der Kläger die nunmehr beanstandete Handlungsweise der Beklagten gekannt und über viele Jahre hinweg geduldet. Außerdem habe er im Zuge der lange währenden Zusammenarbeit ein ganz erhebliches monatliches Honorarvolumen vereinnahmt und die Beklagte dabei in dem Glauben gelassen, weitere Ansprüche werde er nicht stellen. 55
  10. c)Damit hat die Revision Erfolg. 56
  11. aa)Zwar handelt es sich bei dem Einwand der Verwirkung in der Berufungsinstanz um ein neues Verteidigungsmittel, so dass seine Zulassung sich grundsätzlich nach § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO richtet. Allerdings ist § 531 Abs. 2 ZPO auf Tatsachen, die erstmals im Berufungsrechtszug vorgetragen und unstreitig werden, nicht anwendbar. Die Vorschriften über die Behandlung verspäteter Angriffs- und Verteidigungsmittel betreffen nur streitiges und daher beweisbedürftiges Vorbringen (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03, BGHZ 161, 138 [juris Rn. 14]; Beschluss vom 8. Mai 2018 - XI ZR 538/17, NJW 2018, 2269 [juris Rn. 25]). 57
  12. bb)Bei den zur Begründung des Verwirkungseinwands vorgetragenen Tatsachen handelt es sich um unstreitiges Vorbringen. 58
(1)Die Beklagte hat mit ihrer Berufungserwiderung vom
  1. Januar 2024 geltend gemacht, der Kläger habe diejenigen Handlungsweisen der Beklagten, auf die er seinen Anspruch auf weitere Vergütung stütze, über einen Zeitraum von acht Jahren geduldet, wobei ein ständiger Kontakt zwischen dem Kläger und der Beklagten und deren Geschäftsführerin bestanden habe. Er habe zudem monatliche Rechnungen für seine Tätigkeiten ohne zusätzliche Abrechnung der hier gewünschten Vergütung und ohne jegliches Auskunftsverlangen gestellt. Durch dieses über Jahre hinweg praktizierte Verhalten und unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Parteien seien die Tatbestandsvoraussetzungen der Verwirkung erfüllt. Im Einzelnen habe der Kläger bis Ende 2019 monatliche Rechnungen mit einem durchschnittlichen Honorarvolumen von 15.000 € bis 18.000 € gestellt. Dies werde exemplarisch durch die mit dem Schriftsatz überreichten Rechnungen vom
  2. Oktober 2019 und vom
  3. und
  4. November 2019 belegt, denen auch diverse Tätigkeitsbeschreibungen des Klägers beigefügt seien. Die vorgelegten Berechnungen seien exemplarisch für den gesamten Zeitraum der Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und der Beklagten. Aus diesen Berechnungen und - im Bestreitensfall - weiter vorzulegenden Rechnungen werde deutlich, dass der Kläger zum einen fürstlich für seine Tätigkeiten, Shootings und Bildbearbeitungen entlohnt worden sei. Außerdem sei daraus zu entnehmen, dass er monatlich etwa 150 Stunden für die Beklagte tätig gewesen sei und regelmäßig mit den Produkten der Beklagten und dem Außenauftritt, insbesondere der Vermarktung der Produkte der Beklagten, zu tun gehabt habe und hierfür mitverantwortlich gewesen sei. Der Kläger habe positive Kenntnis von der Art und Weise der Verwendung des streitgegenständlichen Lichtbilds gehabt. Er sei insbesondere in die Art und Weise der Verwendung durch seine vergütete Tätigkeit involviert gewesen. Durch seine Tätigkeiten im Marketing-, Datenschutz-, Webhosting-, kurz: im Mediabereich, sei er eng in die Tätigkeiten des Unternehmens eingebunden gewesen. 59
(2)Dieses Vorbringen hat der Kläger nicht bestritten. Abweichendes macht auch die Revisionserwiderung nicht geltend. Sie hat lediglich vorgebracht, die Beklagte habe ihren Einwand auf Rechnungen aus dem Jahr 2019 gestützt, die sie erst in der Berufungsinstanz in das Verfahren eingeführt habe. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Kläger dieses Vorbringen der Beklagten nicht bestritten hat. 60 cc) Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts ist auch entscheidungserheblich. 61
(1)Die Verwirkung schließt als ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) die illoyal verspätete Geltendmachung eines Rechts aus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Recht verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Umstandsmoment; vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 86/12, GRUR 2014, 363 [juris Rn. 38] = WRP 2014, 455 - Peter Fechter, mwN). 62
(2)Auf der Grundlage des zuzulassenden Vorbringens erscheint es - auch bei den mit Blick auf § 32a UrhG zu stellenden hohen Anforderungen (vgl. BeckOK.Urheberrecht/

§ 32aUrh

G Rn. 39) - nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei seiner Würdigung zu der Annahme gelangt, die den Klageanträgen zugrundeliegenden Ansprüche auf weitere angemessene Beteiligung seien jedenfalls bis zu ihrer erstmaligen Geltendmachung verwirkt. 63 Ist der Anspruch gemäß § 32a Abs. 1 UrhG verwirkt, fehlt dem zu seiner Verwirklichung auf die allgemeinen Grundsätze gemäß §§ 242, 259 BGB gestützten Auskunfts- und Rechnungslegungsantrag die Grundlage. 64 Entsprechendes gilt für den auf § 32d Abs. 1 UrhG gestützten Auskunftsantrag. Da der Kläger auch diesen Antrag gestellt hat, um die für die nötige Konkretisierung des von ihm geltend gemachten Anspruchs auf weitere angemessene Beteiligung nach § 32a Abs. 1 UrhG erforderlichen Informationen zu erhalten, wäre die Inanspruchnahme der Beklagten bei Annahme der Verwirkung des Anspruchs gemäß § 32a Abs. 1 UrhG unverhältnismäßig und der Auskunftsanspruch daher gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 2 UrhG ausgeschlossen. Zwar hängt die Transparenzpflicht gemäß Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/790 sowie die darauf beruhende Auskunftspflicht gemäß § 32d Abs. 1 UrhG - anders als der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gemäß §§ 242, 259 BGB - nicht davon ab, dass aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a Abs. 1 UrhG bestehen (vgl. dazu B I 1). Die Informationspflicht gemäß § 32d Abs. 1 UrhG besteht vielmehr unabhängig davon, ob der Urheber einen Anspruch gemäß § 32a Abs. 1 UrhG geltend macht (vgl. BeckOK.Urheberrecht/

§ 32dUrh

G Rn. 1). Ist aber - wie im Streitfall - der auf § 32d Abs. 1 UrhG gestützte Antrag vom Kläger gestellt worden, um die für die Begründung eines Anspruchs auf weitere angemessene Beteiligung nach § 32a Abs. 1 UrhG erforderlichen Informationen zu erhalten, und ist dieser Anspruch aufgrund der Umstände des Einzelfalls wegen Verwirkung von vorneherein ausgeschlossen, fehlt es an der Verhältnismäßigkeit gemäß Art. 19 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2019/790 und § 32d Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 UrhG. 65 C. Danach ist das angefochtene Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht auf die Berufung des Klägers zu 2 zum Nachteil der Beklagten entschieden hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie insoweit zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Koch Löffler Schwonke Schmaltz Wille http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE715002025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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