BGH, Beschluss vom 15.05.2025 – IX ZA 19/24
KORE715022025 ECLI:DE:BGH:2025:150525BIXZA19.24.0 BGH 9. Zivilsenat 20250515 IX ZA 19/24 Beschluss vorgehend OLG München, 31. Oktober 2024, Az: 36 U 456/24 evorgehend LG München I, 14. Dezember 2023, Az: 6 O 4868/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Verfahrens der Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung verwerfenden Beschluss des 36. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Oktober 2024 wird abgelehnt.
I.
1 Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, deren Geschäftsgegenstand die Verwaltung eigenen Vermögens sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen ist. Sie verlangt mit ihrer offenen Teilklage von der beklagten Rechtsanwaltskanzlei die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.269.606,88 € wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung. Am 31. August 2023 erging gegen die Klägerin Versäumnisurteil. Der die Klägerin vertretende Rechtsanwalt war in dem Termin nicht erschienen, weil er am Morgen des Verhandlungstags wegen eines Defekts an seinem Fahrzeug nicht rechtzeitig habe anreisen können. Auf den rechtzeitigen Einspruch der Klägerin bestimmte das Landgericht Termin auf Donnerstag, den 14. Dezember 2023.
Am Morgen des Verhandlungstags teilte der die Klägerin vertretende Rechtsanwalt bei Gericht mit, erkrankt zu sein. In dem Termin wurde dessen Antrag auf Terminverlegung zurückgewiesen und es erging ein zweites Versäumnisurteil, weil das vorgelegte Attest unzureichend sei, um eine Erkrankung glaubhaft zu machen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 30. August 2024 auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Die Klägerin habe nicht schlüssig dargetan, den Einspruchstermin am 14. Dezember 2023 unverschuldet versäumt zu haben. Die ärztliche Bescheinigung verhalte sich pauschal zu einer "orthopädischen Verletzung" des Vertreters der Klägerin, ohne deren Ausmaß und Auswirkungen auf die Reisefähigkeit, Arbeitsfähigkeit und Verhandlungsfähigkeit zu verdeutlichen.
Mit Beschluss vom 31. Oktober 2024 hat das Oberlandesgericht die Berufung verworfen. Gegen diesen Beschluss will die Klägerin vorgehen und beantragt hierfür Prozesskostenhilfe.
II.
2 1. Der Antrag der Klägerin ist abzulehnen, weil sie nicht die persönlichen Voraussetzungen für den Erhalt von Prozesskostenhilfe erfüllt.
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6 Der Anwendungsbereich des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO beschränkt sich auf Sachverhalte, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen können. Ein allgemeines Interesse im Sinne dieser Vorschrift kann angenommen werden, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen würde, die Vereinigung gehindert würde, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhinge, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl von Arbeitsplätzen ein allgemeines Interesse besteht. Diese Voraussetzungen können auch erfüllt sein, wenn eine erfolgreiche Rechtsverfolgung die Befriedigung einer Vielzahl von Kleingläubigern ermöglichen würde (vgl. BGH, Beschluss von 9. November 2021 - II ZR 224/20, ZInsO 2022, 143 Rn. 8 mwN).
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8 2. Prozesskostenhilfe kann der Klägerin zudem deshalb nicht bewilligt werden, weil die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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