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BGH NotZ (Brfg) 1/24

KORE715032025 ECLI:DE:BGH:2025:020525BNOTZ.BRFG.1.24.0 BGH Senat für Notarsachen 20250502 NotZ (Brfg) 1/24 Beschluss vorgehend BGH,

  1. November 2024, Az: NotZ (Brfg) 1/24, Beschlussvorgehend OLG Dresden,
  2. Februar 2024, Az: Not 2/23, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts Dresden vom
  3. Februar 2024 ist - soweit nicht infolge des Senatsbeschlusses vom
  4. November 2024 rechtskräftig - wirkungslos. Die Kosten der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Der Kläger hat die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt (§ 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO). I. 1 Gegenstand des Verfahrens war die an den damals noch im Geschäftsbereich des Beklagten als Notarassessor tätigen Kläger gerichtete Aufforderung, sich auf eine von zwei ausgeschriebenen Notarstellen zu bewerben, und die damit verbundene Ankündigung, ihn anderenfalls aus dem Anwärterdienst des Landes zu entlassen. Die Klage hat im ersten Rechtszug teilweise Erfolg gehabt. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom
  5. Februar 2024 haben die Parteien unter dem
  6. Februar und dem
  7. März 2024 wechselseitig Anträge auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Wirkung zum
  8. März 2024 ist der Kläger zum Notar in einem anderen Bundesland ernannt worden. Daraufhin hat der Beklagte mit Bescheid vom
  9. März 2024 festgestellt, dass der Kläger mit Ablauf des
  10. Februar 2024 aus dem Dienst des Freistaats ausgeschieden sei und davon ausgegangen werde, dass sich der angefochtene Aufforderungsbescheid nach § 43 Abs. 2 Var. 5 VwVfG auf sonstige Weise erledigt habe. Hilfsweise werde der Bescheid gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 VwVfG für die Zukunft widerrufen. 2 Der Senat hat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom
  11. November 2024 abgelehnt und die Berufung des Beklagten mit Blick auf die inzwischen eingetretene Unzulässigkeit der Klage zugelassen. Die Beteiligten haben in der Folge die Hauptsache - soweit noch anhängig - übereinstimmend für erledigt erklärt. II. 3 Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist das Verfahren einzustellen und die Wirkungslosigkeit des in erster Instanz ergangenen Urteils - soweit in zweiter Instanz darüber noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist - auszusprechen (§ 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO iVm § 92 Abs. 3 Satz 2, § 173 Satz 1 VwGO analog und § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 ZPO analog). 4 Über die Kosten des Verfahrens ist nach beiderseitig erklärter Erledigung der Hauptsache gemäß § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. 5 Für den Rechtszug vor dem Oberlandesgericht entspricht die Aufhebung der Kosten gegeneinander der Billigkeit, da der Ausgang des Rechtsstreits bis zu dem - erst nach dem Abschluss der ersten Instanz eingetretenen - erledigenden Ereignisses von den noch nicht abschließend geklärten rechtlichen Voraussetzungen einer möglicherweise zur Entlassung eines Notarassessors nach § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 BNotO führenden Aufforderung abhing (vgl. dazu Senat, Beschluss vom
  12. November 2008 - NotZ 8/08, ZNotP 2009, 28 Rn. 12). In Fällen, in denen die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung nicht geklärter, schwieriger Rechtsfragen abhängt, ist in der Regel eine Kostenaufhebung geboten (vgl. zB Senat aaO Rn. 11 f; BGH, Beschlüsse vom
  13. April 2023 - IX ZR 91/20, NZI 2023, 480 Rn. 7; vom
  14. April 2022 - VIa ZR 360/21, juris Rn. 2 und vom
  15. September 2020 - IX ZB 71/19, NJW-RR 2020, 1440 Rn. 14). 6 Demgegenüber sind die Kosten der zweiten Instanz dem Kläger aufzuerlegen. Sein eigener Antrag auf Zulassung der Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Hinsichtlich des Rechtsmittels des Beklagten entspricht es ebenfalls der Billigkeit, den Kläger mit den Kosten zu belasten, da er es versäumt hat, vor der Berufungszulassung die Erledigung der Hauptsache zu erklären, obgleich infolge seines Ausscheidens aus dem Anwärterdienst des Beklagten und dessen Bescheids vom
  16. März 2024 die Klage unzulässig wurde und ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse aus den im Senatsbeschluss vom
  17. November 2024 ausgeführten Gründen nicht bestand. Herrmann Roloff Böttcher Brose-Preuß Kuske http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE715032025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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