KORE715052025 ECLI:DE:BGH:2025:070525B2STR513.24.0 BGH 2. Strafsenat 20250507 2 StR 513/24 Beschluss vorgehend LG Köln, 18. Juni 2024, Az: 104 Ks 11/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Juni 2024 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. 2 1. Gegen das am 18. Juni 2024 verkündete Urteil hat die Verteidigerin unter dem 19. Juni 2024 einen Revisionsschriftsatz gefertigt und diesen von ihrem Sekretariat am 24. Juni 2024 in eingescannter Form mittels EGVP an das Landgericht übermitteln lassen. 3 Nachdem der Generalbundesanwalt auf Verwerfung der Revision als unzulässig angetragen hatte, haben die Verteidigerin und der weitere Verteidiger am 29. November 2024 bzw. 28. November 2024 jeweils Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und erneut Revision eingelegt, wobei die Schriftsätze persönlich unter Verwendung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs versandt wurden. 4 Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat die Verteidigerin unter anwaltlicher Versicherung ausgeführt, vom Angeklagten unmittelbar nach Urteilsverkündung mit der Revisionseinlegung beauftragt worden zu sein. Erst durch Kontaktaufnahme des weiteren Verteidigers sei sie über den Antrag des Generalbundesanwalts informiert worden und habe im Rahmen eines an diesem Tag geführten Telefonats mit dem weiteren Verteidiger erkannt, bei ihrer Revisionseinlegung rechtsirrtümlich die Reichweite des § 32a Abs. 3 StPO verkannt zu haben. Den Angeklagten treffe am Versäumnis kein Verschulden. Diesen Vortrag hat der weitere Verteidiger bestätigt. 5 2. Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist zu gewähren. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.