BGH, Beschluss vom 20.05.2025 – 5 StR 178/25 – Relevanz von Grenzwerten zur „nicht geringen Menge“ im Rahmen der Strafzumessung bei Verstößen gegen das…
KORE715072025 ECLI:DE:BGH:2025:200525B5STR178.25.0 BGH 5. Strafsenat 20250520 5 StR 178/25 Beschluss § 46 Abs 2 S 2 StGB, § 4 Abs 4 NpSG vorgehend LG Berlin I, 29. November 2024, Az: 543 KLs 13/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Relevanz von Grenzwerten zur „nicht geringen Menge“ im Rahmen der Strafzumessung bei Verstößen gegen das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 29. November 2024 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
I.
2 Nach den Feststellungen des Landgerichts vertrieb der Angeklagte aus einem B. er Kiosk zum Konsum mittels E-Zigaretten bestimmte „Liquids“, die mit synthetischen Cannabinoiden versetzt waren, um sich hierdurch eine dauerhafte Einnahmequelle zu erschließen. Am 12. Mai 2022 hielt er zu diesem Zweck verschiedene Mischungen mit insgesamt 15 Gramm JWH-210, 90 Gramm ADB-BUTINACA, 34 Gramm ADB-4en-PINACA, 30 Gramm ADB-HEXINACA und 35 Gramm Cumyl-CH-Megaclon vor und führte zur Absicherung der Handelsvorräte ein Messer mit sich.
3 Das Landgericht hat dies hinsichtlich des Umgangs mit JWH-210 als bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG und hinsichtlich der übrigen Stoffe als gewerbsmäßiges Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a NpSG bewertet. Es hat dabei berücksichtigt, dass ADB-BUTINACA zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gemäß § 1 Abs. 1 BtMG iVm Anlage II dem Anwendungsbereich des BtMG unterfiel, jedoch das Tatzeitrecht als im konkreten Fall milder bewertet und daher nach § 2 Abs. 3 StGB zur Anwendung gebracht. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 30a Abs. 3 BtMG angenommen und seiner Strafzumessung gemäß § 52 Abs. 2 StGB den Regelstrafrahmen des § 4 Abs. 3 NpSG zugrunde gelegt. Sowohl bei der Prüfung eines minder schweren Falles nach § 4 Abs. 4 NpSG als auch bei der konkreten Strafzumessung hat es auch darauf abgestellt, dass die unter das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz fallenden Wirkstoffe mit sachverständiger Hilfe bestimmte Grenzwerte zur nicht geringen Menge um ein Vielfaches überstiegen.
II.
4 Die Revision ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der ergänzenden Erörterung bedarf auf die Sachrüge hin lediglich die Strafzumessung des Landgerichts.
5 1. Das Landgericht war aus Rechtsgründen nicht verpflichtet, für seine Strafzumessung Grenzwerte zu nicht geringen Mengen der dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz unterfallenden Substanzen zu beziffern und das Maß ihrer Überschreitung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2025 – 3 StR 5/25 Rn. 6; anders, indes insoweit nicht tragend BGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 – 6 StR 461/21 Rn. 7, BGHSt 67, 1 mit kritischer Anmerkung Patzak NStZ 2022, 369, 370).
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9 2. Die Strafzumessung des Landgerichts ist rechtsfehlerfrei. Die Berücksichtigung der Gefährlichkeit und der Mengen der vom Angeklagten vorgehaltenen Stoffe – hier überobligatorisch ausgedrückt als Maß der Überschreitung eines Grenzwertes zur nicht geringen Menge – liegt im Rahmen einer zulässigen tatgerichtlichen Bestimmung der schuldangemessenen Strafe (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2025 – 3 StR 5/25 Rn. 6).
10 3. Auch in der Sache erweisen sich die Ausführungen des Landgerichts hierzu als zutreffend. Es hat anhand eines Vergleichs mit verwandten Wirkstoffen (vgl. zu diesem Maßstab BGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 – 3 StR 155/21 Rn. 9, BGHSt 67, 2 mwN) den Grenzwert der nicht geringen Menge für das durch die 23. Verordnung zur Änderung von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes vom 1. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 143) in die Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes aufgenommene ADB-BUTINACA (andere Trivialnamen ADB-BINACA oder ADMB-BINACA) auf eine Wirkstoffmenge von einem Gramm festgesetzt. Auf der Grundlage des in den Urteilsgründen umfassend wiedergegebenen und überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen A. – Laborleiter Forensische Toxikologie am Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums F. und Mitglied des Sachverständigenausschusses nach § 1 Abs. 2 BtMG – teilt der Senat die Einschätzung, dass ADB-BUTINACA mindestens doppelt so potent einzuschätzen ist wie JWH-018, bei dem der Grenzwert bei zwei Gramm liegt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 – 1 StR 302/13 Rn. 34, BGHSt 60, 134). Für einen Grenzwert von einem Gramm spricht aufgrund der vergleichbaren basispharmakologischen Daten zudem, dass dieser auch für das strukturverwandte JWH-210 festgelegt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2022 – 3 StR 136/21 Rn. 48).
Cirener Mosbacher Köhler RiBGH von Häfen ist imUrlaub und kann nichtunterschreiben.Cirener Werner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE715072025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public