BGH, Beschluss vom 28.05.2025 – XII ZB 395/24 – Inhaltskontrolle von Eheverträgen bei Unternehmerehen Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen bei Unternehmerehen. Hinweis der…
KORE715112025 ECLI:DE:BGH:2025:280525BXIIZB395.24.0 BGH 12. Zivilsenat 20250528 XII ZB 395/24 Beschluss § 138 Abs 1 BGB, § 1408 Abs 1 BGB, § 1414 BGB vorgehend OLG Stuttgart, 18. Juli 2024, Az: 17 UF 239/22vorgehend AG Stuttgart, 26. Oktober 2022, Az: 26 F 2024/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Inhaltskontrolle von Eheverträgen bei Unternehmerehen Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen bei Unternehmerehen.
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Senatsbeschluss vom 28. Mai 2025 ist durch Beschluss vom 16. Juli 2025 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Juli 2024 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen I.
1 Die Beteiligten streiten in einem zum Scheidungsverbund anhängig gemachten Zugewinnausgleichsverfahren im Rahmen eines Stufenantrags darüber, ob ein Zugewinnausgleichsanspruch der Antragsgegnerin wirksam durch einen Ehevertrag ausgeschlossen worden ist.
2 Aus der Beziehung der Beteiligten ist zunächst eine 2008 geborene Tochter hervorgegangen. Am 3. Dezember 2010 schlossen die Beteiligten einen notariell beurkundeten Ehevertrag. Darin vereinbarten sie Gütertrennung und modifizierten die gesetzlichen Regelungen zum nachehelichen Unterhalt. Insoweit wurde der Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin - mit einer Wertsicherungsklausel - für mindestens die Hälfte der Ehedauer verbindlich auf monatlich 3.300 € sowie ab einer Ehedauer von vier Jahren auf monatlich 5.000 € festgeschrieben. Zugleich wurde vereinbart, dass im Falle eines Betreuungsunterhalts bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes eine Erwerbsverpflichtung der Antragsgegnerin nicht bestehe. Zum Versorgungsausgleich wurde keine Regelung getroffen. Die Beteiligten vereinbarten aber einen gegenseitigen Verzicht auf das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht. Zudem beinhaltete der Ehevertrag eine salvatorische Klausel.
3 Am 10. Dezember 2010 schlossen die Beteiligten die Ehe. Während der Ehe wurden (in den Jahren 2012, 2014 und 2016) drei weitere Kinder geboren. Der Scheidungsantrag ist der Antragsgegnerin am 19. März 2021 zugestellt worden.
4 Die Antragsgegnerin, die im Jahr 2006 ein Studium der Betriebswirtschaftslehre abgeschlossen hatte, war ab Januar 2007 als Unternehmensberaterin tätig. Bei Abschluss des Ehevertrages war sie Geschäftsführerin einer GmbH mit einem Einkommen von monatlich 4.200 € brutto. Diese Tätigkeit setzte sie - mit einer Unterbrechung von 16 Monaten bei der Geburt des zweiten gemeinsamen Kindes - bis Anfang August 2014 fort. Der Antragsteller ist als Gesellschafter an verschiedenen Unternehmen seiner Familie beteiligt und dort teilweise auch als Geschäftsführer tätig. Die Gesellschaftsverträge sehen vor, dass jeder Gesellschafter mit dem Ehegatten Gütertrennung zu vereinbaren hat.
5 Das Amtsgericht hat durch Scheidungsverbundbeschluss die Ehe geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Stufenantrag auf Zugewinnausgleich insgesamt abgewiesen. Die gegen die güterrechtliche Entscheidung gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Stufenantrag weiter.
II.
6 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 70 Abs. 1 FamFG) und der Senat hieran gebunden ist. Sie hat aber keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Zugewinnausgleich der Antragsgegnerin durch den Ehevertrag der Beteiligten wirksam ausgeschlossen worden ist.
7 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Ehevertrag halte einer Inhaltskontrolle stand. Die Vereinbarung der Gütertrennung als eines Wahlgüterstands sei für sich genommen nicht zu beanstanden. Ob sich der Ehevertrag bei einer Gesamtwürdigung aller Regelungen schon objektiv als sittenwidrig darstelle, könne dahingestellt bleiben, da es der Antragsgegnerin jedenfalls nicht gelungen sei, Umstände darzulegen, die die Annahme einer subjektiven Imparität rechtfertigen könnten. Auch sei der Ehevertrag nicht im Wege einer Ausübungskontrolle anzupassen.
8 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.
9
Subjektiv sind sodann die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die die Ehegatten dazu bewogen haben, den Ehevertrag zu schließen. Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird.
Das Gesetz kennt keinen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten, so dass auch aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen nur dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden kann, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt. Eine lediglich auf die Einseitigkeit der Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit lässt sich bei familienrechtlichen Verträgen indes nicht aufstellen.
Ein unausgewogener Vertragsinhalt mag zwar ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten sein. Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten (Senatsbeschluss vom 29. November 2023 - XII ZB 531/22 - FamRZ 2024, 512 Rn. 22 f. mwN).
10
11
12 Dass die Beteiligten eine Unternehmerehe geführt haben, führt hier zu keiner anderen Beurteilung. Denn der Senat hat für Unternehmerehen bereits entschieden, dass ein vertraglicher Ausschluss des Zugewinnausgleichs auch dann nicht im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle zu korrigieren ist, wenn bereits bei Vertragsschluss absehbar gewesen ist, dass sich der andere Ehegatte ganz oder teilweise aus dem Erwerbsleben zurückziehen würde und ihm deshalb eine vorhersehbar nicht kompensierte Lücke in der Altersversorgung verbleibt. Vielmehr hat der Senat ein überwiegendes legitimes Interesse des erwerbstätigen Ehegatten anerkannt, das Vermögen seines selbständigen Erwerbsbetriebes durch die Vereinbarung der Gütertrennung einem möglicherweise existenzbedrohenden Zugriff seines Ehegatten im Scheidungsfall zu entziehen und damit nicht nur für sich, sondern auch für die Familie die Lebensgrundlage zu erhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 15. März 2017 - XII ZB 109/16 - FamRZ 2017, 884 Rn. 36 mwN).
13
14
Denn in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei ein überwiegendes legitimes Interesse an der Sicherung der Lebensgrundlage auch für die Familie selbst unabhängig von entsprechenden Güterstandsklauseln anerkannt. Auch der gegenseitige Erb- und Pflichtteilsverzicht begründe keine subjektive Imparität. Eine solche könne ebenso wenig daraus hergeleitet werden, dass die Antragsgegnerin bei den Vertragsverhandlungen durch ihren Vater anwaltlich vertreten war. Die Antragsgegnerin sei selbst in der Lage gewesen, die vertraglichen Regelungen in ihrer Bedeutung und ihren Auswirkungen intellektuell zu erfassen. Zudem seien Anhaltspunkte für die Annahme einer subjektiven Imparität durch etwaige Defizite im Zusammenhang mit der anwaltlichen Beratung durch den Vater weder ersichtlich noch substantiiert dargelegt.
Dass die Antragsgegnerin durch den Abschluss des Ehevertrags „überrumpelt“ worden sei, könne angesichts der Übermittlung der Eckpunkte des beabsichtigten Ehevertrags am 4. November 2010 und der sich anschließenden Vertragsverhandlungen bis zur notarielle Beurkundung des Ehevertrags am 3. Dezember 2010 ausgeschlossen werden. Schließlich könne in der heutigen Zeit auch nicht mehr angenommen werden, dass ein Nichtzustandekommen der Heirat angesichts ihrer gesellschaftlichen Stellung eine Zwangslage für die Antragsgegnerin begründet habe, zumal sie zuvor bereits seit zwei Jahren mit dem Antragsteller in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Kind gelebt habe.
15
16
17
18
19 Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Guhling Günter Nedden-Boeger Botur Krüger Berichtigungsbeschluss vom 16. Juli 2025 Der Senatsbeschluss vom 28. Mai 2025 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass es im letzten Satz der Randnummer 17 statt „… das Bemühen des Antragsgegners …“ lautet: „… das Bemühen des Antragstellers …“.
Guhling Günter Nedden-Boeger Krüger Pernice http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE715112025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public