BGH, Urteil vom 22.05.2025 – 4 StR 576/24
KORE715252025 ECLI:DE:BGH:2025:220525U4STR576.24.0 BGH 4. Strafsenat 20250522 4 StR 576/24 Urteil § 244 Abs 3 S 1 StPO vorgehend LG Dortmund, 23. April 2024, Az: 39 Ks 17/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 23. April 2024 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die mit mehreren Verfahrensbeanstandungen und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts geführte Revision des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer auf die Sachrüge gestützten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I.
2 Das Landgericht hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen:
3 Zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten bestand seit längerer Zeit ein angespanntes Verhältnis. Hintergrund dessen war, dass der Angeklagte mit der geschiedenen Ehefrau des Geschädigten, mit der dieser ein gemeinsames Kind hatte, zusammenlebte und nach islamischem Recht verheiratet war. Es kam mehrfach zu Auseinandersetzungen zwischen beiden Männern, die Strafverfahren unter anderem wegen Körperverletzungsvorwürfen sowohl gegen den Angeklagten als auch den Geschädigten nach sich zogen.
4 Am 8. April 2022 wurde die Wohnung, in der die Schwester des Geschädigten mit ihrer Familie lebte, wegen eines gegen den Geschädigten bestehenden Verdachts durch Polizeibeamte durchsucht. Danach begann der Geschädigte, den Angeklagten unter anderem über soziale Medien zu provozieren und zu beleidigen. Dieser antwortete mit einer Textnachricht, die ebenfalls Beleidigungen enthielt. Im weiteren Verlauf des Abends kam es noch bis 2:13 Uhr zu wechselseitiger Kommunikation beider Männer über soziale Medien, durch das Übersenden von Nachrichten sowie durch Telefonate, in denen beide einander beleidigten und bedrohten. Der Geschädigte hielt dem Angeklagten unter anderem vor, dieser traue sich nicht, allein bei ihm zu erscheinen, sondern wolle „vier oder fünf Leute einsammeln und zu mir bringen“; wäre der Angeklagte „ein echter Mann“, so solle er vor ihn treten und er – der Geschädigte – werde ihm zeigen, „was Männlichkeit bedeutet“.
5 Durch die Kommunikation mit dem Geschädigten gereizt, beschloss der Angeklagte, der im Lauf des Abends Alkohol und Kokain konsumiert hatte, schließlich, diesen zu töten. Er suchte um 3 Uhr nachts mit zwei unbekannten Begleitern die Wohnung der Schwester des Geschädigten auf, wo dieser sich aufhielt. Alle drei waren maskiert und mit Teleskopschlagstöcken bewaffnet. Der Angeklagte führte zudem Pfefferspray sowie ein Messer mit sich, mit dem er den Geschädigten töten wollte. In der Wohnung hielten sich neun Personen auf, die sich mit Ausnahme des Geschädigten alle bereits zu Bett begeben hatten. Der Geschädigte war noch wach und hielt sich im Wohnzimmer auf. Der Angeklagte und seine Begleiter brachen die Wohnungstür auf.
Durch die lauten Geräusche wurde der im Zimmer gegenüber dem Wohnungseingang schlafende Schwager des Geschädigten, der Zeuge K. , wach und versuchte, die Tür zuzuhalten. Auch zwei weitere Familienmitglieder erwachten und begaben sich an ihre Zimmertüren, um nach der Ursache des Lärms zu sehen. Der Angeklagte und seine Begleiter konnten den Widerstand des K. überwinden und sich Zutritt zu der Wohnung verschaffen. Während die beiden unbekannten Männer auf den Zeugen K. einwirkten, suchte der Angeklagte zielgerichtet das Wohnzimmer auf. Dort sprühte er Pfefferspray in Richtung des Geschädigten, versetzte ihm mehrere Schläge mit dem Schlagstock und stach in Tötungsabsicht mehrfach mit dem Messer auf den Oberkörper des Geschädigten ein.
Die Reihenfolge dieser Handlungen vermochte das Landgericht nicht festzustellen. Der Geschädigte starb durch Verbluten infolge von Stichverletzungen in Lunge und Herz.
6 Das Landgericht hat die Tat als Totschlag gewertet. Eine Verurteilung wegen eines heimtückisch begangenen Mordes hat es abgelehnt. Es stehe weder fest, dass der Geschädigte bereits an der Tür durch Messerstiche überrascht wurde noch dass er den Angriff, als er sich im Wohnzimmer befand, nicht mitbekommen habe, demnach durch den Messerangriff im Bereich des Wohnzimmers überrascht und damit arg- und wehrlos oder die Zeitspanne zu kurz gewesen wäre, sich effektiv zu verteidigen. Aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen dem durch den K. noch verzögerten Eindringen in die Wohnung und dem Angriff im Wohnzimmer sei dem Geschädigten genug Zeit verblieben, sich entweder zu bewaffnen oder über den Gartenausgang in der Küche zu fliehen. Auch ein Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit sei zu verneinen, zumal der Angeklagte aufgrund der Dauer des Angriffs und des verursachten Lärms nicht davon ausgehen konnte, auf einen arg- und wehrlosen Geschädigten zu treffen.
II.
7 Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
8 1. Den Verfahrensrügen bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt. Lediglich ergänzend bemerkt der Senat hierzu das Folgende:
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16 2. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die Anordnung der Einziehung des Teleskopschlagstocks hat Bestand. Zwar hat das Landgericht weder ausdrücklich festgestellt, dass der Schlagstock dem Angeklagten gehört, noch seine Einziehungsentscheidung über die Nennung des § 74 StGB in der Liste der angewendeten Strafvorschriften hinaus begründet. Das ihm gemäß § 74 StGB, § 54 Abs. 2 WaffG zustehende Ermessen hat es damit, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, nicht erkennbar ausgeübt. Der Senat kann indes ausschließen, dass die Einziehungsanordnung hierauf beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Denn angesichts des geringen Wertes des (bei der Tatausführung verbogenen) Schlagstocks, der, sollte er nicht im Eigentum des Angeklagten gestanden haben, der Sicherungseinziehung nach § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB unterläge und dessen Führen gemäß § 42a Abs. 1 Nr. 2 WaffG verboten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2022 – 3 StR 81/22 Rn. 5), einerseits und seiner Verwendung zur absichtlichen Tötung des Geschädigten andererseits war das Ermessen des Landgerichts hier auf Null reduziert.
17 Der Anregung des Generalbundesanwalts, aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von der Einziehung des Teleskopschlagstocks abzusehen, folgt der Senat deshalb nicht.
III.
18 Die Revision der Staatsanwaltschaft ist ebenfalls unbegründet.
19 1. Das Rechtsmittel ist nicht beschränkt worden. Zwar hat die Beschwerdeführerin in ihrer Revisionsbegründung ausgeführt, dass sie die Verletzung materiellen Rechts rüge, wobei die Feststellungen und die Beweiswürdigung nicht zu beanstanden seien. Sie hat zudem abschließend den Antrag gestellt, den Angeklagten „gemäß § 354 Abs. 1 StPO“ wegen Mordes zu verurteilen.
20 Einem Verständnis des Rechtsmittels dahin, dass es allein gegen die rechtliche Würdigung der Schwurgerichtskammer gerichtet sei, die tatsächlichen Feststellungen aber nicht angegriffen werden sollen, steht jedoch entgegen, dass die Revision meint, das Landgericht habe die Arg- und Wehrlosigkeit des Geschädigten sowie das Ausnutzungsbewusstsein des Angeklagten zu Unrecht verneint. Denn hiermit macht sie nicht nur eine andere Bewertung der getroffenen Feststellungen geltend, sondern wendet sich gegen diese selbst. Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführerin an anderer Stelle der Revisionsbegründung die Auffassung vertritt, der Angeklagte hätte zumindest wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit „vollendetem“ Totschlag verurteilt werden müssen, was ebenfalls nur auf der Grundlage abweichender Feststellungen möglich wäre.
21 Die bei dieser Sachlage gebotene Auslegung (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2025 – 5 StR 729/24 Rn. 9 mwN) ergibt, dass der Schuldspruch mit den Feststellungen angegriffen wird; auch ein Beschränkungswillen dahingehend, dass die Feststellungen zum äußeren Geschehen vom Rechtsmittelangriff ausgenommen sein sollen, kommt nicht in Betracht, weil es sich bei der Wehrlosigkeit des Geschädigten, deren Verneinung die Revision rügt, um ein Element des objektiven Sachverhalts handelt.
22 2. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, denn die Nachprüfung des Urteils hat auch einen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten nicht ergeben. Insbesondere halten die Erwägungen, mit denen das Landgericht das Mordmerkmal der Heimtücke und demgemäß eine Strafbarkeit wegen Mordes nach § 211 StGB verneint hat, der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.
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26 Das Revisionsgericht kann die tatrichterliche Beweiswürdigung nur auf Rechtsfehler hin überprüfen. Solche liegen in sachlich-rechtlicher Hinsicht vor, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht berücksichtigt worden sind, naheliegende Schlussfolgerungen nicht erörtert worden sind oder einzelne Beweisanzeichen nur isoliert bewertet worden sind und die gebotene umfassende und erschöpfende Gesamtwürdigung aller Beweisergebnisse unterblieben ist. Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung liegen ferner vor, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Februar 2025 – 6 StR 685/24 Rn. 7; Urteil vom 9. Januar 2025 – 3 StR 111/24 Rn. 50, jew. mwN).
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29 Der Versuch begann auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen daher erst, als die Täter gegen den Widerstand des Wohnungsinhabers in die Wohnung eindringen konnten und der Angeklagte sich zu dem Geschädigten in das Wohnzimmer begab, denn die Überwindung der geschlossenen Wohnungstür und des Zeugen, der sie zuzudrücken und die Täter aufzuhalten versuchte, waren wesentliche Zwischenschritte für den anschließenden Angriff auf den Geschädigten (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt ebenso BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2024 – 2 StR 381/24, NStZ-RR 2025, 112, 113).
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31 Auch der Umstand, dass es – mit Ausnahme möglicherweise einer einzelnen Handlung, die eine Abwehrverletzung des Geschädigten zur Folge hatte – zu keinem wirksamen Widerstand kam, musste angesichts der festgestellten Intensität des Angriffs (unter Einsatz von Pfefferspray, Schlagstock und Messer) nicht gesondert als ein mögliches Indiz für eine Arglosigkeit und hierdurch geminderte Abwehrfähigkeit des Geschädigten in den Blick genommen werden.
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